Der Zinsabschlag ist im Zinsabschlaggesetz vom 09.11.1992 geregelt worden. Dabei besagt dieses Gesetz, dass alle Zinseinkünfte ab dem 01.01.1993 der Einkommenssteuer zu unterziehen sind. Dabei werden von den auszuzahlenden Zinsen Zinsabschläge in Höhe von 30 Prozent vorgenommen. Diese werden von den Banken direkt einbehalten und an das zuständige Finanzamt weiter geleitet. Den Abzug der Steuern von den ausgezahlten Zinsen kann ein Kunde immer dann vermeiden, wenn er dem Kreditinstitut, bei dem er seine Gelder angelegt hat, einen Freistellungsauftrag erteilt. Dieser Freistellungsauftrag darf aktuell auf maximal 801 Euro pro Person und Jahr lauten. Für Verheiratete gilt demzufolge ein Freistellungsauftrag in Höhe von maximal 1.602 Euro. Der Zinsabschlag wird ab dem kommenden Jahr durch die Abgeltungssteuer ersetzt.
Die Bank ist verpflichtet einen vorbestimmten Prozentsatz der Zinserträge einzubehalten, der einbehaltene Betrag wird als Zinsabschlag bezeichnet. Dieser wird dann von der Bank an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Jeder verfügt über einen bestimmten Freibetrag, den er nach Bedarf an seine Banken aufteilen kann. Diese Aufteilung erfolgt mittels eines Freistellungsauftrages und vermeidet Steuerabzüge bei Zinseinkünfte unter der gesetzlich vorgegebenen Grenze.
Mit dem Zinsabschlag der im Zinsabschlaggesetz verankert ist wird definiert, in welcher Höhe Zinserträge versteuert werden müssen. So wird automatisch von den Zinserträgen ein Zinsabschlag von 30 Prozent eingezogen, welcher in der Regel direkt von den Banken abgeführt wird. Alternativ kann auch ein Freistellungsauftrag erteilt werden, sodass die Zinsen nicht direkt abgeschlagen werden, sondern eigenständig dem Finanzamt überwiesen werden müssen. Der Zinsabschlag ist zum Ende des Jahres 2008 abgelaufen und wurde im Jahr 2009 von der Abgeltungssteuer abgelöst, welche eine Versteuerung von pauschal 25 Prozent vorsieht, sodass bis auf einige Ausnahmen Kapitaleinahmen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden müssen.
Inhalt
Kapitalerträge, die dem Zinsabschlag nicht unterliegen
Neben den oben genannten Ausführungen gibt es aber auch Erträge, die von dem Zinsabschlag nicht betroffen sind. Dazu gehören:
- Kapitalerträge, die als Guthaben auf einem Girokonto liegen und mit weniger als 1% versteuert wurden
- Zinsen, die im Jahr nicht mehr als 10 Euro betrugen und zudem nur einmal im Jahr gutgeschrieben wurden
- Zinsen auf Bausparguthaben, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen
Das Finanzamt und der Zinsabschlag
In der heutigen Zeit verlangt das Finanzamt für fast alle Kapitalerträge Steuern, die in unterschiedlicher Höhe erhoben werden. Während die Mehrwertsteuer bei vielen Produkten bei 19% liegt gibt es auch Produkte, die nur mit 7% Steuern belegt sind. Der Zinssatz bei Kapitalerträgen liegt in der Regel bei 30%, aber es gibt Ausnahmen. Bei den sogenannten Tafelgeschäften wird der Zinsabschlag auf bis zu 35% angehoben. Das Tafelgeschäft ist ein Geschäft, das zwischen der Bank und dem Kunden stattfindet. Das Geschäft besteht aus einem Tauschgeschäft. Die Bank erbringt eine Leistung und der Kunde bezahlt diese Leistung. Allerdings ist das Tafelgeschäft ein unsichtbares Geschäft, das entweder über ein Wertpapierdepot oder ein Girokonto erfolgt. Die Bank ist für die Überweisung des Zinsabschlages zuständig. Die einzige Ausnahme stellt ein Freistellungsbetrag dar. Es gibt Kunden, die einen Freistellungsauftrag haben. Diese Personen sind von dem Zinsabschlag befreit solange der Betrag nicht überschritten wird.
Der Zinsabschlag und die Einkommenssteuer
Die arbeitende Bevölkerung muss jeden Monat Steuern zahlen. Diese Steuern werden Einkommenssteuern genannt und werden monatlich vom Gehalt abgezogen. Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat die Einkommenssteuer an das Finanzamt. Einmal im Jahr sollte der Arbeitnehmer eine Einkommenssteuererklärung machen. Mit Hilfe dieser Erklärung kann ein Teil der gezahlten Steuern zurück erhalten werden. Der Zinsabschlag wird ebenfalls bei der jährlichen Einkommenssteuer mit einbezogen. Er muss bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden und dann findet eine Verrechnung statt. Der Bankkunde muss dann nur noch einen Restbetrag zahlen.
