Als Schuldnerwechsel bezeichnet man den Wechsel des Schuldners bei einem Darlehensvertrag. Dies kommt zum Beispiel immer dann vor, wenn man das dem Darlehen zugrunde liegende Objekt, wie eine Immobilie, an jemand anderes verkauft. Wichtig in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass der Schuldnerwechsel nur mit em Einverständnis aller Vertragsparteien möglich wird. Das heißt, die Bank wird den Eintritt eines neuen Schuldners, sowie den Austritt des bisherigen Schuldners nur dann für gut befinden, wenn der neue Schuldner mindestens eine gleichwertige Bonität wie der bisherige Schuldner aufweisen kann. Dadurch soll wiederum das Kreditausfallrisiko des Darlehensgebers gesenkt werden, denn ein Schuldnerwechsel wird erst nach eingehender Bonitätsprüfung möglich.
Häufig wird ein Schuldnerwechsel notwendig, wenn das Objekt für das die Finanzierung, bestimmt ist durch den Schuldner, innerhalb der Rückzahlungsfrist, verkauft wird. Gesetzlich geregelt ist dieser Übertrag im BGB, Paragraph 414-418.
Hierbei wird nicht nur das Objekt, beispielsweise eine Immobilie, sondern auch die damit verbundenen Belastungen des Grundstücks verkauft. Der Wechsel, bei dem die- gesamten Pflichten des- Darlehensvertrags auf den Neuschuldner übertragen werden, muss von allen beteiligten Parteien (Schuldner, Gläubiger, Käufer bzw. zukünftiger Schuldner) akzeptiert werden.
Das Kreditinstitut wird einem Schuldnerwechsel nur dann zustimmen wenn dir Kreditwürdigkeit des neuen Schuldners gleichwertig oder sogar höher als die des gegenwärtigen Schuldners ausfällt. Die Konditionen des Darlehensvertrags bleiben weitestgehend bestehen, es ändert sich lediglich der Name des Schuldners.
Beim Übergang von den Pflichten aus einem Schuldverhältnis handelt es sich um einen Schuldnerwechsel. Allerdings gibt es auch die Übernahme von allen Rechten, dann handelt es sich um einen Gläubigerwechsel. Der Gläubigerwechsel kann auf drei verschiedenen Varianten stattfinden:
- Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft findet zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger statt. Umgangssprachlich handelt es sich um eine Abtretung. Sie ist im Bundesgesetzbuch §§ 398 ff. geregelt. - Gesetzlicher Forderungsübergang
Bei einem solchen Forderungsübergang finden einige Paragrafen aus dem Abtretungsrecht Anwendung. Auch sie sind im Bundesgesetzbuch zu finden. Aber auch in gesetzlichen Paragrafen gibt es dazu Informationen. - Staatlicher Hoheitsakt
Bei dem staatlichen Hoheitsakt kann es sich um eine Zwangsvollstreckung handeln. Die gepfändete Forderung kann mit Hilfe einer Überweisung über den Vollstreckungsgläubiger abgetreten werden.
Der Schuldnerwechsel ist nur möglich, wenn eine komplette Schuldübernahme stattfindet. Die Schuldübernahme kann nicht nur durch den Alt- und Neuschuldner festgelegt werden, sondern muss auch zwischen dem Neuschuldner und dem Gläubiger stattfinden. Bei der ersten Konstellation muss immer der bisherige Gläubiger zustimmen, sonst ist der Vertrag nicht rechtswirksam. Im Grunde werden bei einem Schuldnerwechsel die Parteien aus dem bestehenden Vertrag einfach durch die neuen Parteien ausgewechselt. Alle Rechte und Pflichten werden ausgetauscht. Allerdings müssen alle Beteiligten mit dem Schuldnerwechsel einverstanden sein. Die Bank also der Gläubiger des ersten Schuldners muss immer zuletzt zustimmen, denn an ihr hängt die gesamte Entscheidung.
Inhalt
Der Schuldnerwechsel
Der Schuldnerwechsel ist ein Vertrag, der keine verpflichtende Wirkung hat. Er ist eine Forderung, die vom alten Gläubiger an den neuen Gläubiger übergeht. Das wird auch Verfügungsgeschäft genannt. Der Schuldnerwechsel kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen:
- Abtretungsvertrag muss wirksam sein
- Forderung gegenüber dem Altgläubiger sind vorhanden
- Forderungen sind bestimmt
- Forderungen können übertragen werden
- alle Parteien stimmen dem Schuldnerwechsel zu
Der Abtretungsvertrag
Der Abtretungsvertrag ist eine Grundvoraussetzung für einen Schuldnerwechsel. Der Altgläubiger und der Neugläubiger müssen sich über den Inhalt einig sein, denn die Forderungen müssen vom Altgläubiger an den Neugläubiger überschrieben werden. Der Schuldner selbst hat kein Mitspracherecht und auch eine Mitwirkung seinerseits ist nicht notwendig. Nur die beiden Gläubigerparteien müssen sich einig werden. Bekommt der Schuldner keine Information zum Wechsel, dann handelt es sich um eine sogenannte stille Zession. Er bekommt nach Vertragsabschluss nur eine Information über den Wechsel. Der Abtretungsvertrag ist erst bindend, wenn beide Parteien sich einig sind und den Vertrag unterschrieben haben.
