Die Briefgrundschuld ist eine erweiterte Form der Grundschuld, bei der zusätzlich zur Eintragung ins Grundbuch ein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Sie wird ebenfalls ins Grundbuch eingetragen und erst mit Übergabe des Briefes erwirbt der Gläubiger das Recht daran. Ist der Kreditnehmer zahlungsunfähig, hat der Kreditgeber die Möglichkeit durch die Eintragung im Grundbuch eine Zwangsvollstreckung zu erwirken, um so an sein Geld zu kommen. Die Briefgrundschuld berechtigt dabei den Gläubiger, dass Grundstück aufgrund der Zwangsvollstreckung zu veräußern. Auch wenn die Briefgrundschuld eine zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber darstellt, verursacht sie doch Kosten und wird eher selten genutzt.
Als besondere aber seltene Form der Grundschuld ist die Briefgrundschuld zu nennen. Diese bedarf nicht nur der Eintragung in das Grundbuch, sondern es wird zusätzlich noch ein Grundschuldbrief ausgestellt. Erst nach Übergabe des Grundschuldbriefes an den Kreditgeber, wird die Grundschuld wirksam. Der Kreditgeber kann somit im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers die Immobilie durch eine Zwangsvollstreckung verwerten lassen. Zwar hat der Kreditgeber mit Erhalt der Briefgrundschuld eine Sicherheit für das vergebene Darlehen, dennoch entstehen dadurch zusätzliche Kosten. Da es auch noch andere, kostengünstigere Möglichkeiten für eine Absicherung gibt, wird die Form der Briefgrundschuld nur selten genutzt.
Im deutschen Sachenrecht wird mit einer Grundschuld das dingliche Recht begründet, aus einem Grundstück oder auch einem so genannten grundstücksgleichen Recht (z. B. Wohneigentum, Erbbaurecht) eine Geldzahlung fordern zu können. Eine Unterteilung erfolgt dabei in Buch- und Briefgrundschuld.
Die Briefgrundschuld gilt als Sicherheit für einen Kredit oder ein Darlehen und stellt ein Grundpfandrecht dar. Zur Sicherung dieses Pfandrechts für die Bank oder einen anderen Kreditgeber erfolgt die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch oder auch in einen Schuldbrief. Der Name als solches lässt sich von der Tatsache ableiten, dass ein Brief das Pfandrecht belegt. Dadurch kann die Briefgrundschuld von der reinen Grundbuchschuld unterschieden werden, da hier kein Schuldbrief vorliegen muss.
Durch den Grundschuldbrief kann der Kreditgeber deutlich schneller nachweisen, dass er auch Eigentümer der jeweiligen Immobilie oder des Grundstücks ist. Von seinem Grundpfandrecht kann er somit wesentlich einfacher Gebrauch machen, als bei einer reinen Grundbuchschuld, da hier die Eigentumsverhältnisse erst nachgewiesen werden müssen.
Nach deutschem Recht ist die Briefgrundschuld die Regel, wenngleich sie im Rahmen von Kreditvergaben und Darlehen als Sicherheit aber meist eine Ausnahme darstellt. Die Eintragung im Grundbuch gibt darüber Auskunft, ob es sich bei einer Grundschuld um eine Briefgrundschuld handelt. Ist dies der Fall, dann muss gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 Satz 3 BGB entweder eine „Grundschuld“ oder aber eine „Grundschuld ohne Brief“ eingetragen sein. In den §§ 1192 Abs. 1 und 1116 BGB wird die Briefgrundschuld als solche klar definiert.
Sobald eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen wurde, erfolgt durch das zuständige Grundbuchamt bei der Briefgrundschuld die Ausstellung eines Grundschuldbriefs mit Siegel. Da diese Ausstellung allerdings mit etwa 25 Prozent höheren Grundbuchkosten verbunden ist, wird oft auf die Briefgrundschuld verzichtet.
Im Zusammenhang mit der Grundschuld wird oft von Bestellung, Löschung und auch Abtretung gesprochen.
Der Begriff „Bestellung“ sagt dabei aus, dass der Kreditnehmer der Belastung seines Grundstücks als Sicherheit gegenüber der Bank oder anderen Kreditkeber zustimmt. Die Grundbuchbestellung muss dabei notariell und öffentlich beglaubigt werden, denn nur so kann eine offizielle Eintragung erfolgen oder ein Grundschuldbrief ausgestellt werden.
