Wird der Begriff Objektverbrauch verwendet, handelt es sich zwar um einen veralteten Ausdruck, der früher in Zusammenhang mit der Eigenheimzulage verwendet wurde, ändert aber nicht in seiner Bedeutung. Die Eigenheimzulage gibt es mittlerweile nicht mehr, weshalb der Objektverbrauch auch keine Rolle mehr spielt. Der Objektverbrauch oder auch Eigenheimzulage konnte grundsätzlich nur eine einziges Mal im Leben eines Menschen beantragt werden und zur Herstellung eines selbstgenutzten Wohnzaumes verwendet werden. Siehe auch Eigenheimzulage.
Wer sich dazu entscheidet, ein Haus zu bauen, der wird dabei um ein Darlehen von der Bank nicht herum kommen. Weiterhin kann man aber auch verschiedene Förderungen des Staates in Anspruch nehmen. Für den selbst erstellten Wohnraum kann man allerdings höchstens einmal eine solche Förderung erhalten. Diese ist pro Bürger festgelegt, ein zweites Haus kann nicht gefördert werden. Wurde die Förderung bereits in Anspruch genommen, so spricht man von einem Objektverbrauch, der in diesen Fällen vorliegt. Dadurch wird gewährt, dass nicht mehrere Häuser mit staatlichen Förderungen erbaut werden und einzelne Bürger somit bevorteilt werden können. Für jeden Menschen ist es deshalb nur einmal in dessen Leben möglich, die Förderung für das Bauen selbst erstellten Wohnraums in Anspruch zu nehmen.
Im Grunde wird also ein Objekt, bei dem schon eine Förderung erhalten mit dem Begriff
Objektverbrauch betitelt. Laut §6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG kann nur ein Anspruchsberechtigter die
Förderung erhalten. Ist die Förderung demnach an den einen Anspruchsberechtigten ausgezahlt,
dann können andere Personen keine weitere Förderung beantragen. Damit sichern sich der Staat und
die Förderungsbanken ab, damit sie nicht für ein Objekt mehrere Förderungen auszahlen müssen.
Inhalt
Objektverbrauch bei Mieteigentum
Es gibt natürlich auch Objekte, bei denen mehrere Personen anspruchsberechtigt sind. Sie sind auch
als Eigentümer eingetragen, aber auch hier muss genau beachtet werden, ob schon eine Förderung
in Form der Eigenheimzulage geleistet wird. Auch, wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt
sind, wird für das eine Objekt eine Förderung erbracht. Alle andere Anspruchsberechtigten können
keine weiteren Förderungen von den Förderungsbanken oder vom Staat beantragen. Dabei spielt es
keine Rolle, ob es sich um eine gewerbliche oder eine private Immobilie handelt. Es kann immer
nur ein Anspruchsberechtigter die Förderung beziehen. Schon ab der ersten Zahlungen können
keine weiteren Förderungen mehr beantragt werden.
Der Objektverbrauch bei Ehepaaren
Bei Ehepaaren sieht die Sache ein wenig anders aus. Sie können die Eigenheimzulage für zwei
Personen beantragen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass sie beide unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und eine intakte Ehe führen. Dauernd getrennt lebende Paare
können eine solche Förderung nicht beantragen. Allerdings kann das Ehepaar nur für ein Objekt die
doppelte Eigenheimzulage beantragen. Das ist nicht möglich, wenn es sich um zwei
unterschiedliche Objekte handelt. Die Anteile der Eigenheimzulage sind bei Ehepaaren an eine
gemeinsame Immobilie (Wohnung oder Haus) gebunden. Das gilt aber nur, solange beide Ehegatten
die Voraussetzungen laut §26 Abs.1 EStG erfüllen.
Ein Unterschied stellt sich dar, wenn das Ehepaar unabhängig voneinander, vor der Eheschließung
eine Förderung in Anspruch genommen haben. Dann steht ihnen keine weitere Förderung mehr zu.
Auch nicht, wenn sie sich für ein neues Objekt entscheiden. Es ist unwichtig, ob die Eheleute sich
für zwei verschiedene Objekte im Vorfeld entschieden haben. Aber sobald beide vor der
Eheschließung schon eine Förderung für ein Objekt bekommen haben, können sie nach der
Eheschließung keine weitere Förderung mehr beantragen.
Die erweiterte Regelung für den Objektverbrauch
Es kann vorkommen, dass bei einem Objekt schon ein Objektverbrauch vorhanden ist, dann kann
der Steuerpflichtige für ein neues Objekt noch Förderungen bekommen. Das bedeutet, wenn zwei
alleinstehende Personen sich kennenlernen und eine Person davon eine Immobilie gebaut hat und
dafür eine Förderung erhalten hat, nun die zweite Person dazuzieht, kann die zweite Person auf ein
neues Objekt eine Förderung beantragen.