Forderung gegenüber dem Altgläubiger
Die Forderung muss bestimmt oder bestimmbar sein. Das ist im Spezialitätsgrundsatz festgehalten. Der Rechtsverkehr bestimmt, dass die Zuordnung der Forderung deutlich ist und es muss erkennbar sein, auf welche Forderung und auf welche Dinge sie sich besitzen. Im Grunde heißt es, dass alle Parteien im Vorfeld und auch im Nachhinein erkennen müssen, wem was gehört. Die Bestimmbarkeit spielt gerade bei künftigen Forderungen eine bedeutende Rolle. Bei den künftigen Forderungen handelt es sich um sogenannte Vorausabtretungen. Sie werden nur wirksam, wenn die entstehende Forderung abgetreten ist. Egal, um welche Vertragsart es sich handelt, die Forderungen müssen immer bestimmt sein oder bestimmt werden, damit ein Wechsel gemacht werden kann.
Forderungen können übertragen werden
Ein Wechsel der Gläubiger kann nur stattfinden, wenn die Forderungen auch übertragbar sind. In der Regel sind alle Forderungen übertragbar, aber es gibt auch Ausnahmen. Hier handelt es sich dann um gesetzliche oder vertragliche Abtretungsverbote, die greifen können. Die Abtretungsverbote sind m Bundesgesetzbuch §§ 399 und §§ 400 nachzulesen. Sie sind durch Spezialvorschriften festgelegt und werden durch sie geregelt. Neben diesen beiden Paragrafen gibt es aber noch weitere Abtretungsverbote, die im Bundesgesetzbuch verteilt sind. Grundsätzlich können aber alle Forderungen problemlos auf eine andere Partei übertragen werden.
Die Folgen der Abtretung
Durch einen Gläubigerwechsel tritt der neue Gläubige an die Position des alten Gläubigers und übernimmt alle Forderungen von ihm. Die Forderungen gehen so in die neue Konstellation über wie sie zu dem Zeitpunkt der Abtretung waren. Alle Abzüge und Schwächen bleiben bestehen. Im Grunde wechselt also nur der Gläubiger. Alle anderen Dinge bleiben genauso bestehen. Die Zahlungen sind weiterhin zu leisten. Sie müssen pünktlich und in vertraglich festgelegter Höhe bedient werden. Die Zahlungen sind nur an eine neue Stelle zu leisten. Die Informationen bekommt der Schuldner meist direkt nach Ausstellung des Abtretungsvertrages. Mit den rechtlichen Aktionen hat der Schuldner nichts zu tun.
Parteien stimmen dem Schuldnerwechsel zu
Bei einem Schuldnerwechsel zwischen zwei Parteien muss der Gläubiger immer zustimmen. Bei einem Gläubigerwechsel muss der Schuldner nicht zustimmen. Das ist somit anders. Es gibt viele Gründe, warum ein Schuldnerwechsel gemacht werden muss. Schuldnerwechsel kommen meist in der Immobilienbranche vor und das beinah täglich. Die Entscheidung für den Hausbau oder -kauf wird in einer bestimmten Situation getroffen. Ein Ehepaar möchte sesshaft werden und eine Familie gründen. Beide gehen arbeiten, verdienen gut und können sich ein Haus leisten. Somit ist die Entscheidung schnell gefallen. Bei der Bank wird eine Finanzierung in die Wege geleitet und das Eigentum steht bald schon. Der Einzug hat stattgefunden und es findet ein ganz normales Leben statt. Die Rückzahlung für die Finanzierung läuft und nach einigen Jahren findet ein Schicksalsschlag statt. Ein Ehepartner wird arbeitsunfähig und kann seinen Beruf nicht mehr ausüben. Somit ist der zweite Ehepartner für die finanzielle Belastung zuständig und muss alle Kosten abfangen und begleichen. Das ist nur bedingt möglich, denn die Finanzierung wurde mit zwei vollen Einkommen berechnet und nun ist ein Einkommen komplett weggebrochen. In solchen Fällen bleibt meist keine andere Wahl als das Haus zu verkaufen. Allerdings bestehen von der Bank immer noch Forderungen und somit handelt es sich im Endeffekt um einen Schuldnerwechsel. Das Haus wird von den Eigentümern zum Verkauf angeboten. Dafür setzen sie einen Preis fest, der im besten Fall die Finanzierung bei der Bank ablösen kann. Im schlimmsten Fall muss das Haus weit unter Wert verkauft werden und der neue Käufer muss die Forderungen der Bank beim Kauf ablösen. Er übernimmt im Grunde die Forderungen der alten Besitzer und dann handelt es sich um einen Schuldnerwechsel. Allerdings muss die Bank, bei der die Finanzierung aufgenommen wurde und noch läuft, den Wechsel des Schuldnern zustimmen. Das wird nur passieren, wenn der Schuldner eine ausreichende Bonität aufweist und den Forderungen gerecht werden kann.
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