Werbungskosten stellen Kosten bzw. Aufwendungen dar, die der Sicherung bzw. Erhaltung von Einnahmen dienen. Am bekanntesten sind die Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit, zu denen vor allen Dingen die Pendlerpauschale zählt. Im Bereich Vermietung und Verpachtung fallen ebenso Werbungskosten an. Hierzu zählen die Zinsen für ein Darlehen, ebenso wie das Disagio, die Abschreibungen und die Kosten für die Bewirtschaftung der Immobilien. Diese Kosten können von der zu zahlenden Steuer abgesetzt werden, sodass sie die zu versteuernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung entsprechend senken und damit auch die zu zahlende Steuer auf diese Einnahmen. Wichtig ist, dass die Zinsen für das Darlehen nur dann als Werbungskosten gelten, wenn dieses für ein vermietetes Gebäude aufgenommen wurde, nicht jedoch beim selbst genutzten Eigentum.
Werbungskosten bezeichnen als Aufwendungen und Ausgaben, die der Einkommenssicherung dienen. Bei der Ermittlung der Steuerpflicht können alle die Ausgaben, die das einkommen sichern und erhalten und die auch der Werbung dienen im Rahmen der Überschusseinkünfte zur Errechnung der Einkommenssteuer abgezogen werden. Die Werbungskosten gelten steuerrechtlich nicht als Steuervergünstigungen, da sie sich aus der Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips ergeben. Hierbei handelt es sich um die Umsetzung des sogenannten objektiven Nettoprinzips, wobei dann letztlich nur das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen und nicht die Bruttoeinkünfte zur Besteuerung herangezogen werden dürfen.
Damit die Steuererhebung vereinfacht stattfinden kann, werden bestimmte Pauschalbeträge vorgegeben, die immer dann grundsätzlich vom Einkommen abgezogen werden können, wenn die eigenen Werbungskosten gering ausfallen oder überhaupt nicht vorhanden sind. Im Rahmen der Pauschalberechnung muss entsprechend auch kein Beleg erfolgen. Wer höhere Werbungskosten geltend gemacht, müssen diese belegt werden, denn ansonsten wird der sogenannte Werbungskostenpauschbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Es handelt sich bei den Werbungskosten um Kosten, welche durch Aufwendungen entstehen, die nötig sind, um einen Beruf auszuüben. Es handelt sich dabei also um Kosten, welche die Arbeitnehmer betreffen. Grundsätzlich können Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Allgemein können Werbungskosten auch als Kosten definiert werden, welche anfallen, um den aktuellen Beruf beziehungsweise das Einkommen zu sichern, zu erwerben oder zu erhalten. Außerdem sind Werbungskosten Kosten, welche bei Überschüssen von Einkünften entstehen. Dies ist der Fall, wenn Überschüsse der Einnahmen in einem Beruf vorliegen, welche dann als Werbungskosten berechnet werden. Des Weiteren sind Werbungskosten Kosten, welche zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen subtrahiert werden.
Werbungskosten sind also generell Aufgaben oder Aufwendungen und können im Zuge der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Es kann sich dabei um die unterschiedlichsten Arten von Ausgaben handeln – zum Beispiel für einen neuen Computer oder einen neuen Schreibtisch. Es gilt allerdings, den Werbungskostenpauschbetrag zu beachten, welche gültig ist. Dieser schreibt vor, dass Werbungskosten sich nur dann auswirken, wenn diese den Pauschbetrag von 1000 Euro pro Jahr insgesamt überschreiten. Somit wirken sich alle Kosten und Ausgaben ab dem Betrag von 1000 Euro auf zukünftige steuerrechtliche Angelegenheiten aus. Der Pauschbetrag wird schon in der Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt.
Wie können Werbungskosten abgesetzt werden?
Werbungskosten können mit der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden. In dieser können alle Werbungskosten vermerkt werden, welche in dem jeweiligen Jahr angefallen sind. Dabei sollte allerdings dringend beachtet werden, Belege für die Ausgaben vorweisen zu können. Liegen diese Belege nicht vor, so kann das Finanzamt die Werbungskosten eines Arbeitnehmers unter Umständen nicht anerkennen. Es gilt also, die Kassenbelege oder Rechnungen von alle Gütern, welche als Werbungskosten abgesetzt werden sollen, aufzubewahren, um diese später vorzuweisen. Werbungskosten können natürlich auch mit der Hilfe eines Steuerberaters abgesetzt werden. Dieser berät in einigen steuerrechtlichen Fragen ausführlich und besitzt ein detailliertes Wissen darüber, welche Güter als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Welche Vorteile ergeben sich durch die Werbungskosten?
