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Allgemeines zur Dawes-Anleihe
Die Dawes-Anleihe bezieht sich auf den sogenannten Dawes-Plan vom 16. August 1924. Hierin werden die Reparationszahlungen des Deutschen Reiches an die Siegermächte des Ersten Weltkrieges geregelt. Die Reparationszahlungen sollten sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Weimarer Republik orientieren. Hierzu wurde auch eine internationale Anleihe aufgelegt, mit der die deutsche Wirtschaft Kredite erhalten konnten.
Die Ursprünge
Am 30. November 1923 wurde von der Reparationskommission eine Einberufung eines Sachverständigenausschusses beschlossen. Den Vorsitz übernahm der amerikanische Finanzexperte Charles Gates Dawes. Der fertige Vertrag wurde am 9. April 1924 der Kommission vorgelegt und am 16. August 1924 in London auf der Londoner Konferenz unterzeichnet. Der Vertrag trat am 1. September 1924 in Kraft.
Der Dawes-Vertrag war nur nach Beendigung der deutschen Inflation möglich. Hierin sollten die jährlichen Reparationszahlungen unter Berücksichtigung der Wirtschaftskraft angepasst werden. Ebenso war das Ziel die Stabilisierung der Weimarer Republik.
Der Dawes-Plan erfolgte durch Druck aus Amerika und der Politik des ehemaligen Reichskanzlers Gustav Stresemann. Die deutsche Wirtschaft sollte sich nach dem Ersten Weltkrieg wieder erholen. Deutschland konnte somit die Reparationszahlungen an die Siegermächte vornehmen, die wiederum ihre Kriegskredite an die Vereinigten Staaten zurückzahlen konnten. Bis heute gilt der Dawes-Plan als eines der ersten außenpolitischen Erfolge der Weimarer Republik. Gleichfalls wurde hiermit wieder eine Annäherung der USA nach Europa ermöglicht.
Der Inhalt des Dawes-Plans
Interessant ist die legendäre Einleitung des Dawes-Plans. Im Bericht wird angeführt, dass man als Geschäftsleute an diese Aufgabe herangegangen sei mit dem Bestreben, positive Ergebnisse zu erzielen. Dabei seien die vorgeschlagenen Bürgschaften wirtschaftlicher und nicht politischer Natur. Aus dem ehemals politischen Problem machte der Dawes-Plan ein wirtschaftliches.
Zunächst sah der Dawes-Plan vor, dass im Jahr 1924 Deutschland eine Abschlagssumme von 1 Milliarde Goldmark bezahlen sollte. Bis zum Jahr 1928 sollten die Zahlungen dann auf 2,5 Milliarden Mark steigen. In den folgenden Jahren sollten die Raten gleich bleiben. Es wurde zudem ein Transferschutz ins Leben gerufen, um damit möglichen Problemen bei der Devisenbeschaffung entgegenzuwirken. Das Risiko sollte hierbei auf den Empfänger übergehen.
Im Vertragswerk des Dawes-Plans wurde ein neues Reichsbankgesetz vorgestellt. Dieses sollte das Risiko einer Währungsabwertung gegenüber den Gläubiger-Währungen minimieren. Folgende wichtigen Punkten wurden im Reichsbankgesetz festgelegt:
- § 1 RbG: Die Reichsbank ist von der Reichsregierung unabhängig
- § 14 RbG: Bildung eines Generalrates, bestehend aus 1 Brite, 1 Franzose, 1 Italiener, 1 Belgier, 1 Amerikaner, 1 Holländer, 1 Schweizer und 7 Deutsche
- § 25 RbG: die Limitierung des Notenbankkredits an den Reichshaushalt
- § 27 RbG: die Überwachung der Gold-Deckung durch einen ausländischen Kommissar
- § 28 RbG: eine 40%ige Gold-Deckung (maximal 10 % in gold-konvertiblen Devisen)
- § 29 Abs. 3 RbH: Untergrenze des Mindest-Diskontsatzes 5 % als Leitzins falls eine Unterdeckung unter 40 % der deutschen Reichsmark vorliegt
Der Dawes-Plan sah vor, dass 55 % der Reparationsleistungen in Geld und der Rest in Sachleistungen erbracht werden mussten. Der amerikanische Anwalt Parker Gilbert wurde als Generalagent mit der Organisation der Zahlungen, dem Devisenankauf und dem Transfer beauftragt.
