Mit Bruttokaltmiete wird im Allgemeinen der Mietzins bezeichnet, bei dem die Betriebskosten enthalten, die Heizkosten jedoch nicht mit eingerechnet sind. Die Bruttokaltmiete wird auch Leerraummiete genannt, denn auch Zahlungen für Wasser oder Möblierung werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht in der Bruttokaltmiete enthalten sind Untermietzuschläge oder Teilgewerbezuschläge. Üblicherweise werden heute nur noch Mietverträge mit Angabe der Nettokaltmiete abgeschlossen, bei der zusätzlich zum Mietzins eine Vorauszahlung der Betriebs- und Heizkosten zu zahlen ist. Die Bruttokaltmiete wird nur noch selten verwendet. Der Mietzins und die Betriebskosten sind hier zusammengefasst. Für den Mieter hat dies den Vorteil, dass Betriebskostensteigerungen nicht zu seinen Lasten gehen, wobei sich der Vermieter durch besonderen Vermerk im Mietvertrag vorbehalten kann, dass die Kosten auf den Mieter umgelegt werden. Dafür ist es dann notwendig, dass eine jährliche Betriebskostenabrechnung vorliegt, in der die Steigerung erkennbar ist.
Der Begriff Bruttokaltmiete umfasst die Nettokaltmiete zuzüglicher Betriebskosten, die monatlich zu bezahlen sind. Zu diesen Betriebskosten gehören Aufwendungen für die Müllabfuhr, Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Treppenhausbeleuchtung und Schornsteinreinigung. Diese Kosten sind Regelmäßig und Weitgehends gleichbleibend. Kosten für die Zentralheizung oder die Warmwasserversorgung, wird über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet, da hier der tatsächliche Verbrauch berechnet wird. Wird ein Mietvertrag mit einer Warmmiete geschlossen, sind diese Kosten zum Teil schon mit eingerechnet, was darüber Hinaus geht, ist dann in der Form der Nachzahlung auszugleichen.
Inhalt
Das Auslaufmodell, die Bruttokaltmiete
Heute wird die Bruttokaltmiete nur noch sehr selten vereinbart. Sie hat keine Vorteile für den Mieter und schon gar nicht für den Vermieter. Sie setzt sich im Grunde nur aus der Grundmiete für den Wohnraum und den kalten Betriebskosten zusammen. Durch die Bruttokaltmiete wird die Abrechnung der Nebenkosten zwar erleichtert, aber es kommt meist zu großen Problemen, wenn es um eventuell baldige Mieterhöhungen geht. Heute gehört die Nettokaltmiete zur üblichen Form der Miete. Bei der Nettokaltmiete werden Grundmiete der Wohneinheit und die Nebenkosten einfach gesondert berechnet und erhoben. Die sogenannte Bruttokaltmiete trennt diese beiden Bereiche nicht. Inklusive sind die Grundmiete und alle anteiligen Betriebskosten, ausgeschlossen sind Heiz- und Warmwasserkosten. Also im Grunde handelt es sich bei den Betriebskosten nur um die „kalten“ Betriebskosten. Zu den kalten Betriebskosten gehören:
- Schornsteinreinigung
- Kabelfernsehen
- Gebäudeversicherung
- Aufzug
- Müllabfuhr
- kaltes Wasser
Grundsätzlich hat die Bruttokaltmiete gerade für den Vermieter einen ganz besonderen Charme, denn er muss die kalten Betriebskosten nicht separat abrechnen und das sorgt für eine wesentlich leichtere Buchführung. Ansonsten sind keine Vorteile für die Bruttokaltmiete zu erwähnen.
Die Bruttokaltmiete eignet sich nicht als Vergleichsmiete
Heute wird die Bruttokaltmiete nur noch selten verwendet und das hat ein erster Linie einen mietrechtlichen Grund. Im Jahr 2001 wurde eine Mietrechtreform auf dem Weg gebracht, die besagt, dass im Mietvertrag die Bruttokaltmiete und die enthaltenen Betriebskosten separat abgerechnet werden müssen. Nur so ist ein Vergleich der Mieten möglich. Gerade vor einem geplanten Umzug kümmern sich viele künftige Mieter um einen Vergleich der einzelnen Wohnungen und natürlich auch der Preise. Das ist aber nur möglich, wenn der aktuelle Mietspiegel der Wohnung und die Betriebskosten einzeln angegeben werden. Auch bei einer Mieterhöhung ist die Bruttokaltmiete nur hinderlich, denn die Mieterhöhung muss sich immer anhand des örtlichen Mietspiegels orientieren. Also wird der örtliche Mietspiegel als Vergleichsmiete herangezogen. Der örtliche Mietspiegel wird aber in Nettokaltmieten ausgewiesen und somit kann eine Mieterhöhung aufgrund der Bruttokaltmiete nicht zulässig sein.
Die Erhöhung der Bruttokaltmiete
Auch, wenn die Bruttokaltmiete im Mietvertrag enthalten ist, kann es zu einer Erhöhung kommen. Allerdings ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine Erhöhung der Bruttokaltmiete hängt in erster Linie von dem Mietvertrag und dessen Abschlussdatum ab.
- Mietvertrag vor dem 01.09.2001 abgeschlossen
Bei Mietverträgen, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden ist eine Erhöhung der Bruttokaltmiete möglich, wenn die entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag enthalten sind. Der Vermieter muss aber zuerst nachweisen, dass die Betriebskosten auch wirklich gestiegen sind, um eine Erhöhung durchsetzen zu können. Nur auf einen Verdacht hin, kann die Erhöhung der Bruttokaltmiete nicht durchgeführt werden. Aussagen wie, die Kosten steigen oder der Mieter verbraucht auf einmal mehr sind heute nicht mehr zulässig und können nicht zu einer Bruttokaltmieten-Erhöhung führen. Zudem muss der Grund für eine solche Erhöhung immer dem Mieter mitgeteilt werden. Der Mieter muss außerdem einen Einblick in die Betriebskostenbelastung werfen können. Sobald der Vermieter die Möglichkeit hat, die höheren Kosten nachzuweisen, kann er die Bruttokaltmiete zum übernächsten Monat anpassen. Allerdings muss das Erhöhungsschreiben deutlich im Vorfeld versendet worden sein. - Mietvertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen
Das Erhöhungsrecht für die Bruttokaltmiete ist bei einem solchen Mietvertrag beschränkt, aber nur dadurch, dass der Vermieter eine Erhöhung nur auf die Betriebskosten aussprechen darf. Eine genaue Regelung ist im §558 BGB zu finden.
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Mietspiegel wird in der Regel immer in Nettomieten ausgewiesen und somit ist eine Mieterhöhung bei vorherig abgemachter Bruttokaltmiete sehr kompliziert. Die Miete muss auf jeden Fall mit anderen Mieten vergleichbar gemacht werden. Das ist aber nur möglich, wenn die enthaltenen Betriebskosten problemlos rausgerechnet werden können. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof sehr strenge Anforderungen festgelegt, um die Fehlerquote bei den Mieterhöhungen zu vermeiden.
« Zurück zum Wiki Index