Einkommenssteuer vom Fachmann
Die Steuergesetze sind nicht leicht. Es kommen immer neue Steuergesetze hinzu und auch das Thema Einkommenssteuererklärung ist für viele Menschen ein „Böhmisches Dorf“. Aus dem Grund bietet es sich an einen Fachmann zu Rate zu ziehen, der sich mit der Einkommenssteuererklärung, Zinsabschlägen und alle anderen Gesetze in Bezug auf die Steuern auskennt. Die Erklärung sollte bis Ende Mai beim Finanzamt vorliegen. Abgegeben werden kann sie ab dem ersten Januar des aktuellen Jahres für das letzte Jahr. Idealerweise werden alle wichtigen Unterlagen von Quittungen von Arbeitsessen bis hin zu Tankbelege aufbewahrt. Alle Unterlagen müssen vollständig beim Steuerberater abgegeben werden. Er kümmert sich um alle anderen Arbeiten und fertigt die Einkommenssteuererklärung an. Auch die gezahlten Zinsabschläge werden in der Einkommenssteuererklärung angegeben, auch wenn diese von der Bank an das Finanzamt gezahlt wurden. Sie wurden im Namen des Kunden getätigt und können bei seiner Erklärung angegeben werden. Die Verrechnung des Zinsabschlages kommt dann bei der Steuererklärung zu Gute. Das Finanzamt braucht in der Regel bis zu sechs Wochen bis die Erklärung bearbeitet ist und ein Bescheid zugesendet wird. In diesem Bescheid sind alle Angaben festgehalten und eine Entscheidung, ob es ein Guthaben gibt oder eine Nachzahlung sein muss.
Die aktuelle Rechtslage des Zinsabschlags
Bis zum Jahr 2007 musste der Zinsabschlag bei der Einkommenssteuererklärung mit angegeben werden. Mittlerweile hat sich in diesem Bereich sehr viel getan und eine Angabepflicht existiert nicht mehr. In den letzten Jahren haben die Zinsabschläge eine abgeltende Wirkung und aus dem Grund sind sie auch unter dem Namen Abgeltungssteuer bekannt. Im Jahr 2007 wurde das Unternehmenssteuerreformgesetz erstellt. Ab dem 1. Januar 2009 gibt es eine neue Erhebungstechnik in Bezug auf die Zinsabschläge. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten Steuerpflichtige die Kapitalerträge bei der jährlichen Steuererklärung mit genauen Zahlen angeben. Gerade Sparkassen, Banken, Kapitalgesellschaften und Versicherungsunternehmen haben Steuern einbehalten und diese als eine Vorauszahlung an das Finanzamt geschickt. Mit der neuen Regelung werden bei Kapitalerträgen die Quellenabzugsverfahren eingesetzt. Die Kapitalertragsschuldner behalten die Steuern ein und überweisen diese direkt an das Finanzamt.
Kirchensteuer wird automatisch abgezogen
Kapitaleinkünfte müssen auch mit der sogenannten Kirchensteuer bedacht werden. Bislang wurde die Kirchensteuer nur an das Finanzamt gezahlt, wenn ein Antrag gestellt wurde, der zum Einbehalt der Kirchensteuer führte. Die Kirchensteuer musste gezahlt werden, wenn kein Antrag auf Einbehalt gestellt wurde. Seit 2015 gibt es diesen Antrag nicht mehr. Die Banken müssen die Kirchensteuer direkt an das Finanzamt abführen. Jede Bank hat darüber eine entsprechende Information bekommen. Die Kirchensteuer ist ein Teil der Abgeltungssteuer (Zinsabschlag). Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im § 32d Einkommenssteuergesetz nachzulesen. Nur mit Hilfe eines Freistellungsauftrags können die verschiedenen Anlagen ausgeschöpft werden.
Aktiengewinne steuerfrei verkaufen
Aufgrund des neuen Systems in Bezug auf den Zinsabschlag gibt es eine entscheidende Besonderheit. Die Gewinne, die durch Wertpapiere gemacht werden, sind steuerfrei sein. Eigentlich gilt beim Aktienverkauf immer das Prinzip, zuerst angeschaffte Aktien müssen auch zuerst verkauft werden. So werden sie auch steuerlich behandelt. Das kann der Anleger für seinen Vorteil nutzen. Die Bestände können heute gut voneinander getrennt werden. Sie können in mehreren Depots gelagert werden, um eine saubere Trennung zu haben. Mittlerweile sind Online-Depots so gestaltet, dass sie keine Gebühren mehr verlangen. Aufgrund der neuen Gesetze sind Erträge, die bis Ende 2017 aus Aktien gewonnen wurden steuerfrei. Anleger, die privat investieren haben einen Freibetrag von bis zu 100.000 Euro.
Der Zinsabschlag gilt für viele Dinge
Mittlerweile muss der Zinsabschlag auf verschiedene Dinge berechnet werden. Dazu gehören:
- Kapitallebensversicherungen
Kapitalerträge werden bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von 12 Jahren und vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt. 25% Zinsabschlag muss berechnet werden. Allerdings muss der Vertrag vor dem 1.Januar 2005 begonnen haben und eine Todesleistung von 60% haben. Zudem müssen die Beiträge 5 Jahre voll bezahlt worden sein. - Bankeinlagen
Die Zinserträge unterliegen der Abgeltungssteuer und somit dem Zinsabschlag. - Aktien
Der Zinsabschlag gilt für alle Dividende und Kursgewinne. - Anleihen
Kursgewinne und Zinsen sind vom Zinsabschlag betroffen. - Investmentfonds
Der Zinsabschlag beträgt 25%, egal ob die Erträge ausgeschüttet oder neu angelegt werden. - Dachfonds
Alle Erträge aus den Dachfonds unterliegen dem Zinsabschlag. - Finanzinnovationen
Alle Kursgewinne ohne Berücksichtigung einer Frist sind von dem Zinsabschlag betroffen. - Zertifikate ohne Kapitalgarantie
Auch sie unterliegen dem Zinsabschlag. Die einzige Ausnahme stellen die Risikozertifikate dar, die vom März 2007 gekauft wurden. Sind sie ein Jahr gehalten worden, dann sind sie steuerfrei.