Der Begriff Refaktie entstammt dem Holländischen, ist zurückzuführen auf den lateinischen Begriff
Refectio und bedeutet so viel wie Wiederherstellung. Durch eine Preisminderung schadhafter
Warenanteile einer Lieferung wird die rechtliche Erfüllung des Vertrages wiederhergestellt.
Es geht dabei um Schäden oder Fehler bei Teilen von Warenlieferungen, für deren Ausgleich der
Käufer vom Lieferanten als Ausgleich eine Preisminderung bestimmt. Das Recht auf
Preisminderungen ist Teil des Vertrags- und Handelsrechts, welche rechtlichen Möglichkeiten ein
Käufer hat, bei Lieferungen von Waren mit Mängeln vorzugehen. Das Recht auf Refaktie besteht
unabhängig davon, ob es dazu im Vertrag zwischen den Handelspartnern eine besondere
Vereinbarung im Vertrag gibt. Grundsätzlich ist jeder Hersteller oder Händler verpflichtet, einem
Kunden eine Ware zu liefern, die in allen Einzelheiten, Größe, Gewicht, Optik, Anzahl, Qualität,
der vertraglichen Vereinbarung entspricht.
Inhalt
Rechtliche Möglichkeiten bei beschädigter Ware
Erhält ein Kunde vom Lieferanten eine Warensendung, bei der Beschädigungen festgestellt
werden oder Differenzen beim vereinbarten Gewicht, gibt es verschiedene Möglichkeiten, darauf
zur reagieren.
- Der Kunde kann vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware an den Hersteller oder
Händler zurücksenden. - Der Kunde kann eine Nachbesserung verlangen, sofern dafür Voraussetzungen gegeben
sind. - Der Kunde kann eine Minderung des Preises vornehmen.
Preisabzüge wegen gemindertem Wert oder über Abzüge des Gewichts der nicht brauchbaren
Warenteile (Refaktie oder Fusti) können auch bei geringfügigen Schäden vorgenommen werden.
Diese Praxis wird bei Lieferungen an Wiederverkäufer häufig verwendet. Sind bei großen
Warenposten nur einige Artikel leicht beschädigt, ist für den Wiederverkäufer der Verlust bei einer
Rücksendung oft höher als bei der Abnahme der Lieferung, die er zum übergroßen Teil zum
üblichen Preis verkaufen kann. Für die beschädigten Warenteile kann eine Minderung
vorgenommen werden. Das entschädigt den Kunden dafür, dass er diese Produkte gar nicht oder
nur zu einem geminderten Preis verkaufen kann. Solche Minderungen werden von den
Lieferanten in der Regel ohne Widerspruch in Kauf genommen und akzeptiert.
Hat ein Kunde beispielweise 100 Tischdecken bestellt und 5 Tischdecken zeigen einen Webfehler,
dann wird er bei einer Preisminderung ein besseres Geschäft machen, als wenn er vom Vertrag
zurücktritt und eine neue Lieferung ordert. Immerhin kann er sofort 95 der Tischdecken zum
Verkauf anbieten. Die Produkte mit Webfehler wird er billiger anbieten und dennoch kein
schlechtes Geschäft machen.
Die Rechtsgrundlagen dafür bieten die §§ 435 und 437 Nr. 2 BGB. Eine Ergänzung liefert § 441
Abs. 1 Satz 1 BGB: „Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung
gegenüber dem Verkäufer mindern.“
Allerding kann das nicht einfach und ungeregelt bestimmt werden. Der Abnehmer der
beschädigten Ware muss zuerst eine Frist für eine Nacherfüllung setzen, also Nachbesserung
oder neue Lieferung verlangen, bevor er eine Minderung vornimmt. Gesetzliche Grundlagen dafür
liefern die § 323 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Auch kann die Minderung nur vorgenommen werden,
während sowohl der Kaufvertrag wie auch das Rücktrittsrecht in Kraft sind. Nach § 323 Abs. 5
BGB wird das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn nur sehr geringfügige, unerhebliche
Abweichungen bei der Mängelprüfung vorliegen. Entfällt auf diese Weise das Rücktrittsrecht, kann
der Kunde dennoch eine Minderung vornehmen. Minderungen bei eventueller Fehlerhaftigkeit von
Waren einer Lieferung können zwischen den Handelspartnern auch zuvor im Vertrag niedergelegt
werden.
