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Grundlegendes zum Deckungsgeschäft
Ein Deckungsgeschäft spielt in der Wirtschaft eine bedeutende Rolle. Grundsätzlich sind hier die Bereiche Warenwirtschaft und Finanzwirtschaft betroffen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Hintergründe näher erläutert werden.
Das Deckungsgeschäft aufgrund eines Lieferverzuges
Von einem Deckungsgeschäft oder Deckungskauf ist die Rede, wenn zum Beispiel ein Käufer einer notwendigen Ware wegen eines Lieferverzuges des Händlers diese von einem anderen Lieferanten ersatzweise beschaffen muss. Hierbei muss die ersatzweise beschaffte Ware mit der ursprünglich bestellten vergleichbar sein und darf auch nicht von den Besonderheiten stark abweichen. Sollte die neue Ware teurer sein als die ursprünglich bestellte, dann muss der Preisunterschied von demjenigen Händler beglichen werden, der in Lieferverzug geraten ist.
Das Deckungsgeschäft in der Finanzwirtschaft
Ebenso ist von einem Deckungsgeschäft oder einem Deckungskauf die Rede, wenn zum Beispiel an der Börse ein Marktteilnehmer sich mit einem sogenannten Titel (Aktien o. ä.) eindecken muss, weil er diese an einen anderen Investor verkauft hat. Dabei ist ein solcher Deckungskauf notwendig, falls der Verkäufer die Aktien gar nicht selbst besitzt. Er muss daher den Kauf abdecken.
Die Praxis zeigt, dass viele Anleger einen Deckungskauf tätigen, weil diese für eine bestimmte Aktie einen fallenden Kurs erwarten. In diesem Fall werden Leerverkäufe getätigt, mit dem Ziel, die Aktien später mit einem niedrigeren Kurs wieder aufzukaufen. In diesem Fall werden vom Anleger Aktien verkauft, die dieser eigentlich gar nicht besitzt. Können diese später zu einem sehr niedrigen Kurs wieder aufgekauft werden, lässt sich hieraus ein Gewinn einfahren.
Fatal wird es, wenn wider Erwarten der Kurs der Aktie steigt. In diesem Fall muss der Anleger das Wertpapier schnellstmöglich aufkaufen, um bei weiter steigendem Kurs einen höheren Verlust zu vermeiden. Diese Vorgehensweise wird als Deckungskauf oder Deckungsgeschäft bezeichnet.
Ebenfalls von einem Deckungsgeschäft ist die Rede, wenn bei Optionsgeschäften ein Investor einen Short Call eingeht. Hierbei wird eine Kaufoption verkauft. Sollte sich jedoch der Kurs des Basiswertes entgegen den Hoffnungen und Erwartungen des Investors positiv entwickeln und der Käufer der Option von seinem Kaufrecht Gebrauch machen, dann muss der Zeichner dieses Short Calls diesen Basiswert kaufen. In diesem Fall handelt es sich um ein Deckungsgeschäft, wenn der Investor keine dieser Aktien selbst besitzt.
Praktisches Beispiel für ein Deckungsgeschäft
Eine Spedition kauft bei einem Kraftstoffhändler 100.000 l Diesel zu einem Preis von 60 € je 100 l. Der Kraftstoffhändler kommt jedoch nach 50.000 l in Lieferschwierigkeiten, weil sein Zulieferer Insolvenz anmelden musste. Als die Spedition den Kraftstoffhändler zur Lieferung auffordert, möchte dieser unter den besagten Gründen nicht mehr liefern. Die Spedition muss sich daher an einen anderen Kraftstoffhändler wenden, der jedoch 70 € für 100 l veranschlagt. Aus diesem Grund teilt die Spedition dem ersten Kraftstoffhändler mit, dass er diesen auf Schadenersatz verklagen möchte. Dieser nimmt sodann die Lieferung wieder auf. Für den in der Zwischenzeit beim zweiten Kraftstoffhändler bestellten Diesel fallen Mehrkosten an. Diese sollen nun vom ersten Kraftstoffhändler der Spedition erstattet werden.
Der Bundesgerichtshof hat der Klage der Spedition auf Schadenersatz keinen Erfolg bescheinigt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss nach §§ 280 ff. BGB zwischen dem Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung unterschieden werden. Ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 2 sowie 286 BGB liegt vor, da sich eine Verzögerung der Leistung ergeben hat. Zwischen der Spedition und dem ersten Kraftstoffhändler bestand ein Schuldverhältnis aufgrund des Kaufvertrages. Die Nichtlieferung hat folglich die Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt. Ebenso liegen aber auch die Voraussetzungen des § 286 BGB vor. Der Kraftstoffhändler hat die Leistung endgültig verweigert.
Leider ist im vorliegenden Fall von einem Mitverschulden der Spedition auszugehen. Diese hat sich einfach an den zweiten Kraftstoffhändler gewandt, ohne den ersten auf Lieferung tatsächlich zu verklagen.
Die Kosten für diesen Deckungskauf könnten unter dem Aspekt eines Schadensersatzes statt der Leistung als ersatzfähig angesehen werden. In diesem Fall wären die §§ 280 Abs. 1 und 3 sowie § 281 BGB zu prüfen. Die Spedition hat den ersten Kraftstoffhändler größtenteils in Anspruch genommen. Ebenso hat der Kraftstoffhändler einen Großteil seiner Leistungspflicht erfüllt. Der Anspruch der vorgenannten Paragraphen kann aber nur anstelle der Leistung geltend gemacht werden und nicht als Leistung und Schadenersatz statt der Leistung. Von daher hatte die Klage der Spedition keine Aussicht auf Erfolg.
Für einen Schadenersatz statt der Leistung spricht, wenn der Schaden letztlich durch das endgültige Ausbleiben der Leistung hervorgerufen wird. Schäden, die vor einem bestimmten Zeitpunkt endgültig entstanden sind, sind als Schadenersatz neben der Leistung zu ersetzen.
Deckungsverkauf und Deckungskauf
Letztlich müssen noch die beiden Begriffe Deckungsverkauf und Deckungskauf unterschieden werden. Bei einem Warenwirtschaftsgeschäft kann ein Deckungsgeschäft notwendig sein, wenn eine Nichterfüllung der Verpflichtung eines Vertragspartners vorliegt und diesbezüglich ein zusätzliches Geschäft des Vertragspartners erforderlich wird. Ein Deckungsverkauf kommt in diesem Fall beim Verkäufer in Betracht, ein Deckungseinkauf demensprechend beim Käufer.
Was bedeutet Selbstvornahme?
Beim Deckungsgeschäft sowie im Schuldrecht wird häufig der Begriff Selbstvornahme erwähnt. Hierunter wird die Beseitigung eines Mangels beschrieben, welche der Anspruchsteller auf Kosten des Anspruchsgegners durchsetzen kann. Der Käufer kann zum Beispiel im Kaufrecht hiermit die Beseitigung eines Sachmangels an der Kaufsache selbst vornehmen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.
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