HINWEIS: Seit dem 01. Januar 2002 ist das Gesetz in dieser Form außer Kraft!
Inhalt
Was ist das Verbraucherkreditgesetz?
Das Verbraucherkreditgesetz ist bereits seit dem Jahre 1991 in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll Darlehensnehmer vor missbräuchlichen Kreditbedingungen schützen. Ebenfalls soll durch die Regelungen im Verbraucherkreditgesetz eine Verzerrung des Wettbewerbs vermieden werden. Laut diesem Gesetz müssen sich Banken und andere Kreditgeber an ganz bestimmte, im Gesetz genau definierte Regeln halten. Da diese aber von vielen Banken nicht rechtzeitig umgesetzt wurden, kann man davon ausgehen, dass die Gerichte gegen die Banken entscheiden. Einige der aktuellen BGH-Urteile, wobei BGH für den Bundesgerichtshof steht, stellen sich auf die Seite der Verbraucher und beziehen sich auf das Verbraucherkreditgesetz, an welches sich die betroffenen Banken nicht gehalten haben.
Durch das Verbraucherkreditgesetz soll insbesondere der Schutz natürlicher Personen (Schuldner) sichergestellt werden. Es besteht weiter die Möglichkeit mithilfe des Gesetzes auf Entwicklungen- im Kreditgewerbe Einfluss zu nehmen.
Für die Ausgestaltung eines Kreditvertrages werden durch das Verbraucherkredit-
gesetz–zwingende Vorschriften gemacht. Bei Privatkrediten, ausgenommen Dispositionskredite, muss die Höhe des aufgenommenen Kapitals (Kreditsumme), anfallende Gebühren oder Provisionen, beispielsweise bei Abschluss einer Restkreditschuldversicherung, und der Effektivzins einzeln aufgelistet werden. Des Weiteren muss vom zuständigen Kreditinstitut ein Tilgungsplan, der Auskunft über Tilgungsart, Sondertilgung und Laufzeit des Kredites gibt, beigefügt werden.
Die ursprüngliche Form des Verbraucherkreditgesetzes stammt vom 17. Dezember 1990.
Seit dem 01. Januar 2002 ist das Gesetz in dieser Form außer Kraft.
Die Inhalte des Verbraucherkreditgesetzes wurden mit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Bei dem Verbraucherkreditgesetz abgekürzt VerbrKrG handelt es sich um ein Bundesgesetz. Das Gesetz sollte den Verbraucherschutz sicherstellen und Möglichkeiten bieten, auf moderne Entwicklungen im Kreditgewerbe reagieren zu können. Unerfahrene Verbraucher sollten mit dem Gesetz geschützt werden. Das Recht der Verbraucherdarlehen ist heute im BGB geregelt. Auf Verträge, die vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurden, konnte das Gesetz bis zum 01. Januar 2003 angewendet werden. Das Verbraucherkreditgesetz war maßgebend für Verträge zwischen Kreditgeber, Kreditvermittler und Verbraucher. Es fand Anwendung bei Krediten, Darlehen und Barzahlungspreisen, die auf mehrere Raten verteilt wurden.
Gültigkeit
Das Verbraucherkreditgesetz existiert in der ursprünglichen Form nicht mehr. Sämtliche Bestandteile des Gesetzes sind nun im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Das Außerkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes bedeutet nicht, dass sämtliche Inhalte nun hinfällig sind, die Regelungen haben sich teilweise geändert und sind an anderer Stelle zu finden.
Ausnahmen
Bei einem auszuzahlenden Kreditbetrag, also einem Nettokreditbetrag, unter zweihundert Euro, musste der Vertrag nicht den Ansprüchen des Verbraucherkreditgesetzes genügen. Ebenfalls von den Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen, waren Verträge, bei denen der Nettokreditbetrag oder der Barzahlungspreis bei einer Summe von mehr als 50.000 Euro lagen. Wurde die Summe zur Aufnahme einer gewerblichen oder beruflich selbständigen Tätigkeit benötigt und der Betrag lag über 50.000 Euro, fiel der Vertrag ebenfalls nicht mehr unter das Verbraucherkreditgesetz. Erhielt ein Verbraucher einen kürzeren Zahlungsaufschub als drei Monate oder wurden Verträge unter den marktüblichen Zinssätzen abgeschlossen, kam das Gesetz nicht zur Anwendung. Ausgenommen waren beim Verbraucherkreditgesetz zusätzlich Finanzierungsleasingverträge und Kredite, die durch Grundpfandrechte abgesichert waren. Kreditverträge, die zum Erwerb von Devisen, Wertpapieren oder Edelmetallen geschlossen wurden, fielen ebenfalls nicht unter den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes. Wurden Kreditverträge entsprechend der Vorschriften der Zivilprozessordnung geschlossen und in ein gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet, war das Verbraucherkreditgesetz ebenfalls nicht anwendbar.
