Immobilien oder Grundstücke, die entweder über Erbrecht oder Verkauf den Eigentümer gewechselt haben, müssen in das Grundbuch eingetragen werden. Diese amtlichen Vorgehensweisen werden in der Regel von Notaren erledigt, die den zukünftigen Eigentümer während der gesamten Kaufphase begleiten. Mitunter übergibt der Notar auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung an das Grundbuchamt. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt und wird für den Grundbucheintrag zwingend benötigt, da sonst keine Grundbucheinträge durchgeführt werden können. Dies sind die normalen Schritte, die erforderlich sind, um für den neuen Eigentümer die Eintragung ins Grundbuch durchführen zu können.
Besteht eine Kaufabsicht, so haben zukünftige Eigentümer oder Notare in Vertretung für die Eigentümer die Möglichkeit, eine Einsicht ins Grundbuch zu erwirken. Die Gründe, welche eine Einsicht in das Grundbuch erforderlich machen könnten, sind unter Umständen vielfältig – letztendlich muss dem Grundbuchamt ein ernsthafter Hintergrund vermittelt werden, damit der Einsicht in das Grundbuch zugestimmt wird. Im Regelfall wird genau geprüft, ob dem Anliegen stattgegeben werden kann. Diese Vorsichtsmaßnahmen sollen verhindern, dass eine Einsicht aus purer Neugier beantragt wird. Grundsätzlich aber kann jede Person, die eine stichhaltige Begründung für die Einsicht vorlegt, eine Einsicht in das Grundbuch erwirken.
Inhalt
Welche Interessengruppen ein Recht auf Einsicht haben
Bei gewissen Interessengruppen wird der ernsthafte Hintergrund für eine Einsicht vorausgesetzt. Zu diesen Interessengruppen gehören unter anderem
• Kreditinstitute
• Notare
• Mieter
• Grundstücksangrenzer
• Gläubiger
• Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Warum Mieter eine Einsicht einfordern können, ist der Wahrung der eigenen Interessen geschuldet. Dies bedeutet, dass ein möglicher Mietvertrag für eine Immobilie geschlossen werden soll, es allerdings bestimmte Zweifel gibt, die halt den Eigentümer betreffen. Wenn sich Zweifel ergeben, dass die Person, die mit den Interessenten einen Mietvertrag abschließen möchte, womöglich gar nicht der Eigentümer ist und auch sonst über keine Befugnis verfügt, in Vertretung für den Eigentümer einen Mietvertrag mit den zukünftigen Mietern zu vereinbaren, können die Mieter zur Wahrung ihrer Interessen eine Einsicht in das Grundbuch erwirken. Das Grundbuchamt setzt in diesem Fall ein wirtschaftliches Interesse voraus und stimmt dem Antrag zur Einsicht zu.
Eine Einsichtnahme über Zustimmung oder Vollmacht
Unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer über die Absichten der Einsichtnahme ins Grundbuch Kenntnis hat, muss er dies über eine Zustimmung ausdrücklich äußern. Dies kann unter Umständen bei persönlicher Anwesenheit beim Grundbuchamt geschehen oder der Eigentümer stellt eine Vollmacht aus, die der Überbringer bei der Antragstellung dem Grundbuchamt vorlegt. Bei bestimmten Voraussetzungen können allerdings die glaubhaft vorgetragenen Interessen ausreichen, damit die Einsicht gewährt wird. Dies ist mitunter der Fall, wenn ein Notar die Einsichtnahme für die Erfüllung des Auftrags für seinen Mandanten vornehmen muss.
Einsichtnahme durch Kreditinstitute
Für den Fall, dass ein Eigentümer einer Immobilie eine Hypothek für geplante Veränderungen seines Anwesens benötigt, benötigt das Kreditinstitut für die Gewährung eine Absicherung des Kredits. Dies betrifft die dazugehörige Grundpfandrecht. Das Kreditinstitut prüft über die Einsichtnahme in das Grundbuch, ob bereits ein Grundpfandrecht eingetragen wurde. Des Weiteren gibt das Grundbuch auch Auskunft darüber, ob eine anliegende Zwangsvollstreckung eingetragen wurde. Unter Umständen greift für entsprechende Abfragen der Informationen aus dem Grundbucheintrag der Paragraph § 46 Absatz 1 der Grundbuchverfügung, die sich explizit auf das vorgebrachte Interesse der Anfragenden bezieht. Eine Bejahung des Interesses durch das Grundbuchamt legt damit auch die Einträge in den Grundakten offen. Hier werden entsprechende Eintragungen hinsichtlich der schuldrechtlichen Daten veröffentlicht. Hier werden Eintragungen sichtbar, die über die Eintragungen des Grundbuchs hinausgehen und Auskünfte geben hinsichtlich der persönlichen, sozialen, familiären Verhältnisse, wie auch die wirtschaftlichen und finanziellen. Da sich für den Einsichtnehmenden durch die Grundakte sensible Daten offenbaren, ist einerseits die Wahrung der Interessen des Eigentümers mit Vorrang zu behandeln. Zumindest aber wird durch das Vorlegen der glaubhaften Interessen eine Verfolgung von unbefugten Zwecken vorgebeugt.
