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Was ist ein Organkredit?
Ein Organkredit ist ein ganz bestimmter Kredit, der von Banken nur an Personen vergeben wird, die natürlich oder juristisch sind und in irgendeinem direkten Zusammenhang mit der Bank stehen, so gesehen also mit dieser verbunden sind. Das wäre zum Beispiel ein Kredit an den Geschäftsführer der Bank. Prinzipiell dürfen Organkredite nur mit der ausdrücklichen Einverständnis aller Geschäftsleiter der Bank vergeben werden. Sie sind an besondere Bedingungen geknüpft, nicht nur was die Berechtigung und die Vergabe angeht, sondern auch was die Bedingungen betrifft. Auch das Aufsichtsorgan der Bank muss zustimmen und ebenfalls ausdrücklich. Wird der Organkredit vergeben, obwohl nicht alle erforderlichen Einwilligungen vorgelegen haben, gibt es die Möglichkeit, dass die fehlende Zustimmung im Nachhinein noch erteilt wird. Ist dies nicht der Fall muss der Kredit umgehend und vollständig zurück bezahlt werden. Natürlich muss auch bei einem Organkredit für ausreichend hohe Sicherheiten gesorgt werden.
Organkredite sind demnach Kredite, die durch Banken und Finanzdienstleistungsinstitute nur an einen bestimmten Personenkreis vergeben werden. Dieser Personenkreis besteht aus natürlichen sowie juristischen Personen, die Einfluss auf die Entscheidungen der Finanzinstitute haben und in gewisser Weise mit dem Finanzinstitut verbunden sind. Zu den natürlichen Personen zählen Aufsichtsräte, Geschäftsleiter, Prokuristen sowie stille Teilhaber und deren Ehegatten und minderjährigen Kinder.
Zu den juristischen Personen gehören Unternehmen, an denen das Finanzinstitut oder dessen Geschäftsführer beteiligt sind und Unternehmen, die am Finanzinstitut beteiligt sind. Bei beiden Möglichkeiten muss die Höhe des beteiligten Kapitals über 10 % des jeweiligen Gesamtkapitals liegen. Der Personenkreis ist konkret im § 15 KWG festgelegt.
Organkredite werden nur noch einstimmigen Beschluss aller Geschäftsführer und mit Zustimmung des Aufsichtsrates gewährt. Dadurch kann ein möglicher Missbrauch ausgeschlossen werden, denn bei einem Organkredit kann der Kreditgeber auch gleichzeitig Kreditnehmer sein. Die Bedingungen für den Organkredit entsprechen denen eines marktüblichen Kredites. Kann diesen Bedingungen nicht ganz entsprochen werden, muss dies durch Eigenkapital ausgeglichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ausnahmeregelungen gibt es, wenn bestimmte Obergrenzen eines Kredites eingehalten werden. Dies trifft auf Kredite an Prokuristen und an Handlungsbevollmächtigte des gesamten Geschäftsbereichs zu, wenn deren Kredithöhe ein Jahresgehalt nicht übersteigt. Auch bei einer Kreditvergabe von weniger als 1% des Gesamtkapitals eines Finanzinstitutes greift die Ausnahmeregelung.
Als Organkredit wird Kapital bezeichnet, das an Personen vergeben wird, die persönlich (leitende Angestellte, deren Ehepartner und minderjähringe Kinder, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratmitglieder, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) oder in gesellschaftlicher Form (Tochterunternehmen, Vorstandsmitglied eines Unternehmens ist auch Vorstandsmitglied der entsprechenden Bank) mit dem Kreditinstitut verbunden sind.
Die Vergabe eines solchen Kredites unterliegt festen Regelungen. Zwingend erforderlich ist die Zustimmung aller Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, um einen Missbrauch, beispielsweise durch Bevorteiligung des
Kreditnehmers, oder Verschwendung der Gelder zu unterbinden.
Die Konditionen zu denen der Kredit ausgegeben wird, hat sich an denen des freien Marktes zu orientieren.
