Die Bezeichnung „Gutachter“ unterliegt einer klar definierten Bezeichnung dieser Person. Nach der Institution EuroExpert (European Organisation of Expert Associations) wird ein Gutachter als eine Person bezeichnet, die in fachlicher Hinsicht über ein besonderes Wissen auf ein Fachgebiet oder mehrere Fachbereiche verfügt. Der Gutachter trifft als bestellte Person fachliche Aussagen zu Themen, die ihm zur Bewertung in Auftrag gegeben wurden. Ein Gutachter muss dahingehend über die Befähigung verfügen, die gewonnenen Erkenntnisse in Wort und Schrift unwiderlegbar darzustellen.
Inhalt
Wann Gutachter benötigt werden
Gutachter haben in einem Entscheidungsverfahren einen besonderen Stellenwert. In allen Bereichen, in denen Entscheidungen getroffen werden müssen, die Entscheidungsträger allerdings nicht über das erforderliche Fachwissen verfügen, wird ein Gutachter beauftragt. Diese Entscheidungen können zum Beispiel in Gerichtsverfahren oder ärztlichen Beurteilungen zum Tragen kommen. Gutachter, auch Sachverständiger genannt, wird in diesen Fällen mit den Sachverhalten betraut, um hier über ihre besondere Sachkenntnis zu einem Ergebnis zu gelangen, das maßgeblich zu einem Beschluss führen kann. Die Erkenntnisse eines Sachverständigen führen allerdings nicht zwangsläufig zu einer Entscheidung, wie zum Beispiel in einem Gerichtsverfahren.
Ist ein Gutachten nicht von vornherein von jedem Zweifel erhaben, können sich Gerichte eine weitere fachliche Ausarbeitung zu einer Thematik einholen. Dies trifft zum Beispiel auch bei der Bewertung von Krankheitsverläufen zu, die in ihrer Entscheidung zur Bewilligung oder Ablehnung von Rentenansprüchen oder Berufsunfähigkeiten verhelfen sollen. Weitere Möglichkeiten zur Beurteilung von Vorgängen durch einen Sachverständigen können auch in der Ermittlung von Schadensereignissen und Schadenshöhen sein.
Gutachter aus verschiedenen Bereichen
Im alltäglichen Leben entstehen oftmals Situationen, aus den Ereignisse hervorgehen, die einer besonderen Bewertung bedürfen. Im medizinischen Bereich wird unter Umständen nach erfolgten Behandlungen von Kunstfehlern gesprochen, die den Patienten zu eher größerem Leid nach der Behandlung geführt haben. Durch Arbeitsunfälle entstandene Einschränkung der beruflichen Eignung und die Feststellung einer Erwerbsminderung kann im Zweifelsfall nur über ein Gutachten bestätigt oder widersprochen werden. Dies sind allenfalls zwei Vorgänge von unzähligen Möglichkeiten, in denen Entscheidungen von fachlichen Expertisen der jeweils beauftragten Gutachter abhängig sind.
Gutachter werden wie folgt unterschieden:
- Sachverständige als Behörde
- freie Gutachter
- Gutachter im medizinischen Bereich
- bestellte und/oder vereidigte Gutachter in Fällen, in denen öffentliches Interesse besteht
- personenzertifizierte Gutachter im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17024
- staatlich anerkannte Gutachter
- verbandsanerkannte Gutachter
In allen Bezeichnungen als Gutachter oder Sachverständige müssen die Beauftragten über ein außerordentliches Fachwissen verfügen.
Gutachter nach DIN EN ISO/IEC 17024
Es sind Richtlinien vorhanden, die nach einer allgemein gültigen Norm zu behandeln sind. Diese Normen werden in einer DIN Tabelle aufgeführt und beschreiben, welche Merkmale unter dieser DIN zu beachten sind. Dies betrifft hauptsächlich den Bereich der Materialüberprüfung, wie zum Beispiel beim BAM (Bundesamt für Materialforschung und -prüfung). Weitere Tätigkeiten innerhalb der DIN EN ISO/IEC 17024 finden sich im Bereich der gerichtlichen Gutachter, maßgeblich die gutachterliche Tätigkeiten im Sinne der ZPO. Für Gutachter nach DIN Norm findet eine Akkreditierung statt, über die ein Prüfungsverfahren in schriftlicher, mündlicher und praktischer Form stattfindet. Zum Abschluss des Prüfungsverfahrens wird von dem zu akkreditierenden Gutachter eine Gutachtenprüfung absolvieren, mit dem seine besondere Fachkunde bestätigt wird. Die Akkreditierung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Nach Ablauf der gültigen Akkreditierung wird vom Gutachter nach DIN EN ISO/IEC 17024 eine erneute Prüfung durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Somit wird das Fachwissen immer auf Aktualität überprüft und somit eine hohe Qualität der Dienstleistung sichergestellt.