Die internationale Dawes-Anleihe betrug 800 Millionen Reichsmark und sollte der Reichsbank als Grunddeckung dienen. 200 Millionen Reichsmark mussten selbst aufgebracht werden. Darüber hinaus vergaben ausländische Banken und Exportfirmen, vornehmlich aus den USA, bis 1929 etwa 21 Milliarden Mark als Kredit. Gleichfalls verabschiedete man sich von der Politik der Sicherung von produktiven Pfändern für die Reparationszahlungen. Dadurch konnte die Ruhrbesetzung entfallen.
Zölle und Steuern dienten Deutschland als Quelle für die Reparationszahlungen, welches auch sofort abgeführt werden mussten. Zudem kamen Zinsen und Tilgung für Schuldverschreibungen bis 16 Milliarden Goldmark hinzu, mit denen die deutsche Industrie belastet wurde. Interessant ist, dass zur Absicherung dieser Zahlungen die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden. Diese standen dann unter internationaler Kontrolle.
Die im Mai 1921 auf der Londoner Konferenz festgelegte Gesamt-Reparationsforderung in Höhe 132 Milliarden Goldmark wurde nicht verringert und sollte in 57 Jahren abgezahlt werden. Frankreich befand sich 1924 ebenfalls in einer Finanzkrise und musste durch einen Kredit von J. P. Morgan gestützt werden. Daher wurden weitere Teile des Dawes-Planes sowie der Dawes-Anleihe großzügiger geregelt. Letztlich wurde noch ein Generalbevollmächtigter für die Reparationszahlungen ernannt. Dieser sollte nicht nur die regelmäßigen Zahlungen sicherstellen, sondern gleichzeitig darauf achten, dass die deutsche Währung nicht gefährdet wurde.
Was ist noch zur Dawes-Anleihe zu sagen?
Die Dawes-Anleihe bzw. die Deutsche Äußere Anleihe 1924 war besonders nach der Währungsreform wichtig. Sie diente als sogenannte Erstausstattung der Reichsbank. Ihr Volumen betrug 800 Millionen Reichsmark und war in verschiedene Währungstranchen aufgeteilt. Mit 7 % wurde der Kupon bewertet und sollte über 25 Jahre bis 1949 laufen.
Durch die Machtübernahme Hitlers wurden die Zinszahlungen eingestellt. Interessant ist, dass durch das Londoner Schuldenabkommen im Jahr 1953 die Dawes-Anleihe mit neuen Bedingungen wieder bedient werden sollte. Da in den Kriegsjahren des Zweiten Weltkrieges die Raten nicht mehr bedient wurden, wurde die Laufzeit bis 1969 erhöht. Die rückständigen Zinsen aus den Jahren 1933 bis 1944 wurden in eine sogenannte Fundierungsschuldverschreibung umgewandelt. Bis 1972 wurde diese von der Bundesrepublik Deutschland abbezahlt.
Aufgrund der Verhandlungen des deutschen Bankiers Hermann Josef Abs sollten die Zinsen aus den Jahren 1945 bis 1952 jedoch erst dann nachgezahlt werden, wenn eine Wiedervereinigung Deutschlands stattfindet. Diese Forderung wurde durch Bezugsscheine verbrieft. Kurioserweise wurden diese Bezugsscheine als historisches Wertpapier zu Niedrigstpreisen veräußert. Eine Wiedervereinigung schien vor 1990 unwahrscheinlich.
Am 3. Oktober 1990 musste daher eine neue Fundierungsschuldverschreibung mit einem 3-Prozent-Kupon ausgeben. Das Volumen betrug 200 Millionen DM und hatte eine Laufzeit von 20 Jahren. Diese wurde ebenfalls in Bezugsscheine umgewandelt. Im Oktober 2010 erfolgen vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen schließlich die letzten Zahlungen. Einige wenige Anleihen existieren noch, die der ursprünglichen Gold-Klausel unterliegen. Zum Teil werden hierüber noch in den Vereinigten Staaten Prozesse gegen die Bundesrepublik geführt.
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