Wenn langläufig von einem Grundstück gesprochen wird, ist in der Regel ein Stück Land gemeint. Das Wort Grundstück wird auch automatisch mit Eigentum in Verbindung gebracht. Dabei ist die rechtliche Definition, was ein Grundstück tatsächlich ist, viel komplexer. Die grobe Umschreibung zum Thema kann sein: ein Stück Land mit einer Grenze eingefasst. Grundstück kann überall sein. Entweder auf dem Land, in der Stadt oder auf einem Berg. Grundstück wird auch meistens zu einem Zweck genutzt – um sein Eigenheim zu platzieren und einen schönen Garten zu besitzen. Grundstück kann aber auch der Schrottplatz sein oder Ackerland. Was Grundstück von der rechtlichen Seite bedeutet, wird nachfolgend erläutert.
Inhalt
Grundstück Definition
In der rechtlichen Bestimmung ist ein Grundstück ein Teil der Erdoberfläche, das räumlich eingegrenzt wurde. Ein Grundstück muss in Deutschland beim Grundbuchamt auf einem Grundbuchblatt erfasst worden sein. Diese Erfassung geschieht nach dem Paragraphen § 3, Absatz 4 der Grundbuchordnung (GBO). Eine weitere Verzeichnisform findet sich nach dem Paragraphen § 4, Absatz 1 der Grundbuchordnung (GBO) im Bestandsverzeichnis. Jedes Grundstück erhält eine eigene Nummer im Bestandsverzeichnis, beziehungsweise auf einem gesonderten Grundbuchblatt.
Voraussetzung an eine Grundstücksgrenze
Wie bereits erwähnt, muss ein Grundstück ein abgegrenztes Areal sein. Dies bedeutet, dieses Areal ist von einer Grundstücksgrenze umgeben. Diese Grundstücksgrenzen dienen dazu, die jeweiligen Grundstücke sichtbar oder imaginär voneinander zu trennen. Durch die Grenzgebung der Oberfläche werden weite Landesteile zu Grundstücken umfunktioniert. Um ein Grundstück als solches zu erkennen, müssen nicht immer Zäune das Areal umgeben. Ein Grundstück wird erst durch die Grenzgebung zu einem erschlossenen Bereich. Grundstücksgrenzen können allerdings beliebige Grenzeinrichtungen haben. Entweder besteht eine Grundstücksgrenze aus entsprechenden Grenzsteinen oder die Grenze wird markiert durch Hilfsmittel, wie zum Beispiel Bewuchs oder Rasenkantensteinen.
Die Einrichtung einer Grundstücksgrenze
Laut Grundbuchordnung bedarf es einer Abtrennung von aneinander liegenden Landstücken, um sie entsprechend der Eintragungen beim Grundbuchamt als Grundstück bezeichnen zu können. Entsprechend der Eintragungen werden die Grundstücke einem jeweiligen Eigentümer zugeordnet. Der Verkauf von Grundstücken muss jeweils ins Grundbuch eingetragen werden. Eine Grenzgebung kann in unterschiedlicher Weise geschehen, darf allerdings nicht vom Eigentümer selbst vorgenommen werden. Ebenso wenig darf vom Eigentümer eine Grenzeinrichtung eigenmächtig entfernt oder verändert werden. Die Hoheit zur Vermessung obliegt dem Grundbuchamt. Die Vermessung der Grenzen wird von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt, die wiederum vom Grundbuchamt oder vom Eigentümer beauftragt werden. Als Grenzmarkierungen von Grenzstücken wurden bereits vor Jahrhunderten sogenannte Lesesteinhaufen verwendet. An einigen landwirtschaftlichen Einfriedungen sind solche Lesesteinhaufen auch noch heute sichtbar.
