Beim Rangrücktritt verändert ein Gläubiger seinen Rang bei der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld zugunsten eines anderen Gläubigers, der in der Regel bisher eine nachrangige Grundschuld eingetragen hat. Möglich wird der Rangrücktritt allerdings erst mit einer notariell beglaubigten Bestätigung. In Frage kommt dieses Procedere vorrangig, wenn ein Darlehen fast abgezahlt ist, jedoch ein neues Darlehen aufgenommen wurde. Andernfalls wird kaum ein Gläubiger einem Rangrücktritt zustimmen, da dadurch die Absicherung seines Darlehens doch teils drastisch verringert wird. Die Kosten für die notarielle Bestätigung muss in der Regel der Schuldner tragen, ein Rangrücktritt kann jedoch nur mit Einverständnis des Gläubigers tatsächlich durchgeführt werden.
Verändert ein Gläubiger seinen im Grundbuch eingetragenen Rang zugunsten eines anderen Gläubigers, der bisher eine nachrangige Grundschuld eingetragen hat, spricht man von einem Rangrücktritt. Ein Rangrücktritt ist nur mit einer notariellen beglaubigten Bestätigung möglich. Diese Möglichkeit kommt vor allem dann in Frage, wenn ein Darlehen fast zurückbezahlt ist, jedoch ein neues Darlehen aufgenommen wurde. Ein Gläubiger wird allerdings nur einem Rangrücktritt zustimmen, wenn wie bereits erwähnt wurde, die Forderung fast ausgeglichen ist. Die Kosten für die notarielle Bestätigung muss in der Regel der Schuldner tragen.
Inhalt
Das Ziel des Rangrücktritts
Der Rangrücktritt spielt in vielen Branchen eine sehr wichtige Rolle. Nicht nur bei der Finanzierung
ist der Begriff Rangrücktritt zu finden. Auch zwischen Gesellschaftern spielt der Begriff eine
bedeutende Rolle. Im Grunde hat der Rangrücktritt aber immer mit finanziellen Mitteln zu tun. Das
Ziel des Rangrücktritt eine Überschuldung, die kurzfristig eintritt zu vermeiden. Gleichzeitig kann
der Antrag auf Insolvenz vermieden werden. Im Grunde besagt der Schuldner dem einen Gläubiger,
dass seine Forderungen egal in welcher Höhe gegenüber anderen Forderungen eher zweitrangig
behandelt werden. Das bedeutet, der Gläubiger der in dem Rang weiter nach unten rutscht,
bekommt im Falle einer Insolvenz nicht an erster Stelle seinen offenen Forderungen bezahlt. Zuerst
bekommen andere Gläubiger ihr Geld. Die Verbindlichkeiten sind bei einer Überschuldung somit
nicht mehr als „Schuld“ im eigentlichen Sinne festgehalten. Sie wird als Eigenkapital eingesetzt und
somit sind die Chancen für eine Insolvenz nicht mehr wirklich gegeben. Die eigentliche Forderung
des Gläubigers wird in der Steuerbilanz als Fremdkapital geführt. Dadurch wird eine Ausbuchtung
mit Gewinnrealisation vermieden. Dafür gilt der § 5 Abs. 2a ESTG als Grundsatz.
§ 5 Abs. 2a ESTG
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne
anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die
Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
Der Rangrücktritt kann im Falle einer Insolvenz nur in Kraft treten, wenn entsprechende
Voraussetzungen erfüllt wurden. Im Jahr 2015 hat der Bundesgerichtshof dafür Grundsätze
geschaffen, die als Richtlinie gelten. Die Richtlinien sind öffentlich zugänglich und gelten als
Richtungsweisend.
Der Rangrücktritt und das Steuerrecht
Selbst im Steuerrecht ist der Rangrücktritt immer wieder zu finden. Gerade im Rahmen einer
Betriebsprüfung wird der Begriff immer wieder gefunden. In Bezug auf das Steuerrecht hat der
Bundesgerichtshof 2015 die Rechtsprechnung angepasst und somit verändert. Der Ertrag, der durch
Ausbuchung von Verbindlichkeiten in der Bilanz der Steuer zu finden ist, kann nun als verdeckte
Einlage kompensiert werden.
Die aktuellen Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechungen
Eine sogenannte Überschuldung liegt immer dann vor, wenn das vorhandene Vermögen des
Schuldners für die Deckung der offenen Verbindlichkeiten nicht mehr ausreicht. Die einzige
Ausnahme besteht darin, wenn die Fortführung des Unternehmens gewährleistet werden muss.
