Damit die Forderungsabtretung rechtswirksam ist, muss ein Abtretungsvertrag aufgesetzt werden. Der Vertrag wird auch als Abtretungserklärung bezeichnet. Der Gläubiger tritt seine Rechte und seine Forderungen an eine dritte Partei ab. Dabei nimmt die dritte Partei die Position des Gläubigers ein und der vorherige Gläubiger ist mit Setzung der Unterschrift raus. Dieser Vertrag kann aber nur geschlossen werden, wenn der alte Gläubiger und der neue Gläubiger sich einig sind. Sobald die Unterschrift gesetzt ist und der Vertrag gültig, kann der neue Gläubiger die Forderungen geltend machen. Der Schuldner kann nichts gegen eine Forderungsabtretung machen. Allerdings werden die gezahlten Schulden miteinbezogen und von den Forderungen ab gezogen. Somit werden die Zahlungen mit den Schulden verrechnet und der neue Gläubiger hat nur noch das Recht, die restlichen Schulden einzutreiben.
Inhalt
Die Mindestvoraussetzungen für eine Forderungsabtretung
Die Forderung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen an eine dritte Partei abgetreten werden.
Das sind die sogenannten Mindestvoraussetzungen:
- die Forderung muss wirksam entstanden sein
- ein rechtsgültiger Vertrag muss her
- im Vertrag müssen alle Posten detailliert beschrieben werden
- die Abtretung darf nicht ausgeschlossen sein
Die Form des Abtretungsvertrags
Grundsätzlich ist der Abtretungsvertrag formfrei gehalten. Es gibt keine festen Vertragsrichtlinien, die für einen solchen Vertrag genutzt werden sollten. Ideal wäre, wenn der Gläubiger und die dritte Partei einen Anwalt kontaktieren, der einen passenden Vertrag aufsetzt. In Anwesenheit des Anwaltes kann der Vertrag dann einfach unterschrieben werden. Jede Partei bekommt eine Kopie des Vertrags und auch der Schuldner wird über die Änderung informiert. Für den Schuldner selbst änder sich durch die Forderungsabtretung nichts. Nur die zu leistenden Zahlungen müssen nun an eine andere Stelle überwiesen werden. Die Höhe der Forderung bleibt bestehen. Abgezogen werden nur die bisher gezahlten Leistungen. Sobald der Vertrag unterschrieben ist, ist der Gläubiger aus der Sache raus und die ehemals dritte Partei tritt an die Stelle des Gläubigers. Grundsätzlich müssen alle Änderungen in Schriftform erfolgen. Der Schuldner kann über den Wechsel der Gläubiger eine Urkunde verlangen, damit er eine Sicherheit in den Händen hält.
Neben- und Sicherungsrechte – der Übergang
Sobald die Forderungsabtretung rechtswirksam ist, gehen alle bestehenden Pfandrechte und Hypotheken an den neuen Gläubiger über. Auch bestellte Bürgschaften und somit alle Sicherungsrechte werden nun dem neuen Gläubiger bereitgestellt. Sobald die Forderung an die dritte Partei abgetreten wurde, fallen alle Sicherungs- und Nebenrechte an den neuen Gläubiger. Allerdings darf der neue Gläubiger nicht sofort auf die Bürgschaft verweisen und die Forderungen bei dem Bürgen einfordern. Er muss sich zuerst an den Schuldner wenden und solange dieser seine Zahlungen leistet, bleibt der Bürge im Hintergrund. Die Ausnahme tritt dann ein, wenn der Schuldner seinen Zahlungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht nachkommen kann. Dann hat der neue Gläubiger, dank der Forderungsabtretung das Recht, sich an den Bürgen zu wenden und dort seine Forderung geltend zu machen.
Nur wenige Einschränkungen bei der Forderungsabtretung
Im Geschäfts- und Rechtsverkehr ist grundsätzlich jede Forderung abtretbar. Dabei muss es sich nicht unbedingt um eine Geldforderung oder Forderungen aus bestehenden Krediten handeln. Es gibt eigentlich nur ein paar Ausnahmen, bei denen die Forderungen nicht abgetreten werden können.
