Zugegeben, das Thema Bausparen hat mit Versicherungen nicht viel zu tun. Doch aus gegebenem Anlass wollen wir dennoch auf einen aktuellen Aspekt dieses Themas eingehen. Dieser betrifft die massenhafte Kündigung hochverzinslicher Altverträge durch die Bausparkassen, denn diese stellen durch ihre garantierte und hohe Verzinsung ein zunehmendes Ärgernis für die Kassen dar, da sie sich für sie zu einem Verlustgeschäft entwickeln. Das Problem der Bausparkassen ist grundsätzlich das gleiche, welches auch Lebensversicherer haben: Die alten Verträge weisen ein hohes garantiertes Zinsniveau auf, welches sich am Kapitalmarkt so nicht mehr realisieren lässt, was für die Kassen zur Belastung wird. Vor diesem Hintergrund haben viele Bausparkassen damit begonnen, die hochverzinslichen Verträge zu kündigen. Dies ist für die Kunden nachvollziehbarerweise von Nachteil. Welche Möglichkeiten es gibt, sich dagegen zu wehren, möchten wir ins diesem Beitrag kurz ausführen.
Das Argument der Bausparkassen ist, dass es sich beim Bausparvertrag um eine zweckgebundene Anlage für die Finanzierung von Wohnraum bzw. Modernisierungen handelt und daher nicht zum langfristigen Sparen genutzt werden soll. Die Verträge mit der hohen Verzinsung würden das Bausparkollektiv zu stark belasten und würden daher gekündigt. Angesichts der Tatsache, dass es in Deutschland 30 Mio. Verträge gibt und bislang lediglich 200.000 Verträge gekündigt wurden, darf zumindest angezweifelt werden, dass das Kollektiv der Bausparer unter diesen Verträgen massiv leiden würde. Vielmehr tut es eher der Gewinn der Bausparkassen. Üblicherweise ist eine Kündigung von Bausparverträgen vertraglich nicht vorgesehen. Ob dies daher so einfach möglich ist, muss noch juristisch bewertet werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die vier wichtigsten Argumentationen der Bausparkassen untersucht und kommentiert.
Um an das Bauspardarlehen zu kommen, müssen normalerweise 30 bis 50 Prozent der Bausparsumme eingezahlt werden, dann kann das Darlehen abgerufen werden. Dies bedeutet, der Vertrag ist zuteilungsreif. Wann dieser Abruf zu erfolgen hat, ist im Normalfall nicht festgelegt. Wurde das Darlehen für 10 Jahre nicht abgerufen, argumentieren die Kassen, dass offenbar der Vertragszweck nicht erfüllt werde und kündigen daher. Ein Gerichtsurteil hat diese Einschätzung zwar betätigt, doch sehen Anwälte und Verbraucherschützer die Rechtslage anders. Solange das Guthaben kleiner ist als die Bausparsumme sehen sie den Anspruch auf das Darlehen weiterhin als gegeben an. Diese Fälle werden daher von einer höheren Instanz möglicherweise anders bewertet werden. Schließlich bemesse sich die Gebühr bei Abschluss auch an der Höhe der Bausparsumme. Diese Einschätzung wird durch zwei andere Gerichtsurteile mittlerweile gestützt. Ein anderer Punkt ist die Tatsache, dass von den Bausparkassen auch ganz bewusst höher verzinsliche Tarife beworben wurden, bei denen auf das Darlehen verzichtet wird. Also haben die Kassen selbst Bausparen auch als eine Form der renditestarken Geldanlage gesehen und beworben, statt stets nur die Zuteilung des Bauspardarlehens in den Fokus zu rücken.
Anders ist die Lage, wenn die Bausparsumme bereits vollständig erreicht wurde (außer wenn das Darlehen unabhängig vom Guthaben ist). In einem solchen Fall handelt es sich beim Bausparvertrag um einen reinen Kredit des Sparers an die Bausparkasse, für die die üblichen Kündigungsfristen gelten, entschied das OLG Stuttgart. Chancen bestehen, wenn im Vertrag die nachträgliche Erhöhung der Bausparsumme vorgesehen ist. Unsicher ist die Situation, wenn die Bausparsumme zwar noch nicht erreicht wurde, dieses jedoch unter Berücksichtigung von Bonuszinsen würde. In jedem Falle wird der genaue Wortlaut der Vertragsbedingungen von größter Wichtigkeit sein, um den Fall zu beurteilen. Bei dem Widerspruch gegen eine Kündigung kommt man ohne einen Anwalt zumeist nicht weit. Sinnvoll kann es sein, sich bei Verbraucherzentralen bzw. beim Ombudsmann beraten zu lassen. Gerade diejenigen, die ihren Fall vor Gericht bringen wollen, sollten sich das Prozessrisiko jedoch vergegenwärtigen. In diesem Zusammenhang ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll und sollte kontaktiert werden, ob sie die Kosten abdeckt.