Die Anwendung
Das Verbraucherkreditgesetz war relevant bei Krediten, die Verbraucher benötigten, um irgendwelche Dinge zu kaufen. Kredite, die von Kreditinstituten an natürliche Personen vergeben wurden, fielen unter das Gesetz. Der Verbraucher hatte die Möglichkeit eine Sache sofort damit zu bezahlen oder in Raten zu bezahlen. Ratenzahlung war und ist bei größeren Summen sinnvoll oder, wenn eine regelmäßige Lieferung der gleichen Gegenstände erfolgt. Ging der Verbraucher eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Kauf oder Bezug von Gegenständen ein, kam eine Ratenzahlung ebenfalls in Betracht.
Formale Voraussetzungen
Das Verbrauchergesetz beinhaltete verschiedene Voraussetzungen, um einen gültigen Kreditvertrag abzuschließen. Eine der wesentlichen formalen Voraussetzungen war die Schriftform. Der Vertrag musste vom Verbraucher original und eigenhändig unterschrieben werden. Kreditgeber mussten nicht unterschreiben, wenn der Vertrag durch eine automatische Einrichtung ausgestellt wurde. Ein Vertrag konnte nicht in elektronischer Form oder per Fax erfolgen, da in beiden Fällen keine originale Unterschrift des Käufers möglich gewesen wäre. Der Gesamtbetrag musste inklusiv aller Zinsen und anfallenden Kosten ausgewiesen werden. Die Höchstgrenze des Kredits, der Nettokreditvertrag und die zu entrichtende Teilzahlung waren ebenfalls zwingender Bestandteil des Vertrags. Vermittlungskosten und alle anderen Kosten mussten mit genauer Verwendung angegeben werden, ebenso der effektive Jahreszins und die Regelung bei Vertragsbeendigung. Auch Kosten für eine Restschuldversicherung oder eine sonstige Versicherung, die für den Kredit abgeschlossen werden mussten, waren im Vertrag aufzuführen.
Kreditverträgen bei Lieferung oder Leistung gegen Teilzahlung
Bei diesen Verträgen mussten der Barzahlungspreis und der Teilzahlungspreis ausgewiesen werden. Der Teilzahlungspreis beinhaltete in diesem Fall den Gesamtbetrag mit Anzahlung und sämtlichen vom Käufer zu entrichtenden Kosten inklusive den Zinsen und weiterer anfallender Kosten. Die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen und der effektive Jahreszins mussten ersichtlich sein. Falls eine Versicherung abgeschlossen werden musste, um den Kredit abzusichern, wurde diese ebenfalls im Vertrag vermerkt. Der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung oder anderer zu bestellender Sicherheiten mussten in dem Vertrag enthalten sein.
Dieser Kredit, der es ermöglicht, ein laufendes Konto in einer bestimmten Höhe zu überziehen, fiel ebenfalls unter das Verbraucherkreditgesetz. Hier durften die Zinsen nicht in kürzeren Abständen als drei Monaten belastet werden. Bei einem Überziehungskredit musste das Kreditinstitut den Verbraucher, bevor er den Kredit in Anspruch genommen hat, über die Höchstgrenze des Kredits informieren. Dem Verbraucher musste der gültige Jahreszins mitgeteilt werden und unter welchen Bedingungen dieser geändert werden konnte. Er musste über die Vertragsbedingungen genau informiert werden.
Formmängel
Es war äußerst wichtig, sich an die formalen Voraussetzungen zu halten. Wurde die Schriftform nicht eingehalten oder fehlten Angaben, die zwingend erforderlich waren, war der Kreditvertrag nichtig. Kosten, die im Vertrag nicht aufgeführt und begründet waren, mussten vom Verbraucher nicht bezahlt werden. Wurde der Zinssatz nicht eingetragen, so galt automatisch der gesetzliche Zinssatz und es musste eine Neuberechnung erfolgen.
Widerrufsrecht und Rückgaberecht
Das Verbraucherkreditgesetz war entscheidend für das jeweilige Widerrufsrecht und das Rückgaberecht bei der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Leistungen. Der Verbraucher musste über das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht im Vertrag informiert werden. Falls ein Verbraucher ein Darlehen erhielt und den Vertrag widerrufen wollte, galt der Widerruf nur als erfolgt, wenn das Darlehen innerhalb von zwei Wochen wieder zurückbezahlt wurde. Wurde der bewilligte und in Anspruch genommene Kredit vorzeitig zurückbezahlt, mussten die Zinsen an die tatsächliche Laufzeit angepasst werden. Diese Regelungen waren lediglich bei Krediten hinfällig, wenn es sich um Verträge handelte, die der Verbraucher jederzeit und ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen zurückzahlen konnte.
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