Hierzu bietet sich der § 19 Abs. 2 S. 1 InsO an:
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist
nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Festgehalten ist der Rangrücktritt im § 19 Abs.2 Satz 2 InsO:
Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem
solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und
Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Der Rücktritt kann nur rechtswirksam sein wenn, er wirksam formuliert ist und dazu gibt es
spezielle Leitsätze, die vom Bundesgerichtshof als Grundsatzurteil festgehalten wurden.
Grundsatzurteil des BGH vom 5.3.2015, IX ZR 133/14, DStR 2015 S. 767
Der amtliche Leitsatz:
Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld- oder Schuldänderungsvertrag
dar, nach dessen Inhalt die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle
eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf. Als Vertrag
zugunsten der Gläubigergesamtheit kann die Vereinbarung ab Eintritt der Insolvenzreife nicht durch
eine Abrede des Schuldners mit dem Gläubiger der Forderung aufgehoben werden.
Wird eine mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit trotz Insolvenzreife beglichen,
kann die Zahlung mangels eines Rechtsgrundes kondiziert werden. Eine trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Stadium der Insolvenzreife bewirkte Zahlung kann als unentgeltliche Leistung angefochten werden.
Allgemeine Informationen zum Rangrücktritt
In der Regel hat jedes Unternehmen und jede Privatperson gewisse Verbindlichkeiten, die nach
zeitlicher Fälligkeit in festgelegter Reihenfolge bedient werden müssen. Der Rangrücktritt sorgt im
Grunde dafür, dass die Reihenfolge geändert wird.
Beispiel:
Die erste ungeschriebene Regel für Unternehmen und Privatpersonen ist immer das Begleichen der
offenen Miete. Eine Wohnung beziehungsweise eine Unterkunft ist das wichtigste Gut. Sie schützt
nicht nur bei verschiedenen Witterungen, sondern sie dient auch als Rückzugspunkt. Die Miete der
Räumlichkeiten sollte auch für Unternehmen eine wichtige Rolle spielen, denn in den
Räumlichkeiten spielen sich Kundentermine ab, die für das Unternehmen wichtig sind. Somit ist die
Miete in der Rangfolge der Zahlungen immer an erster Stelle. Jetzt ändert sich die
Tilgungsreihenfolge, wenn aufgrund von Umständen ein Kredit aufgenommen werden muss. Die
Zahlung der Kreditraten rutscht somit an erste Stelle und die Mietzahlung an zweite Stelle. Die
Kreditrückzahlung übernimmt den Platz der Mietzahlung.
Die Rangordnung wird in erster Linie festgelegt, damit die Gläubiger auf jeden Fall ihr Geld
bekommen. Im Grunde spielt der Rangrücktritt also nur eine Rolle, wenn der Schuldner seine
offenen Forderungen nicht mehr begleichen kann.
Die Arten des Rangrücktritts
Es wird zwischen zwei verschiedenen Arten des Rangrücktritts unterschieden:
- Der relative Rangrücktritt
Bei dem sogenannten relativen Rangrücktritt handelt es sich um eine spezielle Vereinbarung, die
zwischen den einzelnen Gläubigern getroffen wird. Sie dient zur Festhaltung der Forderungen und
zur Kontrolle im welchen Verhältnis die Forderungen den Forderungen der anderen Gläubiger
stehen. Anhand dieser Vereinbarung kann der Gläubiger erst beruhigt sein, wenn seine Forderungen
relativ ausgeglichen sind. Also wenn alle seine offenen Forderungen von dem Schuldner bezahlt
sind. - Der einfache und qualifizierte Rangrücktritt
Dem gegenüber steht der einfache und qualifizierte Rücktritt. Während der einfache Rücktritt im
Grunde dafür sorgt, dass die Forderung eines Gläubigers an erster Stelle stehen und somit alle
anderen Gläubiger in ihrer Forderungsweise nach hinten rutschen ist das bei dem qualifizierten
Rücktritt anders. Beim qualifizierten Rücktritt ist die Forderung so hoch wie das Eigenkapital. In
diesem Fall werden nicht nur die Jahresüberschüsse zur Hilfe genommen, sondern auch der
Liquiditätsüberschluss. Auch steuerlich sind die einzelnen Rangrücktritte anders zu behandeln. Bei
einem qualifizierten Rangrücktritt will der Gläubiger soll die Forderungen als statutarisches Kapital
gesehen werden.
Der Rangrücktritt kann nicht nur im Vorfeld festgehalten werden, sondern auch nachträglich.
Gerade wenn im Rahmen einer Unternehmenssanierung eine Haftung übernommen werden soll
bietet sich eine nachträgliche Rangrücktrittsvereinbarung an. Die persönliche Haftung wird in
Personen- und Kapitalgesellschaften beseitigt und die somit kann auch die Anmeldung zur
Insolvenz verhindert werden.