Das Nachbarrecht nach § 910 im Bürgerlichen Gesetzbuch
Aneinander liegende Grundstücke bedürfen einer rechtlichen Regelung, wenn es aus irgendeinem Grund zu Streitigkeiten der Eigentümer zweier Grundstücke kommt. Es können unterschiedliche Interessen aufeinander treffen und so muss eine Art Ordnung zwischen den jeweiligen Nachbarn das Zusammenleben regeln. Mit dem Nachbarrecht wird bestimmt, dass ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück nicht machen darf, was ihm gerade beliebt – aus Rücksicht auf den anliegenden Nachbarn. Eine entsprechende Regelung findet sich im Paragraphen § 905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dementsprechend ist auch die Grenzeinhaltung von Gebäuden zu den jeweiligen Grenzen geregelt. Über Grenzatteste wird bei Messungen von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren dem Eigentümer bescheinigt, dass er die vorgeschriebenen Abstände seines Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen eingehalten hat.
Einschränkungen des Eigentumsrechts
Im Normalfall übt ein Eigentümer auf seinem Grundstück ein hoheitliches Recht aus. Er bestimmt, wer sein Grundstück betreten darf und was auf seinem Grundstück geschieht. Der Eigentümer hat ebenso das Recht zu bestimmen, welche Pflanzen er in seinen Garten setzen und welche nicht. Dennoch gibt es Einschränkungen, die der Eigentümer auf seinem Grundstück dulden muss. Diese Einschränkungen betreffen die Höhe und die Tiefe im Bereich des Grundstücks. So muss es ein Grundstückseigentümer beispielsweise dulden, wenn Flugzeuge über sein Grundstück fliegen oder zum Zwecke der Stromversorgung Stromkabel über sein Grundstück führen. In erster Linie muss der Eigentümer seine Interessen wahren, aber nach dem Paragraphen § 905, Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt es sich bei einem Grundstück nicht nur um eine zweidimensionale Fläche, sondern der Raum im Bereich des Grundstücks verfügt zudem noch um einen Bereich in der Höhe und auch unterhalb des Grundstücks. Mit dem Bereich in die Höhe wird der Luftraum bezeichnet, der sich außerhalb des Eigentumsrechts des Eigentümers befindet. Eine weitere Einschränkung des Eigentumsrechts findet sich im Paragraphen § 3 des Bergbaugesetzes (BbergG). Der Eigentümer hat Eigentumsrecht auf normale Vorkommnisse, die sich unterhalb der Grundstücksoberfläche befinden. Diese normalen Vorkommnisse beschreiben die grundeigenen Bodenschätze wie Sand, Ton, Kies oder Torf. Dieses Eigentumsrecht wird im Paragraphen § 905 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Sollte also ein Eigentümer Bodenschätze finden wie zum Beispiel Gold oder Silber oder Schätze von historischem Wert, so gilt hier nicht das Eigentumsrecht des Eigentümers.
Die Einschränkungen bezüglich der Höhe über der Grundstücksoberfläche beziehen sich auf Höhen, die das Herrschaftsprinzip des Eigentümers nicht berühren. Anders ist die Tatsache, wenn ein Gebäudeteil über die Abgrenzungen in das Grundstück hineinragt. Hier findet das Bürgerliche Gesetzbuch ebenfalls eine Regelung mit dem Paragraphen §1004. Das in das Grundstück hineinragende Gebäudeteil greift die Interessen des Grundstückseigentümer an.
Verschiedene Arten von Grundstücken
Neben dem Grundstück findet sich auch die Bezeichnung des Flurstücks. So ist nach der Definition ein Grundstück gleichbedeutend mit einem Flurstück. Eine Besonderheit, die über den Paragraphen § 2 der Grundbuchordnung ihre Aussage erhält, findet sich in mehreren Grundstücken, die getrennt voneinander liegen. Die räumliche Trennung hat keine Auswirkungen auf das Eigentumsrecht.
Buchungsfreie Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung
Zu den buchungsfreien Grundstücken gehören Grundstücke, die in die Liegenschaften des Bundes oder den Ländern gehören. Buchungsfrei aus dem Grund, da diese Liegenschaften keine Einträge in die Grundbücher erhalten. Zu diesen Grundstücken zählen mitunter auch die Liegenschaften der Kirche, Schulen und Klöster. Prinzipiell könnte diese Grundstücke in den entsprechenden Grundbüchern geführt werden, es wird allerdings von Amts wegen darauf verzichtet. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass diese Grundstücke noch nicht für den Grundstücksverkehr frei gegeben wurden. Die Freigabe für den Grundstücksverkehr bezieht sich auf die Nutzungsart.
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