Der Staat hat das Ziel für jeden Arbeitnehmer eine Möglichkeit zu schaffen, dass er ein Vermögen bilden kann. Der Anspruch und dessen Höhe wird im Vermögensbildungsgesetz festgelegt. Bei der Vermögensbildung handelt es sich um eine Sparzulage, die schon seit einigen Jahrzehnten in Deutschland eingesetzt wird. Zum ersten Mal wurde das Vermögensbildungsgesetz im Jahr 1970 auf den Weg gebracht. Die IG Metall setzte zu diesem Zeitpunkt eine Sparzulage für ihre Mitarbeiter durch. Jeder IG Metall Beschäftigte hatte nach dem 01.07.1970 einen Anspruch auf vermögensbildende Leistungen. Zur damaligen Zeit wurde das als Investivlohn bezeichnet und hatte eine Höhe von monatlich 26 DM. Schon zu der Zeit wurde der Betrag verdoppelt und lag schnell bei jährlich 624 DM. Es konnten nicht nur Sparkonten genutzt werden, sondern auch die Einzahlung in eine Kapitallebensversicherung ermöglicht werden.
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Die Entwicklung des Vermögensbildungsgesetzes
Im Jahr 1984 gab es direkt eine neue Änderung. Seit dem Zeitpunkt konnten die vermögenswirksamen Leistungen auch in Aktien angelegt werden. Aber der Ansatz ist seit 1970 gleich geblieben. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Staat haben sich zu gleichen Teilen an den Leistungen beteiligt und Sparförderungen durchgesetzt. Bis Ende 2000 waren in allen Tarifverträgen einige Regelungen enthalten, welche die vermögenswirksamen Leistungen festhielten. Somit sind die zusätzlichen Sparmöglichkeiten nicht mehr nur für Mitglieder der Gewerkschaft möglich, sondern auch für alle Arbeitnehmer, die Interesse an vermögenswirksamen Leistungen haben. Mittlerweile nutzen fast alle Arbeitnehmer die Förderungsmöglichkeiten, die durch das Vermögensbildungsgesetz gegeben sind.
Die Rahmenbedingungen im Vermögensbildungsgesetz
Im Vermögensbildungsgesetz sind alle wichtigen Faktoren festgehalten, die zum Thema zusätzliche Sparleistungen zu beachten sind. Somit ist auch eine Höchstgrenze festgelegt, die für Bausparverträge gilt. Das bedeutet, die Arbeitnehmer können nicht selbst bestimmen, wie hoch ihre Einzahlung beziehungsweise die Förderung ist. Die Förderung liegt im Höchstfall bei 470 Euro im Jahr. Bei Aktienfonds liegt die Höchstgrenze bei um die 400 Euro. Bei Bausparverträgen fördert der Staat mit um die 9% und bei Aktienfonds bei um die 20%. Es besteht aber auch die Möglichkeit beide Anlagemöglichkeiten aus. Er muss sich nicht zwingend für eine Leistung entscheiden. Aber der Arbeitgeber kann sich frei entscheiden, ob er Sparzulagen fördert oder nicht. Sollte er sich dazu entschließen nicht zu fördern, dann kann der Arbeitnehmer eine jährliche Zulage von 42,30 für einen Bausparvertrag bekommen und 80 Euro für Aktienfonds. Also insgesamt eine Förderung von um die 120 Euro im Jahr. Die Sparleistung vom Arbeitnehmer wird also inklusive einem Sparzuschuss mit 114,30 Euro eingerechnet.
Besonders attraktiv erweist sich ein Bausparvertrag, der unter bestimmten Voraussetzungen mit Zulagen vom Staat gefördert werden kann. Die vermögenswirksamen Leistungen müssen anstatt in einen Fondssparplan in einen Bausparvertrag angelegt werden und dann kann der Staat zusätzliche Leistungen ermöglichen. Das Sparen lohnt sich, gerade, wenn der Bau eines Hauses in Zukunft geplant ist. Interessant ist der Bausparvertrag allerdings wirklich nur, wenn der Staat mit einer Förderung unterstützt. Ein Bausparvertrag kann nicht nur als Immobilienfinanzierung in Zukunft genutzt werden, sondern auch als reine Geldanlage dienen.