Stimmt das Gewicht, gemeint ist hier das Taragewicht, nicht mit der vertraglichen Vereinbarung
überein, gelten die Bestimmungen von § 380 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch):
- (1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so kommt das
Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder
dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein
anderes ergibt. - (2) Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder
Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wie viel
als Gutgewicht zugunsten des Käufers zu berechnen ist oder als Vergütung für
schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sich
nach dem Vertrag oder dem Handelsbrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu
erfüllen hat.
Gewichtsverluste können z.B. durch das Austrocknen von Lebensmitteln und anderen natürlichen
Gütern auftreten. Sie können auch darauf zurückzuführen sein, bestimmte Teile oder Artikel einer
Warenlieferung nicht der vereinbarten Größe genau entsprechen oder für einige Waren andere
Materialien verwendet wurden.
Kriterien für die Mängelprüfung einer Ware
Es gibt zahlreiche Normen, Maße, Gewichte und optische Merkmale, die dazu geeignet sind,
gelieferte Waren auf Mängel zu überprüfen. Grundlagen für solche Kriterien sind die
Beschaffenheiten von Waren in einem Angebot als Grundlage des Kaufvertrages. Zu solche
Kriterien gehören:
- Gütezeichen
- Umweltsiegel
- Qualitätssiegel
- Güteklassen
- Maßeinheiten – Liter, ml, kg, Gramm, Zentner, cm, m, mm, m², m³
- Gewicht je Stück, oder Mengenbemessung
- Handelsübliche Maßeinheiten – Sack, Pack, Stück, Dutzend
- Farben – RAL Tabelle
- Muster, Proben
- Baujahr
- Herkunftsort
Die Beschreibung der Ware in der georderten Qualität und Menge anhand nachprüfbarer
Bestimmungen und Normen ist Bestandteil des Kaufvertrags. Anhand dieser Vereinbarungen wird
der Käufer eine Überprüfung der Ware oder Stichproben bei Lieferungen in großen Mengen
vornehmen. Beschädigungen können dem Verkäufer anhand von Fotos, überzeugenden
Messungen oder detaillierter Beschreibungen bescheinigt werden. So kann der Käufer
nachweisen, dass Waren nicht der im Kaufvertrag festgelegten Qualität entsprechen.
Beim Angebot und im Kaufvertrag können bereits bestimmte Einschränkungen für Abweichungen
bei Waren kenntlich gemacht werden. So ist es z.B. üblich, bei Online-Angeboten anzugeben,
dass Farbabweichungen von der Darstellung möglich sind. Die Farbe kann bei der Lieferung also
heller oder dunkler ausfallen. Das Produkt darf aber keine völlig andere Farbe haben, z.B. Rot
statt Weiß, Schwarz statt Hellblau usw. Sind Abweichungen im Kaufvertrag festgeschrieben, hat
der Käufer kein Recht auf Nachbesserung oder auf eine Minderung beim Preis.
Preisminderung wegen Mängeln mündlich vereinbaren
Im Einzelhandel werden Kaufverträge zwischen Kunde und Verkäufer mündlich auf der Basis
eines direkt vorliegenden Angebots geschlossen. Ebenso kann auch eine Minderung mündlich
vereinbart werden. Stellt zum Beispiel ein Kunde fest, dass ein Textilprodukt einen Webfehler hat
oder Knöpfe fehlen, kann er dem Verkäufer anbieten, die Ware zu einem herabgesetzten Preis zu
kaufen. Der Verkäufer kann darauf eingehen und eine geeignete Minderung mit dem Kunden
aushandeln oder einen solchen Handel verweigern und dem Kunden ein nicht schadhaftes
Produkt anbieten. Da hier die Zahlung direkt erfolgt, bar oder unbar, bedarf es keiner Frist und
auch keiner schriftlichen Erklärung für eine Minderung.