Die Bedingungsanpassung wird im Finanzbereich auch als Konditionsanpassung bezeichnet. Da in den Bedingungen für ein Darlehen wichtige Regelungen hinsichtlich des Vertrages vereinbart werden, die sich zum Beispiel in dem Nominalzins, im Auszahlungskurs oder in der Zinsfestschreibung zeigen, kann zum Beispiel eine Bedingungsanpassung erfolgen, wenn beispielsweise nach der Zinsfestschreibung neue Konditionen oder auch Bedingungen vereinbart werden. Die Bedingungsanpassung zeigt immer eine Veränderung der zu Beginn des Vertrages vereinbarten Bedingungen an.
Unter einer Bedingungsanpassung ist zu verstehen, dass bestehende Bedingungen, die bereits in einem Darlehensvertrag festgehalten wurden neu angepasst werden. Dies kann aufgrund von Änderungen in der Laufzeit des Darlehens sein, oder auch weil eine Zinssatzänderung vorgenommen wird. Allerdings kann nur bei beiderseitigem Einverständnis zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber eine Bedingungsanpassung erfolgen. Dies bedarf natürlich der Schriftform. Hier muss ebenso wie im Vertrag des Darlehens schon erwähnt, noch einmal alles aufgelistet werden. Allen voran natürlich die Änderungen, die durch die Anpassung entstanden sind.
Inhalt
Bedingungsanpassung für die verschiedensten Konditionen
Die Konditionen, Bedingungen, können für die verschiedensten Verträge angepasst werden. Unzulässig ist es, gewährte Bedingungen, zu denen z.B. ein Kaufvertrag geschlossen wurde, nach der Vertragsschließung zurückzunehmen oder neu zu modifizieren. Der Verkäufer kann beispielsweise nicht nach dem Vertragsschluss plötzlich die Lieferzeiten verändern, einen Kauf auf Rechnung in eine Sofortzahlung umwandeln, den vereinbarten Preis erhöhen oder Änderungen für das vereinbarte Produkt vornehmen. Der einmal geschlossene Vertrag ist bindend. Möglich ist jedoch, dass in den Vertrag Vorbehalte für bestimmte Bedingungen, z.B. die Lieferzeit, Fertigstellung, für wetterabhängige Dienstleistungen usw. einzufügen. Der Verkäufer kann auch bereits im Angebot auf einen Vorbehalt hinweisen. Zum Beispiel durch die Einfügung „solange der Vorrat reicht“.
Grundsätzlich kann ein Anbieter die Konditionen für seine Angebote jederzeit ändern, solange diese nicht dem geltenden Recht widersprechen. Er kann für ein regulär gehandeltes Produkt auch jederzeit ein Aktionsangebot zu gesenktem Preis und mit besonderen Konditionen machen.
Grundlegende Konditionen, Bedingungen, ändern – AGB
Bei langfristigen Verträgen kann es immer wieder zu einer Bedingungsanpassung bei bestimmten Klauseln der AGB kommen. Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gibt es eine Reihe von Rechtsvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die AGB legen bei einem Unternehmen grundsätzliche und länger gültige Bedingungen für abzuschließende Verträge fest. Für immer festgeschrieben sind die AGB eines Unternehmens dennoch nicht. Gerade bei sehr langfristigen Verträgen kommt es immer wieder vor, dass Kunden Schreiben erhalten, worin Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekanntgegeben werden.
Um Verzögerungen der Gültigkeit solcher Bedingungsanpassungen vorzubauen, fügen Unternehmen häufig gleich einen Änderungsvorbehalt ein. Damit behält sich das Unternehmen eine einseitige Änderung der AGB vor. Beim Abschluss eines Vertrages stimmt der Kunde zusammen mit den AGB auch diesem Vorbehalt zu. Dabei muss eine nachträgliche Einbeziehung des Vertragspartners einbezogen werden. Der Vertragspartner muss über die gesamte Anpassung hinreichend informiert werden.
Regelungen gelten auch für die vorbehaltliche Änderung:
- Durch eine Anpassung der Bedingungen darf der Vertragspartner nicht schlechter gestellt sein.
- Der Vorbehalt muss deutlich erkennen lassen, unter welchen Umständen es zu einer Änderung kommen kann.
Gründe für eine Bedingungsanpassung bei den AGB können neue
- Vorgaben durch den Gesetzgeber sein,
- Grundsatzurteile, veränderte Rechtsprechung,
- Veränderungen der Marktlage.