Beispiel:
Frau Müller hat sich mit 22 dazu entschlossen, sich eine Eigentumswohnung zu kaufen. Für den
Kauf hat sie Förderungen vom Staat erhalten. Zu dem Zeitpunkt war Frau Müller alleinstehend und
in einem Beschäftigungsverhältnis. Einige Jahre später lernt Frau Müller zufällig Herr Schmidt
kennen. Herr Schmidt hat bisher immer in Mietwohnungen gelebt und möchte nun mit Frau Müller
zusammenziehen. Zieht Herr Schmidt in die Eigentumswohnung von Frau Müller ein, dann ist eine
Förderungsmöglichkeit zur Erweiterung, Umbau oder Renovierung nicht möglich. Frau Müller hat
schließlich schon eine Förderung erhalten. Anders sieht es aus, wenn Frau Müller und Herr Schmidt
sich entscheiden ein neues Objekt zu bauen. Herr Schmidt, der bis dahin keine Förderung in
Anspruch genommen hat, hat nun die Möglichkeit die Förderungen zu beantragen. Frau Müller
hingegen kann keine weiteren Förderungen in Anspruch nehmen.
Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn es sich um einen Zuzug handelt. Zusammenlebende,
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten können auch für ein zweites Objekt
Förderungen in Anspruch nehmen, wenn das Objekt vor 1995 gebaut wurde oder die Erweiterung
oder der Ausbau bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen war. Grundvoraussetzung hierfür war, dass
der Steuerpflichtige in das Beitrittsgebiet gezogen sein muss oder
- einen Wohnsitz im Beitrittsgebiet haben muss, auch wenn er noch weitere Wohnsitze in
Deutschland angemeldet hat. - nur einen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hat, während die Förderung beantragt wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antragssteller während der Antragstellung in der Wohnung lebt,
die gefördert werden soll. Das ist nicht zwingend notwendig. Es ist vollkommen ausreichend, wenn
alle Voraussetzungen gewährleistet sind, die laut §10e EStG notwendig sind.
Objektverbrauch bei Hinzuerwerb
Grundsätzlich sind bei einem Ehepaar beide Parteien alleinige Eigentümer des Objekts. Im Falle
eines Todes eines der beiden Parteien fallen die Anteile des verstorbenen Ehepartners automatisch
an den lebenden Ehepartner. Dieser ist dann alleiniger Eigentümer des Objekts. Kauft der lebende
Ehepartner die Anteile von anderen Erben ab, dann werden die Anteile zu einem Anteil und
gehören somit auch zu einem Objekt. Allerdings ist der lebende Partner bisher nicht mit einer
Förderung bedacht worden, dann kann es sein, dass kein Objektverbrauch vorliegt. Das bedeutet,
die Förderung wurde durch den verstorbenen Partner beantragt und der neue Eigentümer durch
Todesfall hat keine Förderung erhalten. Das Objekt hat also keinen Objektverbrauch bei dem
hinterbliebenen Ehepartner. Das ist auch der Fall, wenn ein Ehepartner seinem Gatten einen
Miteigentumsanteil überschreibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine entgeltliche oder
unentgeltliche Übertragung handelt. Für den Ehegatten, der die Miteigentumsanteile überschrieben
bekommen hat, besteht kein Objektverbrauch. Somit könnte dieser eine Förderung beantragen,
wenn es notwendig ist. Es ist auch vollkommen unwichtig, ob die Übertragung noch während des
Abzugszeitraums passiert oder danach.
Einschränkungen im Objektverbrauch
Es gibt beim Objektverbrauch aber auch Einschränkungen. Zu diesen Einschränkungen gehören
- Einfamilienhäuser
- Zweifamilienhäuser
- Eigentumswohnungen
- Zubauten
- Ausbauten
- Umbauten
für welche der Steuerpflichtige erhöhte steuerliche Absetzungen geltend gemacht hat. Die
Absetzungen richten sich nach §7b EStG in der vorhandenen Fassung.
Heute nicht mehr aktuell
Der Begriff des Objektverbrauchs ist heute nicht mehr aktuell und wird auch kaum noch verwendet.
Er wurde im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage verwendet. Heute gibt es die
Eigentumszulage in der damaligen Form nicht mehr und somit ist auch der Begriff Objektverbrauch
nicht mehr aktuell. Die Eigenheimzulage war eine Förderungsmöglichkeit, die der Staat gegeben
hat, damit Wohnraum zur Eigennutzung erschaffen wurde. Heute gibt es andere
Förderungsmöglichkeiten von der Riesterbauförderung bis hin zum Kinderzuschlag. Grundsätzlich
gilt aber auch bei den heutigen Förderungsmitteln, dass nur eine Förderung für ein Objekt in
Anspruch genommen werden kann. Es können auf keinen Fall mehrere Förderungen der gleichen
Art für ein Objekt in Anspruch genommen werden.