Beim Organkredit besteht zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditinstitut eine besondere rechtliche Verbindung. Dadurch kann es zu einem Interessenkonflikt zwischen beiden Parteien kommen. Da dadurch sowohl die Kreditentscheidung als auch die Festlegung der Kreditkonditionen abhängig sind, müssen besondere Maßnahmen getroffen werden, um den Interessenkonflikt zu regeln.
Persönliche Einflussnahme
Große Gefahr bei dem Organkredit besteht, dass eine persönliche Einflussnahme vorgenommen wird. Hierbei wird versucht, dass Personen, die mit dem Kreditinstitut eng verbunden sind, sich einen persönlichen Vorteil verschaffen. Um dieser persönlichen Einflussnahme vorzubeugen oder sachfremden Erwägungen entgegenzuwirken müssen effektive Kontrollmechanismen zum Einsatz kommen. Um diesen Gefahren entgegenzuwirken hat der Gesetzgeber entschieden, dass in §15 KWG diese Fälle besonders zu regeln sind. Grundsätzlich regelt das neue Gesetz, dass solche Kredite nur unter einstimmigem Beschluss aller Geschäftsleiter des Instituts und der Zustimmung des Aufsichtsorgan vergeben werden dürfen. Weiterhin muss der Fremdvergleichsgrundsatz erfüllt sein. Dies bedeutet, dass die Kredite nicht zu besseren Konditionen vergeben werden dürfen, sondern den Marktpreisen entsprechen müssen. Werden die Kredite bei Dritten nur zu höheren Zinssätzen angeboten, so muss sich auch der Organkredit an diesen Zinssätzen orientieren.
Der Organkredit im Überblick
Die persönliche Einflussnahme kann entweder durch natürliche oder juristische Personen ausgeübt werden. Diese müssen in enger Beziehung mit der Bank stehen. Im Vordergrund steht hierbei die Mitgliedschaft in einem der Organe der Bank. Dies können beispielsweise der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung sein. Aus diesem Umstand ist der Begriff des Organkredits abgeleitet. Sollen also Kredite an Mitglieder dieser Organe vergeben werden, also zum Beispiel an Geschäftsleiter, Gesellschafter oder Prokuristen, so besteht die Gefahr, dass die Kredite nicht an objektive Kriterien geknüpft sind. Die Entscheidung über die Vergabe des Kredites und dessen Konditionen können unter subjektiven Kriterien erfolgen und beeinflusst werden. Dies muss nicht immer aus niederen Beweggründen erfolgen, zum Beispiel um einen klaren persönlichen Vorteil zu erhalten, sondern kann auch unbewusst in die Entscheidungsfindung einfließen.
Der § 15 Abs. 1 KWG zeigt auf, wer alles von der Organkreditregelung erfasst wird. Hierzu zählen 12 Fälle, bei denen unwiderlegbar vermutet wird, dass eine enge Beziehung zur Bank vorliegt. Zwar ist es nicht verboten, dass Kredite an diesen Kreis vergeben werden, allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein und besondere Maßnahmen getroffen werden. Der Kredit darf nur unter einstimmigen Beschluss aller Geschäftsleiter zu marktmäßigen Bedingungen vergeben werden. Das Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes muss ebenfalls seine Zustimmung geben. Zusätzlich zu den 12 genannten Fällen in § 15 Abs. 1 KWG zählen auch alle Beteiligungen der Bank an ihrem Kreditnehmer, falls diese höher ist als 10% der Eigenmittel der Bank. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Beteiligung für eine starke wirtschaftliche Abhängigkeit verantwortlich gemacht werden kann. Die personelle Abhängigkeit kann zum Beispiel darin bestehen, dass ein Vorstandsmitglied der kreditgewährenden Bank auch im Aufsichtsrat oder einem anderem Organ des Kreditnehmers sitzt. Nicht nur der Sitz in einem Organ, auch die Übernahme von Führungs- oder Leitungsaufgaben kann als personelle Verflechtung anerkannt werden. Zu diesem Zweck wurden bestimmte Voraussetzungen getroffen die die Vergabe der Organkredite regeln.