Einsichtnahme bei Grenzstreitigkeiten
Mitunter können fehlerhafte Grenzsteine Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn auslösen. Insbesondere für den Fall, wenn Gebäude oder Gartenbewuchs in das Nachbargrundstück hineinragt oder Baumaßnahmen nahe an das Nachbargrundstück geplant sind, ruft dies den Zorn des Nachbarn hervor. In diesem Fall werden solche Grundstücksbegrenzungen über das Grundbuchamt sichtbar. Wird die Grenzlegung der Grundstücke angezweifelt, haben Eigentümer die Möglichkeit, in eigener Regie eine Einsicht zu beantragen. Neben dieser Möglichkeit können Gerichte eine Einsicht in die Grundbücher mittels öffentlich bestellter Grenzvermesser anordnen. In diesen Fällen benötigen Grundbuchämter keine glaubhafte Darstellung der Interessen.
Einsichtnahme ins Grundbuch im Sinne der Pressefreiheit
Artikel 5, Absatz 1, Satz 2 des Grundgesetzes spricht das Recht auf Informationsfreiheit aus. Dies bedeutet, der Staat und alle seine Institutionen sind an das Grundgesetz gebunden und müssen, sofern ein öffentliches Interesse besteht, verpflichtet, der Presse freien Zugang zu Informationen gewähren. Diese Vorgehensweise wird sehr selten angewandt, zumal die Personen, die diese Vorgehensweise betrifft, Personen des öffentlichen Lebens sind. Allein diese Tatsache reicht aus, dem Grundbuchamt ein glaubhaftes Interesse zu bescheinigen, damit die Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten gewährt wird.
Grundbuchauskünfte online erhalten
In der modernen Zeit werden alle Daten elektronisch erfasst und in Rechenzentren gespeichert. Allein diese Tatsache ist Grund dafür, dass Grundbucheintragungen immer seltener in Schriftform bei den jeweiligen Grundbuchämter archiviert werden. Mit der Möglichkeit, große Datenmengen über die erwähnten Rechenzentren zu speichern, ist eine Online Abfrage der Grundbuchdaten möglich. Die Abfrage der elektronischen Daten entbindet allerdings nicht von der glaubhaften Vorbringung des Interesses. Einschränkung hierbei ist, dass der elektronische Abruf der Grundbuchdaten nur noch auf einen bestimmten Kreis zugelassen ist. So können allenfalls Behörden, Gerichte, Notare oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure die Abfrage über den elektronischen Weg beantragen. Hier bestehen für die genannten Interessengruppen allerdings auch keine Beschränkungen mehr. Bei Personen, die anstelle des Eigentümers eine Einsicht in das Grundbuch beantragen, ist nach wie vor eine Vollmacht, ausgestellt durch den Eigentümer, erforderlich.
Die Abschrift des Grundbucheintrages
Das Grundbuchamt stellt dem Einsichtnehmenden eine Abschrift des Grundbuches zur Verfügung. Diese Abschriften sind zum Beispiel für Kreditinstitute von großer Wichtigkeit, wenn es um die Überprüfung der Beleihungssituation geht. Auch wird eine Abschrift erforderlich, wenn die Immobilie verkauft werden soll – denn dann benötigt der Käufer einen Auszug aus dem Grundbuchregister. Die Abschriften müssen im Nachgang noch amtlich beglaubigt werden, damit sie den Rechtsanspruch erfüllen. Die Beglaubigung wird durch das zuständige Grundbuchamt gegen Gebühr vorgenommen, wobei unbeglaubigte Abschriften zehn Euro und beglaubigte Abschriften zwanzig Euro kosten.
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