Ein Depot dient der Lagerung von Waren oder Wertpapieren. Man unterscheidet in der Regel zwischen geschlossenem und offenem Depot. Ein geschlossenes Depot ist zum Beispiel ein Tresorschrank, in dem Edelmetalle oder Geld verwahrt werden. Den Inhalt des Depots kennt nur der Inhaber. Beim offenen Depot ist der Inhalt dagegen mehreren Personen bekannt (zum Beispiel den Bankmitarbeitern). Ein Wertpapierdepot ist zum Beispiel ein offenes Depot. Über Wertpapierdepots werden sämtliche Wertpapiergeschäfte abgewickelt (zum Beispiel Käufe, Verkäufe aber auch die Lagerung). Normalerweise verlangen Banken für die Bereitstellung und Nutzung eines Depotkontos Gebühren, die entweder sofort oder in bestimmten Zeitintervallen berechnet werden.
Bei einem Depot, genauer gesagt bei einem Wertpapierdepot, versteht man im Bankenwesen eine Kontoart, über die Wertpapierorder (Verkauf, Kauf, Übertragung) abgewickelt sowie die dann anfallenden Wertpapierbestände verbucht werden.
Inhalt
Die dabei gültige Rechtsgrundlage
Die Aufbewahrung von Wertpapieren für Wertpapierinhaber (Depotgeschäft/Bankgeschäft) in Deutschland erfolgt auf der Grundlage § 1 Abs. 12 Nr. 5 KWG. Danach dürfen Depotkonten nur von Banken/Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten nach 3 1 Abs. 1 1aKWG geführt werden, wenn sie selbst das Depotgeschäft, die Finanzportfolioverwaltung sowie das Depotgeschäft als Geschäftsgegenstand haben.
Die allgemeinen Bestimmungen zur Bankkontenführung sowie deren Eröffnung, was die steuerlichen Anforderungen (gesetzliche Grundlage § 154 Abs. 1 Abgabenordnung) anbelangt, sind die Grundlage für das Führen von Depotkonten. Das gilt auch für die gesetzlichen Normen der Geldwäsche. Die Meldung an die entsprechenden staatlichen Stellen erfolgt im Kontoabrufverfahren. Dabei werden dann dafür das Eröffnungs- sowie das Auflösungsdatum, die Kontonummer, der Name des Depotkonto-Inhabers und dessen Geburtsdatum oder einer weiteren Person, die eine Verfügungsberechtigung für das Depotkonto hat, gespeichert.
Ein Depotkonto kann, wie zum Beispiel ein Girokonto, als Einzelkonto oder auch als Gemeinschaftskonto geführt werden
Der Depotvertrag
Wenn man ein Wertpapierdepot bei einer Bank eröffnen möchte, wird zwischen der Depot Bank und dem Depot Kunden ein Depotvertrag abgeschlossen. Der Depotvertrag verpflichtet das für das Depot zuständige Kreditinstitut (die verwahrende Bank) zur Überwachung sowie Benachrichtigung über die Ausübung sowie der Verwertung der Anlegerrechte und deren Pflichten, wie beispielsweise Einzahlungspflichten, Bezugsrechte, Abfindungs- sowie Übernahmeangebote, um nur einige zu nennen.
Aber die Wertentwicklung der Anlage fällt in den Risikobereich des Depotkunden. Deshalb ist eine Depotbank ohne die Übernahme einer Verpflichtung zur Depotüberwachung nicht schadensersatzpflichtig.
Ebenso enthält ein Depotvertrag auch die Anweisung des Depotinhabers an seine Depotbank (gesetzliches Grundlage § 185 BGB) im Falle, dass von ihm ein Verkaufsauftrag über seinen Miteigentumsanteil, den er in der Girosammelverwahrung hält, dies im eigenen Namen zu verfügen.
Die wertpapierseitigen Buchungen von einem Wertpapiergeschäft werden über ein Depotkonto abgewickelt. Die regelmäßigen Gegenbuchungen (Verkaufserlös, Kaufpreis, Dividenden- und Zinsgutschriften) erfolgen über ein Verrechnungskonto (das kann ein Girokonto sein). Die hierbei vorgenommen Depotgutschriften beruhen auf Wertpapierkäufe, Depotlastschriften, Wertpapierverkäufe oder deren Übertragungen. Im Depotguthaben ist der Bestand der exakt bezeichneten Wertpapieren enthalten, die der Kontoinhaber bei der Depotbank unterhält.