Ähnlich wie bei Millionenkrediten und Großkrediten, wird im § 15 KWG ein eigener Kreditbegriff geschaffen. Dieser ist in § 21 KWG definiert. Zu den Organkrediten zählen zum Beispiel die Kredite an den Bund, Bundesland oder die Kommunalkredite nicht.
Folgen der Nichtbeachtung des Organkredites
Werden die Rechtsfolgen nicht beachtet und ein Kredit entgegen der Vorschriften des § 15 KWG gewährt, so werden die Geschäftsleiter als Gesamtschuldner für einen möglichen entstandenen Schaden haftbar gemacht. Ihnen wird vorgeworfen, dass sie ihren Pflichten nicht nachgekommen sind und die Mitglieder des Aufsichtsorgans nicht von der Kreditgewährung in Kenntnis gesetzt haben. Sollten die Aufsichtsorgane von der Vergabe des Kredites gewusst haben, aber nicht eingeschritten sein, so haften sie ebenfalls in Verbund mit den Geschäftsleitern als Gesamtschuldner.
Eine Meldepflicht der Organkredite ist im Oktober 1997 entfallen. Sollten Organkredite nicht unter marktüblichen Bedingungen erfolgen, so sind diese mit hartem Kernkapital zu unterlegen. Als hartes Kernkapital werden die Eigenmittel der Kreditinstitute bezeichnet. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden Sie zu den Risikopositionen gezählt und unterliegen den normalen Eigenmittelbeständen der „Capital Requirements Regulation“. Mit Hilfe der Kapitaladäquenzverordnung werden im Rahmen von Basel III Vorgaben zu der benötigten Eigenmittelausstattung von Instituten getroffen.
Internationale Regelungen
Der Organkredit ist nicht nur in Deutschland von einigen Besonderheiten betroffen. Auch international ist beabsichtigt, dass keine Vorteilsnahme durch nahe Personen der Kreditinstitute stattfinden kann.
Österreich
Die österreichische Definition entspricht weitgehend der deutschen Definition. Die Definition des Organkredites ist in § 28 des BWG zu finden. Nicht als Organkredit gilt hier allerdings die Marktüblichkeit nach § 28 Abs. 2 BWG. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den Regelungen die in Deutschland anzufinden sind. Sollten die Vorschriften des § 28 Abs. 1, 3 und 4 BWG missachtet werden, so tritt auch hier eine gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrats ein. Die Regelungen der persönlichen Haftung sind hierbei in § 28 Abs. 5 BWG definiert.
Schweiz
Das schweizerische Bankengesetz definiert ebenfalls den Organkredit. Allerdings werden hier nur die Grundsätze des Bankgewerbes als maßgeblich für die Vergabe der Kredite angesehen. Anders als in Deutschland oder Österreich üblich finden sich hierzu keine genaueren Angaben, die zum Beispiel den CRR betreffen würden. Zu den Organkrediten zählen hier ebenfalls die Kredite an Mitglieder der Bankorgane oder an Aktionäre insofern diese einen so hohen Anteil besitzen, dass diese einen maßgebenden Einfluss haben. Nahestehende Personen oder Gesellschaften werden ebenfalls nur Kredite gewährt, soweit diese unter den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes erfolgen.
Italien
In Italien werden die Organkredite im Artikel 136 in den Pflichten der Banken beschrieben und geregelt. Als Organkredite werden solche Darlehen betrachtet, die an Personen vergeben werden, die Verwaltungs-, Leitungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Für die ordentliche Vergabe der Kredite ist hier ebenfalls eine Zustimmung des Verwaltungsorgans notwendig. Zudem muss das Aufsichtsorgan der Bank der Vergabe des Organkredites einstimmig zustimmen.
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