- 1. Eine Einschränkung besteht, wenn eine Forderungsabtretung expliziert ausgeschlossen ist. Das muss im Vertrag nachzulesen sein. Meist handelt es sich bei solchen Fällen um Forderungen aus Versicherungsverträgen. Diese können nur von der Versicherung eingefordert werden. Eine Forderungsabtretung ist laut Vertrag nicht möglich.
- 2. Auch bei einer Änderung der Forderung kann eine Abtretung rechtswidrig sein. Bei einer Forderungsabtretung muss der Inhalt der Forderung bestehen bleiben und darf nicht verändert werden. Bei Dienstleistungsansprüchen kommt das sehr häufig vor.
- 3. Eine Abtretung kann auch bei Unpfändbarkeit nicht erfolgen. Grundsätzlich kann jeder Gläubiger seine Forderung mit Hilfe einer Pfändung einfordern, aber es gibt nur einen Teil der gepfändet werden kann. Sobald der Teil erreicht ist, können keine weiteren Pfändungen durchgeführt werden. Auch das Erhöhen des Teils ist nicht möglich, denn dieser ist gesetzlich festgelegt und muss eingehalten werden. Das bedeutet, bei einer Kontopfändung darf der Gläubiger nur Summen einfordern, die oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegen.
- 4. Bei einem gesetzlichen Abtretungsverbot ist eine Forderungsabtretung ebenfalls nicht möglich.
Die rechtlichen Wirkungen
Bei Übertragung der Forderung an einen neuen Gläubiger erhält er alle Sicherungsrechte wie Bürgschaften, Pfandrechte und Hypotheken. Allerdings muss der alte Gläubiger seine vertraglichen Pflichten auch weiterhin erfüllen, auch wenn die Forderungen an einen neuen Gläubiger übergeben wurden. Als Beispiel bietet sich hier die Lebensversicherung an. Die Lebensversicherungen werden meist als Sicherung für ein Darlehen angeboten. Bei einer Forderungsabtretung übernimmt der neue Gläubiger die Ansprüche des Versicherungsnehmers und bekommt meist auch den Versicherungsschein ausgehändigt, aber der Versicherungsnehmer bleibt immer noch der Vertragspartner der Versicherung und muss auch künftig Prämienzahlungen leisten. Bei einer Forderungsabtretung werden die Pflichten und Rechte des Schuldners nicht berührt.
Das Bundesgesetzbuch hat dazu Schutzbestimmungen erlassen:
- Die Forderungen können von dem ehemaligen Gläubiger gegenüber dem neuen Gläubiger aufgerechnet werden. Beispiel: Der Schuldner hat Schulden in Höhe von 1200 bei dem Arbeitsamt. Die Forderungen werden in Raten mit 100 Euro abgetragen. Er hat bislang schon 500 Euro bezahlt und dann wird die Forderungsabtretung durchgeführt. Somit werden die bisher bezahlten 500 Euro auch bei dem neuen Gläubiger abgerechnet und er kann nur noch die restlichen Forderungen verlangen. Der neue Gläubiger kann somit nur noch 700 Euro einfordern.
- Zahlt der Schuldner eine Zahlungen weiterhin an den alten Gläubiger, so muss dieser den neuen Gläubiger darüber informieren und für eine Weiterleitung der Zahlung sorgen. Zudem muss der Schuldner über die Forderungsabtretung informiert werden. Ihm entstehen keine finanziellen Einbussen.
- Der Schuldner kann von dem Gläubiger Einblick in die Forderungsabtretung verlangen. Der Nachweis ist schriftlich zu erfolgen. Solange der Schuldner keinen Nachweis bekommen hat, hat er laut Bundesgesetzbuch das Recht, die Leistung zu verweigern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar eine Mahnung möglich. Auch eine Kündigung kann ausgesprochen werden.
- Der Schuldner kann besondere Einwendungen, die er gegenüber dem alten Gläubiger hatte auch bei dem neuen Gläubiger geltend machen. Dann muss der neue Gläubiger nach der Forderungsabtretung an die Stelle des alten Gläubigers treten.
Die Schutzbestimmungen für Schuldner können im Bundesgesetzbuch nachgelesen werden. Idealerweise ist bei einer Forderungsabtretung der Rat eines Rechtsanwalts sinnvoll, der sich mit dem BGB bestens auskennt und bei Fragen jederzeit zur Seite stehen kann.
« Zurück zum Wiki Index