Die unterschiedlichen Verwahrungsarten
Die verschiedenen Verwahrungsarten werden durch die Rechtsstellung des Depot-Eigentümers in Bezug auf das Wertpapier sowie die entsprechende Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verwaltung unterschieden.
Girosammelverwahrung
Bei der Girosammelverwahrung handelt es sich um die in der Praxis am häufigsten durchgeführte Verwahrungsart. Die Depotverwaltung wird dadurch erleichtert, indem hierbei das einzelne im Depot befindliche Wertpapier nur in Guthabenform auf Girosammeldepotkonten geführt und auch umgebucht wird. Dadurch ist es möglich, Verkäufe und Käufe von Wertpapieren ohne eine Bewegung zu vollziehen. Das dort vorhandene Depotguthaben ist der Eigentumsanteil an dem sammelverwahrten Wertpapieren, die auf den jeweiligen Kontoinhaber entfallen.
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Dabei werden die Wertpapiere aus derselben Emission für eine Vielzahl von Kontoinhabern ungetrennt verwahrt. Dadurch verliert der Kontoinhaber sein Alleineigentum und erhält dafür einen Anteil am Miteigentum an den gesammelten Beständen nach § 6 DepotG. Das Depotguthaben macht dann seinen Anteil am Miteigentum aus. Dieser Anteil berechtigt den Kontoinhaber, auf der Grundlage seines Depotguthabens sein Eigentum von der Depotbank jederzeit zu verlangen. (gesetzliche Grundlage § 985 BGB).
Einzelurkunden bei der Girosammelverwahrung
Wenn es bei der Girosammelverwahrung um Einzelurkunden geht, findet keine individuelle Zuordnung zu den Eigentümern statt. Dabei wird nur der Deckungsbestand vorgehalten. Die anteilige Buchführung erfolgt dann über den Deckungsbestand, um einen stückelosen Effektenverkehr vorzunehmen. Dabei kommt es nicht mehr zu einer tatsächlichen Bewegung von tatsächlich vorhandenen Wertpapieren. Wenn dann vom Eigentümer neue Wertpapiere dazu kommen, und dieser dann später seinen Herausgabe-Anspruch umsetzen will, erhält dieser lediglich Urkunden derselben Art sowie Anzahl aus dem vorhandenen Deckungsbestand. Er erhält nicht die genau gleichen eingelieferten Urkunden. Dies wird seit April 1998 so praktiziert. Mit dem § 10 Abs. 5 AktG wurde die Möglichkeit für Aktiengesellschaften eingeführt, einen Verbriefungsanspruch für Aktionäre auszuschließen.
Sammelurkunden bei der Girosammelverwahrung
Bei der Girosammelverwahrung in Form einer Sammelurkunde (auch als Globalurkunde bezeichnet) steht für den kompletten Deckungsbestand nur ein einzige Urkunde zur Verfügung. Dabei erhalten und erwerben die Anteilsinhaber ein Bruchteil-Eigentum.
Die Girosammelverwahrung von Wertrechten
Hierbei handelt es sich um eine stückelose Verwahrung von Wertrechten. Dabei wird vollständig auf Urkunden verzichtet. Wenn sich Schuldbuchforderungen im Depot befinden, kann dies zu Anwendung kommen.
Streifbandverwahrung
Bei der Streifbandverwahrung handelt es sich um eine Sonderform. Hier sichert der Hinterleger den Herausgabe-Anspruch auf genau dieselben Stücke, die davor hinterlegt wurden, zu.
Gebühren
Von der Depotbank werden für die Bereitstellung eines Wertpapierdepots Depotgebühren erhoben. Hier erfolgt eine Staffelung nach Art und Höhe der Bestände. Die Girosammelverwahrung ist hier dann am günstigsten. Auch gibt es Angebote zur kostenfreien Depotführung, teilweise von den Direktbanken.
Depotkontoauszug
Gemäß Ziffer 11 Nr. 1 aus den BaFin-Bekanntmachungen ist es erforderlich, die Wertpapierdepots einmal im Jahr dem Depotkunden durch die Übersendung von einem Depotauszug abzustimmen.
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