Die Erbauszahlung stellt eine Ausgleichszahlung dar, die sehr häufig auch als Gleichstellungsgeld bezeichnet wird. Im Falle einer Immobilie, die vererbt wird, ist somit unter Umständen eine Erbauszahlung zu leisten, wenn es einen Miterben gibt. Als Beispiel: Erbt ein Bruder eine Immobilie und der andere Bruder erbt im mit dem gleichen Erbteil, ist keine Erbauszahlung notwendig. Anders ist es, wenn der eine geringer erbt, hat der andere die Pflicht, eine Erbauszahlung abzuführen. In der Regel sind Erbauszahlungen sofort fällig, wobei es unter Umständen nötig ist, ein Darlehen dafür aufzunehmen.
Besteht beim Antreten eines Erbes eine so genannte Erbengemeinschaft bzw. existieren mehrere erbberechtigte Personen und nur eine dieser übernimmt eine Immobilie aus der Erbmasse, ist es erforderlich, dass an die verbleibenden Miterben eine Zahlung als Ausgleich erfolgen muss. Diese Zahlung, auch als Gleichstellungsgeld bekannt, muss als Erbauszahlung dann erfolgen, wenn der Wert der Immobilie den eigentlichen Erbteil übersteigt. Es ist die Pflicht desjenigen, der die Immobilie übernimmt, seine Miterben gleich zu stellen, um zu gewähren, dass jeder Erbberechtigte den gleichen Anteil an der Erbmasse erhält, da auch bei einer anderen testamentarisch niedergelegten Vorgehensweise des Erblassers, der Anspruch auf das Pflichtteil des Erbe gesetzliches bestimmt ist.
Inhalt
- 1 Erben haben keinen Anspruch auf eine vorzeitige Erbauszahlung
- 2 Vorzeitige Erbauszahlung nur gegen Pflichtteilsverzicht
- 3 Erbauszahlung bei einer Erbengemeinschaft
- 4 Erbauszahlung bei Erbengemeinschaft beschleunigen
- 5 Erbauszahlung durch Geldvermächtnis
- 6 Erbauszahlung auch bei Enterbung
- 7 Erbauszahlung mit Darlehen finanzieren
- 8 Gütige Einigung ist vorteilhaft
Erben haben keinen Anspruch auf eine vorzeitige Erbauszahlung
Heute ist es üblich, sich schon weit im Vorfeld Gedanken zur Erbauszahlung zu machen, aber den Erben sollte klar sein, dass sie kein Recht haben sich vorzeitig das Erbe auszahlen zu lassen. Einen solchen Anspruch gibt es einfach nicht. Im Grunde kann der Erblasser sogar bestimmen, ob die Nachkommen überhaupt einen Teil des Erbes bekommen. Er kann das Erbe auch an andere Stellen geben und dann gehen die Erben komplett leer aus. Natürlich gibt es auch Ausnahmen, die in Erbverträgen oder in einem gemeinschaftlichen Testament festgehalten werden.
Vorzeitige Erbauszahlung nur gegen Pflichtteilsverzicht
Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass die künftigen Erben den Erblasser fragen, ob das Erbe eventuell auch zu deren Lebzeiten ausgezahlt werden kann. Manchmal soll es auch einfach nur ein kleiner Teil des Erbes sein. Die Gründe sind recht unterschiedlich von dem Wunsch ein Haus zu bauen bis hin zu extrem hohen finanziellen Schwierigkeiten, die ohne fremde Hilfe nicht zu bewältigen sind. Auch eine sehr lange und teure Urlaubsreise kann der Grund für eine solche Anfrage sein. Der Erbe und der Erblasser können sich für eine vorzeitige Erbauszahlung entscheiden und eine Schenkung vornehmen. Die Schenkung wird in einem sogenannten Schenkungsvertrag festgehalten, indem auch gleichzeitig festgehalten wird, dass das vorzeitige ausgezahlte Erbe auf die künftige Erbschaft angerechnet werden soll. Das passiert gerade bei einem größeren Vermögen sehr häufig, aber nur wenn der Erbe im Gegenzug zum vorzeitigen ausgezahlten Erbe auf den Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers verzichtet. Dazu wird ein Pflichtteilsverzicht erstellt, der immer von einem Notar beglaubigt werden muss. Der Erbe wird dann aus dem Erbfall ausgeschlossen und bekommt von dem Erbe nichts mehr. Die Schenkung ist dann sozusagen die Abfindung für den Pflichtteil. Diese Option wird sehr häufig verwendet, wenn das Verhältnis zwischen dem Erbe oder mehreren Erben und dem Erblasser sehr schlecht zu sein scheint.