Gelöscht wird eine Briefgrundschuld nur, wenn durch den Kreditgeber die beglaubigte Löschungsbewilligung sowie der Grundschuldbrief vorliegen. Sofern der Brief nicht vorgelegt werden kann. Ist der Brief verloren gegangen, muss ein Aufgebotsverfahren diesen für kraftlos erklären.
Sofern das belastete Grundstück oder die Immobilie verkauft werden soll, besteht auch die Möglichkeit der Abtretung einer Briefgrundschuld auf den neuen Besitzer. Auch wenn die Abtretung vergleichsweise einfach ist, sollte sie zur Wahrung des Schutzes des Abtretenden durch einen Notar festgehalten und auch beglaubigt werden. Wird sie nur privatwirtschaftlich durchgeführt, bleibt der Eintrag im Grundbuch aus. Die Abtretung der Zahlungspflichten für einen Kredit wird also nicht zwingend im Grundbuch festgehalten. Für die Abtretung ist lediglich ein Abtretungsvertrag sowie die Übergabe des Grundschuldbriefes ausreichend. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn lediglich der Brief und nicht das Grundstück den Besitzer wechselt. Häufiger anzutreffen ist aber eine Abtretung unter Gläubigern (z. B. bei Übergang der Forderung an eine neue Bank).
Vorteile und Nachteile der Briefgrundschuld
Der vermutlich größte Vorteil einer Briefgrundschuld ist, dass sie – sofern ein Brief dazu erstellt wird – nicht im Grundbuch eingetragen wird und somit für Dritte auch nicht ersichtlich ist. Der Nachteil daraus resultiert wiederum aus den sehr hohen Kosten, die das Grundbuchamt für eine Briefgrundschuld veranschlagt. Auch die Abtretung einer Briefgrundschuld ist ohne einen Eintrag ins Grundbuch möglich, so dass auch diese für nicht Dritte nicht erkennbar ist. Wird eine Versteigerung durchgeführt, ist bei Entgegennahme des Verkaufserlöses der Brief für die Eintragung ins Grundbuch notwendig. Geht der Brief verloren, muss zudem ein so genanntes Aufgebotsverfahren gemäß §§ 1162 BGB, §§ 946 ff., 1003 ff. ZPO beantragt werden, um den Brief für ungültig erklären zu lassen. Aufgrund der aufwändigen Verfahren und zusätzlichen Gebühren für die Brieferteilung findet die Briefgrundschuld eher selten Anwendung.
Risiko Zwangsvollstreckung – Bei der Briefgrundschuld höher
Sowohl bei der Ausstellung eines Grundschuldbriefes als auch bei einer Grundschuld, die im Grundbuch niedergeschrieben ist, besteht immer auch das Risiko der Durchführung einer Zwangsvollstreckung von Grundstück und Immobilie. Dies ist natürlich nur dann der Fall, denn der Schuldner mit der Kredittilgung in Verzug gerät. Die Bank kann bei ausbleibenden Zahlungen durch den Kreditnehmer die Briefgrundschuld für eine Zwangsvollstreckung nutzen, aus welcher dann die zur Tilgung notwendigen finanziellen Mittel aufgebracht werden können. Sofern mehrere Grundbuchsicherheiten vorhanden sind, erfolgt eine Abzahlung der Reihenfolge der Eintragung nach.
Beispiele für eine Briefgrundschuld
Beispiel 1: Herr A hat bei seiner Bank Schulden. Die Bank tritt als Gläubiger auf, Herr A gibt ihr einen Grundschuldbrief für sein Grundstück. Nach Tilgungsende ist er nun dazu berechtigt, seinen Brief von der Bank zurückzufordern. Da die Bank den Brief jedoch verloren hat, tritt sie ihre Rechte am Grundstück sowie am Brief an Herrn A ab, der damit wieder Eigentümer des Grundstücks ist.
Beispiel 2: Frau B hat den Verlust ihresGrundschuldbriefes festgestellt. Beim Grundbuchamt muss sie deshalb die Erstellung eines neuen Briefs beantragen und hierfür ein Aufgebotsverfahren durchlaufen. Nur so kann ein neuer Grundschuldbrief ausgestellt werden. Mit der Ausstellung des neuen Briefes wird der bisherige für ungültig erklärt.
Beispiel 3: Herr C möchte für die Finanzierung einer Immobilie seiner Bank den Grundschuldbrief überreichen. Da er diesen aber schon an eine andere Bank abgetreten hat, ist eine Kreditgewährung nicht möglich.
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