Staatlich anerkannte und freie Gutachter
Als Gutachter kann sich jeder nennen, der in seinem Aufgabenbereich über eine besondere Sachkunde und Erfahrung verfügt. Der Unterschied zu einem staatlich anerkannten und einem freien Gutachter findet sich in dem Schutz der Bezeichnung. Während ein freier Gutachter sich eigens seiner Aufgabe und Kenntnisse dieser Bezeichnung bedienen darf, benötigen staatlich anerkannte Gutachter entsprechende Zertifizierungen. Allein die Bezeichnung „Sachverständiger“ oder „Gutachter“ verfügt über keinen Schutz. Erforderlich für die Ausübung zum freien Sachverständigen ist in der Regel allerdings eine fundierte Ausbildung oder aber Studium, sowie ein fundiertes Wissen in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich. Über den Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Gutachter wird eine entsprechende Prüfung des Fachwissens vorgenommen.
Besondere Verantwortung der Gutachter
In den von Gerichten bestellten Gutachtern wird eine hohe Anforderung gestellt. Bei der Entscheidungsfindung zu einem Urteil im Sinne der ZPO können unzureichende oder falsch erstellte Gutachten einen hohen Schaden anrichten. Die zu behandelnden Fälle vor Gericht können je nach Sachlage die Urteilsfähigkeit aufgrund des mangelnden Sachverstandes der Richter einschränken. Im Bereich der gerichtlich bestellten Gutachter gibt es zwei verschiedene Gutachterformen. Einerseits werden Gutachter von den betroffenen Parteien beauftragt, um gegebenenfalls ein Gegengutachten erstellen zu lassen oder die vom Gericht gestellten Gutachten. Diese Gutachten sollen anschaulich einen Beweis erbringen, der zu einem Urteil der jeweiligen Kammer verhelfen soll.
Verschiedene Möglichkeiten zur Übernahme von Gutachtertätigkeiten
Wie bereits erwähnt, können Personen mit einem fundierten Fachwissen als freie Gutachter tätig sein. In der Regel wird keine Anforderung an die Person gestellt, die beabsichtigt, die Bezeichnung „Sachverständiger“ für sich zu nutzen. Hier liegen so gut wie keine Prüfkriterien zugrunde, die eine Befähigung zum Sachverständigen hinterfragen. Lediglich, und dies kann für den freien Sachverständigen zum Verhängnis werden, kann durch eine fehlerhafte Beurteilung eines Schadens oder ähnlichem eine möglich nicht ausreichend fundierte Sachkenntnis nachgewiesen werden. In diesem Fall muss sich der freie Sachverständige mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln auseinandersetzen.
Gutachtertätigkeit als Ausbildungsberuf
Um die Ausbildung zum Gutachter zu starten, steht die Möglichkeit eines Fernstudiums zur Verfügung. Voraussetzung zur Teilnahme an diesen Seminaren ist ein Gesellen- oder Meisterbrief in den jeweiligen Gewerken. Je nach Anbieter reicht ein dreitägiges Seminar als Fernstudium und anschließender Prüfung zur Verfügung. Nach erfolgter Prüfung ist die Verwendung der Bezeichnung „geprüfter Sachverständiger“ erlaubt. Unter Umständen bietet ich der Anschluss an einen Verband der Sachverständigen an. Ein Verband wäre zum Beispiel im Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks. Weitere Ausbildungsmaßnahmen zum Sachverständigen bieten sich unter anderem über die Innungs- und Handelskammer (IHK). Über die IHK Mit der Aushändigung des deutschlandweit anerkannten IHK Zertifikats schließt die fünftägige Ausbildung zum zertifizierten Sachverständigen.
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