Erbauszahlung bei einer Erbengemeinschaft
Der Erbfall kann für einen unerhofften Geldsegen sorgen, aber das ist nur der Fall, wenn man als einziger Erbe vorhanden ist. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt. Das bedeutet, es gibt nicht nur einen Erben, sondern mehrere Erben die Anspruch auf das Erbe des Erblassers haben. Das Erbe muss dann in der Erbgemeinschaft aufgeteilt werden, damit es zu einer Erbauszahlung kommen kann. Bei einer Erbengemeinschaft muss die Gemeinschaft über den Nachlass verfügen und da kann es schon mal zu Streitigkeiten kommen. Erst, wenn alle Erben aus der Gemeinschaft sich einig sind, dann kann es zu einer Erbauszahlung kommen. Das kann mitunter einige Jahre dauern.
Erbauszahlung bei Erbengemeinschaft beschleunigen
Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass durch den Verkauf eines Erbteils oder Abschichtung der Erbe auch in einer Erbengemeinschaft schnell zu einer Erbauszahlung kommt. Der Erbteil wird in der Regel den anderen Erben angeboten, denn sie haben das Vorkaufsrecht. Allerdings muss der Erbteilsverkauf von einem Notar notariell beglaubigt werden. Auch die Abschichtung ist eine Möglichkeit der schnellen Erbauszahlung. Die Miterber entscheiden sich, dass eine Abschichtung stattfindet und der Erbe bekommt eine Art Abfindung, die meist in einer Geldzahlung endet.
Erbauszahlung durch Geldvermächtnis
Die einfachste und schnellste Art an das Erbe zu kommen ist das Geldvermächtnis. Ein Erbe kann auch vielen verschiedenen Komponenten bestehen von Grundstücken über Immobilien bis hin zu Geld. Das Geldvermächtnis steht im Testament immer in der letzten Abteilung und ist die letzte Anordnung, die gemacht wird. Der Vermögenswert wird zu den angegebenen Teilen an die Erben ausgezahlt, sobald das Testament verlesen wurde und kein Einspruch erhoben wird. Der Erbe hat in erster Linie immer einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Summe, die im Testament festgelegt wurde.
Erbauszahlung auch bei Enterbung
Verschiedenste Gründe können zu einer Enterbung führen. Die Enterbung muss schriftlich festgehalten und von einem Notar beglaubigt werden. Erst dann ist sie rechtsgültig. Aber auch wenn eine Enterbung stattgefunden hat, hat der Erbe das Recht einen Pflichtanteil einzufordern. Das bedeutet, der Enterbte hat keinen Anspruch auf einen Teil des Nachlassen, kann sich aber von einem anderen Erben eine Auszahlung erhoffen. In der Regel handelt es sich etwa um die Hälfte des gesetzliches Erbteils, der ausgezahlt werden kann.
Erbauszahlung mit Darlehen finanzieren
Ohne ein Testament ist es schwer nachzuweisen, wer beispielsweise eine Immobilie erben soll. Ohne ein Testament gilt gesetzlich die Erbfolge. Einfacher ist es, wenn der Erblasser ein Testament verfasst hat, in dem alle seine Wünsche genau festgelegt werden. Im schlimmsten Fall muss der eine Erbe eine Erbauszahlung veranlassen, damit die anderen Erben ihren Anteil vom Nachlass bekommen. Das ist bei einer Immobilie recht schwierig, denn zuerst müsste die Immobilie veräußert werden. Beim Elternhaus kommt es da sehr häufig zu Streitigkeiten. Im Idealfall kann der Erbe ein Darlehen aufnehmen, um eine Erbauszahlung zu ermöglichen und das Elternhaus vor dem Verkauf zu retten. Die Banken bieten für eine Erbauszahlung verschiedene Varianten an Darlehen an:
- das Erbschaftsdarlehen
- Kredite zur Erbenauszahlung
- Erbengemeinschaftskredit
Damit das Elternhaus nicht verkauft werden muss, muss zuerst ein Gutachter beauftragt werden, der den Verkehrswert des Gebäude erstellt und den Wert des Grundstücks. Nur mit Hilfe eines Gutachtens kommt es meist zu einer gütigen Einigung. Viele dieser Fälle landen vor Gerichten und der Richter muss in diesen Familienangelegenheiten entscheiden, was meist zu größeren Streitigkeiten führen kann.
Gütige Einigung ist vorteilhaft
Im besten Fall findet für die Erbauszahlung eine gütige Einigung statt. Das ist immer die beste und einfachste Lösung, wobei immer ein Notar zwingend erforderlich ist und die Aufgaben der rechtlichen Bestimmungen im Auge behält. Die Wünsche und Vorstellungen müssen mit den anderen Erben und dem Notar genau besprochen werden. Das kann einige Gesprächstermine dauern, aber ist nicht so kostenintensiv wie ein Gerichtsverfahren und auch nicht so nervenaufreibend. Eine gütige Einigung ist zudem besser für den Familienfrieden, denn der Erblasser hat mit Sicherheit nicht gewollt, dass die Erben sich um das Erbe streiten und sich im schlimmsten Fall voneinander entfernen. Ein Gespräch kann dazu führen, dass die Erbauszahlung schnell, einfach und ohne Streit von statten gehen kann.
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