Nicht zulässig sind allerdings willkürliche Änderungen bei den AGB. Die Änderungen können nicht ohne hinreichenden Grund vorgenommen werden. Nicht zulässig sind auch Formulierungen wie „die AGB gelten in der jeweiligen Fassung“.
Bedingungsanpassung bei Darlehnsverträgen
Zu einer Anpassung der Konditionen kommt es bei langfristigen Darlehen, z.B. bei der Immobilienfinanzierung, wenn ein weiteres Darlehn zur Aufstockung gewährt wird. Regelmäßig werden Anpassungen von Darlehen mit variablem Zins vorgenommen. Hier müssen die Konditionen beinhalten, dass bei sinkendem Zins auf dem Geldmarkt auch die Zinsen gesenkt werden. Die Vertragsklausel für die Zinsanpassung darf der Bank nicht ermöglichen über den Marktzins hinaus Ihren eigenen Gewinn zu erhöhen.
Wie das Beispiel vieler älterer Darlehnsverträge zeigte, kann eine unterlassene Anpassungen von Bedingungen auch dem Kunden zum Vorteil gereichen. Wegen der Verwendung von rechtlich nicht mehr zulässigen Formulierungen, beispielsweise bei der Widerspruchsklausel, konnten viele Kunden ihre Darlehnsverträge vorzeitig ohne Vorentschädigungszahlung kündigen zu günstigeren Anbietern wechseln.
Immer kommt es zu einer Bedingungsanpassung, wenn für eine Immobilienfinanzierung die Frist für die Zinsbindung ausläuft. Die Bank wird dann dem Kunden ein neues Angebot unterbreiten. Bei diesem Angebot werden sowohl die Zinsen wie auch andere Konditionen eine Anpassung erfahren. Nach der Zinsbindungsfrist kann der Kunde dieses Angebot und die veränderten Konditionen annehmen oder den Vertrag kündigen und sich einem anderen Kreditgeber zuwenden.
Kreditvertrag – Änderungen seitens des Kunden
Der Kreditnehmer muss der Bank Veränderungen wie geänderte Wohnanschrift, des Arbeitsplatzes, des Einkommens, Änderungen des Familienstands, Wechsel des Girokontos usw. umgehend mitteilen. Aus solchen Änderungen auf Seite des Kunden können sich auch Konditionen bei einem Kreditvertrag ändern. Häufig handelt es sich dabei auch um Änderungen auf der Basis der Kulanz der Bank. So kann die Bank beispielsweise einer verlängerten Laufzeit und der gleichzeitigen Minderung der Monatsraten zustimmen. Ein Kredit kann mit verändertem Zins aufgestockt werden. Dabei kann es zu zusätzlichen veränderten Konditionen, vielleicht Sondertilgungen, kommen, da jetzt ein Kredit mit langer Laufzeit vereinbart wurde. Eine verbesserte Bonität kann die Senkung von Kreditzinsen zur Folge haben. Kein Bestandteil der vereinbarten Konditionen ist die einmalige Stundung für eine Kreditrate oder die Stilllegung als längere Dauer der Stundung. Die Stundung ist der Kulanz der Bank überlassen. Stimmt die Bank einer Stundung oder Stilllegung zu, können aber eventuell in der Folge veränderte Konditionen verhandelt werden, z.B. eine Ratensenkung und Laufzeitverlängerung. In diesem Fall werden Bedingungen für den Kredit teilweise neu angepasst.
In jedem Fall sollte Kreditnehmer über finanzielle Schwierigkeiten bei der Tilgung sich sofort an die Bank wenden. Sehr oft kann dann das Problem durch das Aushandeln neu angepasster Konditionen sogar dauerhaft gelöst werden. Zahlt dagegen ein Kunde einfach seine Kreditrate nicht, weil ihm gerade das Geld fehlt, verletzt er den beidseitig geschlossenen Vertrag mit der Bank. Das kann letztendlich bis zur Kündigung des Kredits durch die Bank führen. In dem Fall muss der noch fällige Kreditbetrag, einschließlich fälliger Gebühren umgehend bezahlt werden.
Zusammenfasst lässt sich sagen: Bedingungsanpassungen sind sowohl bei einzeln aufgeführten Konditionen wie bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. Solche Bedingungsanpassungen können auch während der Laufzeit von langfristigen Verträgen, z.B. Kreditverträgen, Darlehnsverträgen, vorgenommen werden. Über Bedingungsanpassungen müssen Vertragspartner informiert werden, bei der Vorbehaltsregelung auch nachträglich.
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