Wird der Pauschalbetrag von 1000 Euro durch die Werbungskosten überschritten, so können diese geltend gemacht werden. Dadurch ergeben sich einige große Vorteile. Zum einen zahlt das Finanzamt einige Kosten zurück an den Arbeitnehmer. Welche Kosten und Ausgaben zurückgezahlt werden, sind klar definiert. Somit können also nicht alle Werbungskosten zurückerstattet werden. Zum anderen ergeben sich durch die Werbungskosten steuerliche Vorteile: Diese wirken wie ein Puffer. Die Werbungskosten können in einigen Fällen nämlich von den Steuern abgezogen werden. Der Steuerbetrag, welcher durch den Arbeitnehmer zu leisten ist, mindert sich dadurch also.
Somit können die Werbungskosten auch angesammelt werden und bei Bedarf unter gewissen Voraussetzungen geltend gemacht werden. Es muss bei den Werbungskosten natürlich immer beachtet werden, dass diese nur unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden können und auch nicht in allen Fällen der Besteuerung zum Einsatz kommen können. Ganz allgemein bieten die Werbungskosten eine gute Möglichkeit, Kosten zurückerstattet zu bekommen, welche tatsächlich nur für die Ausübung des Berufs genutzt wurden. Muss ein Arbeitnehmer beispielsweise jeden Tag 50 km zu seinem Arbeitsplatz fahren und die Kosten für die Anfahrt selbst übernehmen, so können diese unter Umständen über das Finanzamt zurückerstattet werden.
Welche Werbungskosten können geltend gemacht werden?
Es gibt grundlegend die verschiedensten Arten von Werbungskosten, welche steuerlich abgesetzt werden können. Sehr häufig geht es dabei um die Fahrten zur Arbeit. Es gilt dabei eine Entfernungspauschale zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz des Arbeitgebers. Diese wird mit einem Betrag von 0,30 Euro pro Kilometer berechnet und kann von der Steuer abgesetzt werden. Die Entfernungspauschale ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, welches genutzt wird. Es kann sich dabei also zum Beispiel um ein Auto, ein Zug, ein Bus oder sogar eine Fahrgemeinschaft handeln. Der jährliche Höchstbetrag beträgt dabei 4500 Euro. Die Fahrtkosten können allerdings unter bestimmten Umständen auch in voller Höhe abgesetzt werden, wobei dafür Tankbelege oder Fahrkarten benötigt werden.
Eine weitere wichtige und große Gruppe von Werbungskosten stellen Arbeitsmittel dar. Werden Gegenstände überwiegend beruflich genutzt, so können diese in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein einzelnes Arbeitsmittel darf dabei die Kosten in Höhe von 487,90 Euro allerdings nicht überschreiten. Ist dies dennoch der Fall, so können Arbeitsmittel auch über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Es dürfen natürlich nur Kosten als Werbungskosten anerkannt werden, welche nicht schon vom Arbeitgeber erstattet wurden. Generell können alle unterschiedlichen Arten von Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählen auch PCs, Notebooks, Smartphones, Aktentaschen, Software, Werkzeuge, Fachliteratur, Arbeitsmöbel oder Berufskleidung.
Auch Kosten für die Verpflegung können unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der ersten Tätigkeitsstätte steht dem Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale von 12 Euro zu. Bei mehr als 24 Stunden beträgt die Pauschale schon 24 Euro. Befindet sich der Arbeitnehmer allerdings im Ausland zum Beispiel auf Dienstreisen, so kann eine noch höhere Pauschale geltend gemacht werden. Diese variiert allerdings je nach Zweck und Art des Auslandsaufenthalts. Auch für Dienstreisen und Fortbildungen können bestimmte Kosten geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um Fahrtkosten, welche auf einer Dienstreise anfallen oder auf dem Weg zu einer Fortbildung anfallen. Es gilt hier die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro pro Kilometer. Wurde die Dienstreise oder die Fortbildung allerdings schon teilweise oder vollständig von dem Arbeitgeber finanziert, so muss dies in der Steuererklärung angegeben werden.
Einen weiteren wichtigen Bereich, welcher in Form von Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden kann, stellen die Kosten für einen Umzug dar. Es gelten dabei alle Kosten für den Umzug oder die Kosten, welche durch den Umzug entstehen. Natürlich muss es sich um einen Umzug handeln, welcher sich beruflich begründet. Es können für den Umzug die Fahrtkosten, Kosten für das Umzugsunternehmen, Maklergebühren oder Kosten für die doppelte Mietzahlung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gilt außerdem eine Pauschale von 764 Euro, welche auch ohne Nachweise des Umzugs gezahlt wird. Zu guter Letzt können Kosten in einem doppelten Haushalt als Werbungskosten abgesetzt werden. Es handelt sich dabei unter anderem um Miet- und Nebenkosten, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Möbel oder weiter Einrichtungsgegenstände sowie die Fahrten zwischen dem Erst- und Zweitwohnsitz. Diese Kosten können allerdings nur als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen existiert, der Arbeitsplatz mindestens 30 Minuten schneller erreicht werden kann, eine finanzielle Beteiligung um Erstwohnsitz vorliegt und der Erstwohnsitz den Lebensmittelpunkt darstellt.
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