Was bedeutet Absetzung für Abnutzung (AfA) ?
Der Begriff Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, ist steuerlicher Natur und hauptsächlich für Unternehmen wichtig. Bei der Absetzung für Abnutzung werden die Herstellungskosten eines Gegenstandes auf seine Nutzungsdauer übertragen. Die entstehenden Beiträge können steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Bei Unternehmen und Selbstständigen fließen diese Beträge allerdings in der Steuererklärung in den Bereich der Betriebsausgaben ein und mindern so den erwirtschafteten Gewinn. Bei Privatpersonen können die Beträge aber als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Absetzung für Abnutzung ist nur für bestimmte Gegenstände vorgeschrieben, für deren Nutzungsdauer es wie bei der linearen Abschreibung amtliche Tabellen gibt.
Dieser Begriff stammt aus dem Steuerrecht. Die Absetzung für Abnutzung beschreibt die Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines bestimmten Gegenstandes auf dessen übliche Nutzungsdauer. Dabei können die Beträge, die als Absetzung für Abnutzung, steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Bei Selbstständigen und Unternehmen fließen die Beträge in der Steuererklärung in die Betriebsausgaben ein und mindern somit auch den Gewinn. Bei allen anderen können sie dagegen auch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die AfA ist dabei meist auf bestimmte Gegenstände festgelegt und auch deren Nutzungsdauer wird genau vorgeschrieben. So sind für Computer und Co. Häufig drei Jahre als übliche Nutzungsdauer hinterlegt.
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) oder auch Abschreibung ist ein Verfahren, um im Rechnungswesen eines Betriebes eine periodengerechte und leistungsgerechte Verteilung der Ausgaben in der Finanzbuchhaltung als Aufwand und in der Kostenrechnung als Kosten vornehmen zu können.
Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagen und ihre Verteilung auf die Nutzungsdauer
1. Betriebswirtschaftliche Grundlegung
Viele Gegenstände des Anlagevermögens, Produktionsmittel wie Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, aber auch Rechte, verlieren im Laufe der Zeit an Wert. Diese Wertverluste werden in der Buchführung durch die Abschreibungen erfasst. Entsprechend gibt es für Wertsteigerungen, die allerdings seltener vorkommen Zuschreibungen.
Die unter dem Oberbegriff Abschreibungen zusammengefassten Wertabsetzungen sind auf recht unterschiedliche Gründe zurückzuführen:
- Absetzungen auf Grund des Verbrauchs
- Die Gegenstände sind abnutzbar, z.B. Maschinen und Gebäude
- Die Gegenstände sind abbaubar, z.B. Kohlefelder und Kiesgruben
- Die Rechte haben eine begrenzte Laufzeit, z.B. Lizenzen
Diese Gruppe von Abschreibungen wird steuerlich als Absetzungen für Abnutzung (AfA) bzw. als Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) bezeichnet
- Absetzungen wegen Wertänderungen aus anderen Gründen, z.B. technische Verbesserungen an neuen Modellen, Beschränkung der Einsatzmöglichkeit aus betrieblichen Gründen.
Diese Gruppe von Abschreibungen wird steuerlich als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung oder als Teilwertabschreibung bezeichnet.
Durch die Abschreibungen werden die Anschaffungs- nd Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung verteilt. Die Nutzungsdauer für Anlagegüter ergibt sich aus Erfahrungen und Schätzungen. Die Finanzverwaltung hat besondere Tabellen über die regelmäßige Nutzungsdauer abnutzbarer Wirtschaftsgüter aufgestellt. Da die Abschreibung betriebswirtschaftlich und nicht technisch bedingt ist, wird für ihre Berechnung die wirtschaftliche Lebensdauert zugrunde gelegt.
Der betriebswirtschaftliche Zweck der Abschreibung
Durch die Abschreibungen verwandeln sich Teile des Anlagevermögens in hergestellte Investitions- und Konsumgüter und diese beim Verkauf über den Preis in liquide Mittel.
Die Höhe der Abschreibung ist, je nachdem, ob die Bilanz handelsrechtlichen, steuerrechtlichen oder kalkulatorischen Zwecken dienen soll, verschieden.
- Handelsrechtlich wird im Interesse des Gläubigerschutzes nach dem Prinzip der Vorsicht bilanziert und vielfach höher abgeschrieben, als es dem Verbrauch der Anlagegüter wirklich entspricht (strenges Niedrigwertprinzip). Dadurch wird der handelsrechtliche Gewinn, der die Grundlage der Gewinnverteilung ist, oft recht niedrig gehalten; aber die Bestände entsprechen dann nicht mehr ihrem wirklichen Wert. Das führt zur Bildung stiller Reserven.