Das Sparen durch das Vermögensbildungsgesetz
Heute gehören die vermögenswirksamen Leistungen zum guten Ton und können von allen Arbeitnehmern eingefordert werden. Grundsätzlich wird im Vermögensbildungsgesetz festgelegt, dass Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Staat sich an der Sparzulage beteiligen. Der Arbeitnehmer beginnt mit dem Sparen und Arbeitgeber und Staat steigen in unterschiedlicher Höhe mit ein. Mit dieser Möglichkeit kann der Arbeitnehmer mit kleinen Sparraten ein gutes Guthaben entstehen lassen. Leider muss man sagen, dass viele Arbeitnehmer bares Geld verschenken, denn sie nutzen die vermögenswirksamen Leistungen nicht. Im Gegenteil, seit 2003 sind die Anträge eher rückläufig, obwohl laut Vermögensbildungsgesetz wirklich jeder Arbeitnehmer das Recht auf vermögenswirksame Leistungen hat.
In der Regel wird ein Sparvertrag mit einer Laufzeit von sechs Jahren abgeschlossen. Innerhalb dieser sechs Jahre zahlt der Arbeitnehmer jeden Monat eine festgelegte Summe. Die gleiche Summe muss auch der Arbeitgeber zahlen. Das ersparte Geld wird auf einem Konto gelagert und nach sechs Jahren ist die Zahlphase vorbei. Dann kommt die sogenannte Wartephase. Der Vertrag ruht ein Jahr und erst dann kann der Arbeitnehmer über das ersparte Geld frei verfügen. Der Arbeitnehmer kann sich im Vorfeld frei entscheiden, ob er vermögenswirksame Leistungen in Anspruch nehmen will oder nicht. Hat er sich dafür entschieden, dann muss er eine Kopie des Vertrages bei seinem Arbeitgeber einreichen, damit dieser seinen Anteil an den Leistungen übernimmt. Im Vermögensbildungsgesetz steht festgehalten, dass der Arbeitgeber dazu auch verpflichtet ist. Allerdings nutzen viele Arbeitgeber auch eine solche Möglichkeit, um den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden. Zumindest bis der Vertrag ausgelaufen ist.
Einkommensgrenze laut Vermögensbildungsgesetz beachten
Allerdings muss man auch darauf achten, dass im Vermögensbildungsgesetz auch eine Einkommensgrenze angegeben ist. Das versteuerte Einkommen des Arbeitnehmers darf 27.000 Euro im Jahr nicht überschreiten, um die volle Förderung durch den Staat zu bekommen. Bei einer verheirateten Person liegt die Einkommensgrenze für beide Personen zusammen bei 54.000 Euro. Werden die Einkommensgrenzen überschritten, dann kann der Arbeitnehmer für das Jahr keine staatliche Förderung bekommen. Die volle staatliche Förderung liegt bei 10% der staatlichen Arbeitnehmerzulage. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer die maximale Sparsumme eingezahlt hat. Sollte die Einkommensgrenze in dem kommenden Jahr wieder unterschritten werden, dann ist wieder die Zahlung der vollen staatlichen Förderung möglich.
Anlageformen, die gefördert werden
Im Vermögensbildungsgesetz sind alle Anlagenformen festgehalten, die gefördert werden können. Sie werden als vermögenswirksame Leistungen bezeichnet. Dazu gehören:
- Aktienfonds
- Kapitallebensversicherung
- Bausparvertrag
- Aktien vom eigenen Unternehmen
In der Regel werden die meisten vermögenswirksamen Leistungen in die Bausparverträge investiert. Der Bau des eigenen Hauses spielt für die Menschen immer noch eine sehr große Rolle in ihrem Leben. Schon in frühen Jahren machen sich die Menschen zu den eigenen vier Wänden Gedanken und nutzen die Bausparverträge um den Startschuss zum Bauvorhaben zu legen. Mit den vermögenswirksamen Leistungen können die Arbeitnehmer zusätzlich zum eigenen ersparten Geld noch Zuschüsse vom Arbeitgeber und vom Staat bekommen. Gerade bei einer kompletten Laufzeit lohnt sich ein Bausparvertrag.
Vermögensbildungsgesetz – die Vorteile eines Bausparvertrages
Der Bausparvertrag hat einige ansprechende Vorteile, was ihn bei den Arbeitnehmern so beliebt macht:
- langfristige Planung für Eigenheiminteressenten (6 Jahre sparen, 1 Jahr ruhen lassen, Förderung beantragen)
- Zinsen für Bauspardarlehen sind niedrig
- eine sichere Anlageform
- Arbeitgeber und Staat bezuschussen den Bausparvertrag (Arbeitgeber von Anfang an und Staat nach dem 7. Jahr)