Die Preisangabenverordnung, kurz auch als PAngV von 2002 regelt die deutlichen Angaben von
Preisen nach folgenden Vorschriften:
Inhalt
§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig
oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter
von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die
Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen
sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die
Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise
beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen
werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen.
(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger
Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich
zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und
sonstige Preisbestandteile enthalten und - ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Die Preisangabenverordnung gilt für:
- Handel, einschließlich der vorliegenden Vorgaben für Maße und Gewichte
- für Strom und Gas, Fernwärme, Wasser
- Dienstleistungen
- Verbraucherdarlehen
- Werbung für Verbraucherdarlehen
- Gaststätten
- Hotels
- Tankstellen
- Parkplätze
Preisangabenverordnung für Verbraucherdarlehen
Die Preisangabenverordnung besagt, dass die Kreditinstitute, die Darlehen vergeben, in ihren
Angeboten stets sämtliche Kosten und Preise aufführen, die für das Darlehen von Bedeutung
sind. Im Bereich der Privatkunden sind die Kreditinstitute zusätzlich verpflichtet, den effektiven
Zinssatz anzugeben, da erst durch diesen ein Vergleich der unterschiedlichen Angebote möglich
wird. Die Preisangabenverordnung zählt dabei in den Bereich des Verbraucherschutzes, da hier
geregelt wird, dass sämtliche Kosten offengelegt werden müssen und es nicht zu versteckten
Kosten bei Darlehen kommen darf, die die Verbraucher nur unnötig irritieren würden.
Entsprechende gesetzliche Festlegungen finden sich der PAngV im § 6:
- „(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in
sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen … anbietet, hat als Preis die
nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens
für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags,
soweit zutreffend, einschließlich der Kosten gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, anzugeben
und als effektiven Jahreszins zu bezeichnen. - (2) …Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme
ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt
und dass Darlehensgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im
Verbraucherdarlehensvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen. - (3) In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten
die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich
etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen …
Zu den sonstigen Kosten gehören:
- 1.Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die
Verwendung eines Zahlungsmittels … sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die
Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass das
Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen
gewährt wird; - 2.Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung
des Verbraucherdarlehens erforderlich ist.“
- 1.Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die
Kosten, die nicht die Berechnung mit eingehen sind:
- Kosten, die durch Nichterfüllung des Vertrages durch den Kreditnehmer entstehen
(Mahngebühren, Vorentschädigung bei vorzeitiger Kündigung usw. - Kosten für Versicherungen, die zur Kreditsicherheit abgeschlossen werden
- Kosten, ausgenommen der Kaufpreis, die der Verbraucher beim Erwerb von Waren und
Dienstleistungen zu tragen hat - Gebühren für Eigentumsübertragung, Grundbuch
- Notarkosten
Ist allerdings eine Versicherung die Voraussetzung für die Gewährung des Darlehns überhaupt,
muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass eine Nebenleistung besteht und ebenso auf den
effektiven Jahreszins des Darlehns.
Änderungen der Preisangabenverordnung schaffen Sicherheit
Mit den Änderungen der Preisangabenverordnung sollten Falschinformationen und
Verschleierungen bei Angeboten für Kredite verhindert werden. Solche Verschleierungen kamen
in den Jahren vor der Gesetzesänderung teilweise bei Zinsangeboten für Kredite vor.
Verbrauchern wurde ein sehr günstiger Zins vorgestellt, der in der Realität viel höher ausfiel. In die
Zinsberechnungen wurden teilweise Leistungen einbezogen, die zu den gesetzlichen Pflichten der
Kreditgeber gehören. Daher ist insbesondere die Regelung zum effektiven Jahreszins ein
bedeutendes Kernstück der Verordnung hinsichtlich der Kredite.
Vor allen bei der Werbung für die verschiedenen Verbraucherdarlehn kam es immer wieder zu
regelrechten Falschinformationen oder wichtige Information wurden fast unleserlich im
Kleingedruckten versteckt. § 6a zur Werbung für Verbraucherdarlehen der PAngV legt eindeutig
fest:
- „(1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke, die Verbraucherdarlehen
betrifft, hat den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen und darf nicht
irreführend sein. Insbesondere sind Formulierungen unzulässig, die beim Verbraucher
falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Verbraucherdarlehen zu erhalten
oder in Bezug auf die Kosten eines Verbraucherdarlehens wecken. - (2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer,
eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben: - 1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des
Darlehensvermittlers, - 2. den Nettodarlehensbetrag,
- 3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen
Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den
Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten, - 4. den effektiven Jahreszins.“
Der effektive Jahreszins muss seit 2002 somit auch in der Werbung dargestellt werden. Dazu wird
betont, dass er in gleicher Weise hervorgehoben werden muss wie alle anderen Zinssätze. Er darf
somit nicht mehr durch kleine Anmerkung oder kleingedruckt unter dem großen Fettdruck eines
anderen Zinssatzes erscheinen. Außerdem wird im § 6a vorgeschrieben, dass auch in der
Werbung für Kreditangebote klare Angaben zu machen sind zu folgenden Fakten:
- Gesamtbetrag, den der Kreditnehmer zu zahlen hat
- Laufzeit des Darlehns
- Ratenhöhe
- Ratenanzahl
Bei Immobiliendarlehn muss auch in der Werbung darauf hingewiesen werden, dass das Darlehn
durch ein Grundpfandrecht oder eine andere Reallast zu besichern ist. Darüber hinaus muss
darauf hingewiesen werden, dass es bei den Darlehen in einer fremden Währung zu
Veränderungen durch die schwankenden Wechselkurse kommen kann. Bei der Werbung für
Kredite muss ebenfalls benannt werden, wenn der Kredit verpflichtend mit einer Versicherung
oder weiteren Zusatzleistungen verbunden ist.
Aufmerksamkeit der Kreditnehmer gefordert
Die Verordnung ist sehr eingehend und eindeutig. Für Kreditnehmer ist es ratsam, sich mit den
Vorschriften zu beschäftigen und bei wenig durchsichtigen Werbeangeboten besonders
aufmerksam zu sein. Solche Angebote können gemeldet werden und werden geahndet. Verträge,
die auf Basis von Falschinformationen zustande kommen, sind nicht gültig.