- Steuerrechtlich sollen durch die Abschreibungen die Anlagegüter dem wirklichen Wert (Teilwert) möglichst nahe gebracht werden. Hierfür sind bestimmte Bewertungsgrundsätze zu beachten. Nach dem Steuerrecht sind überhöhte Abschreibungen und damit willkürliche Unterbewertungen verboten. Denn dem Staat ist daran gelegen, für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer den steuerpflichtigen Erfolg (Reingewinn) festzustellen. Deshalb sind Handelsbilanzen für steuerrechtliche Zwecke oft erheblich zu korrigieren.
- Kalkulatorische Abschreibungen dienen der Erstellung der Selbstkostenrechnung. Dafür werden die Abschreibungen nur in Höhe der normalen leistungsbedingten Wertminderung der Anlagen erfasst. Allerdings dienen oft die erhöhten Tages- oder Wiederbeschaffungswerte als Abschreibungsgrundlage, damit bei Preissteigerungen oder technischen Fortschritten die Anlagegüter später auch tatsächlich wieder beschafft werden können.
Es ist falsch anzunehmen, dass die Unternehmen die durch Abschreibungen entstehenden liquiden Mittel in einem besonderen Fonds ansammeln. Die über den Preis hereingeholten Mittel, in denen auch der Gegenwert für die Abschreibung steckt, arbeiten durch Anlage in irgendwelchen Formen im Betrieb.
Berechnungsmethoden der Abschreibungen
Durch Wissenschaft und Praxis ist unter Berücksichtigung rechnerischer und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte eine Reihe von Berechnungsmethoden entwickelt worden.
Die lineare Abschreibung
Bei ihr wird der Abschreibungsbetrag ermittelt, indem man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) des Anlagegutes, ggf. minus Rest- oder Schrottwert, durch die Zahl der Nutzungsjahre teilt:
Abschrebungsbetrag: (AHK – Restwert) / Zahl der Nutzungsjahre
Die degressive Abschreibung
Es gibt zwei Methoden:
- Die geometrisch-degressive Methode. Die Abschreibung wird jedesmal von dem verbleibenden Restwert vorgenommen. Um die gewünschte volle Abschreibung auf den Restwert Null innerhalb der Nutzungsdauer zu bringen, muss mit dem zwei- bis dreifachen des linearen Abschreibungssatzes abgeschrieben werden.
- Die arithmetisch-drgressive Methode. Die Abschreibungsbeträge vermindern sich von Jahr zu Jahr um den gleichen Betrag. Zur Ermittlung der jährlichen Abschreibung werden die AHK durch die Summe der Jahre, die als Nutzungszeit anzusehen ist, geteilt. Man stellt dabei die Ordungszahlen der Nutzungsjahre in umgekehrter Reihenfolge auf: z.B. bei einer Nutzungszeit von 5 Jahren: 5+4+3+2+1= 15.
Dann beträgt die Abschreibungsquote im
1. Jahr = 5/15
2. Jahr = 4/15
3. Jahr = 3/15
4. Jahr = 2/15
5. Jahr = 1/15
Insgesamt = 15/15 der AHK.
Die progressive Abschreibung
In jedem Jahr der Nutzung wird der Abschreibungsbetrag gößer, z.B. im 1. Jahr 5%, im 2. Jahr 7,5%, im 3. Jahr 10%, im 4. Jahr 12,5% usw. von den AHK.
Die Leistungsabschreibung
Der Abschreibungssatz richtet sich nach der Beanspruchung der Anlagen, z.B. nach der Maschinenlaufzeit, nach der ausgebrachten Menge (Stückzahl, t, kg usw.) im Jahr. Dabei muss feststehen, wie viel Maschinenstunden die Anlage während ihrer Nutzungsdauer insgesamt leisten kann.
Formel:
Abschreibungsbetrag = (AHK * jährliche Betriebsstunden) / Betriebsstunden während der Gesamtnutzungsdauer
Steuerlich zugelassen ist die lineare Abschreibungsmethode. Bei beweglichen Anlagegütern kann auch die (AfA) in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert, also die geometrisch-degressive Methode, und ggf. die Leistungsabschreibung angewendet werden.
Gegenüberstellung der linearen und degressiven Methode
Anschaffungskosten: 15.000 € ; Nutzungsdauer 10 Jahre
Lineare Abschreibung:
Jahr | 10% | Restwert
1. | 1.500 | 13.500
2. | 1.500 | 12.000
3. | 1.500 | 10.500
4. | 1.500 | 9.00
usw.
Geometrisch-degressive Abschreibung:
Jahr| 20%| Restwert
1. | 3.000 | 12.000
2. | 2.400 | 9.600
3. | 1.920 | 7.680
4. | 1.536 | 6.144
usw.
Arithmetisch-degressive Abschreibung:
Jahr | | Restwert
1. | 1.500 | 13.500
2.| 1.350 | 12.150
3. | 1.200 | 10.950
4. | 1.050| 9.900
usw
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