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Was bedeutet Zwangsvollstreckung?
Mit der Zwangsvollstreckung wird die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche bezeichnet, die durch staatliche Zwangsmaßnahmen entstehen, mit denen in das Vermögen des Schuldners eingegriffen wird. Man unterteilt die Zwangsvollstreckung in zwei verschiedene Varianten, zum Einen die Zwangsversteigerung und zum Anderen die Zwangsverwaltung. Bei ersterer wird die betreffende Immobilie an den Höchstbietenden veräußert, wobei jedoch regelmäßig hohe Verluste hingenommen werden. Erzielt der Eigentümer aus der Immobilie Einnahmen, wie etwa Mieten oder Pachten, so können diese auch zur Schuldentilgung verwendet werden, wobei man von der Zwangsverwaltung spricht. Diese bietet dem Eigentümer, sprich Schuldner, jedoch noch mehr Handlungsspielraum, da er nach dem Abtragen der Schulden immer noch Eigentümer der Immobilie bleibt und auch weiterhin von deren Einnahmen profitieren kann.
Mittels einer Zwangsvollstreckung kann ein Gläubiger den Anspruch auf die Rückzahlung von gewährtem Kapital, durch den Schuldner mit rechtlichen Mitteln einfordern.
Man unterscheidet zwei Arten von Zwangsvollstreckung: Geldvollstreckung und Individuellvollstreckung.
Bei einer Geldvollstreckung, die auf der Grundlage einer Geldforderung basiert, kann das Geld entweder durch Vollstreckung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen vom Schuldner eingetrieben werden. Als sogenanntes unbewegliches Vermögen gelten Grundstücke und Immobilien.
Um eine Zwangsvollstreckung einleiten zu können muss der Gläubiger einen Antrag- beim zuständigen Amtsgericht einreichen, hierbei muss er auch einen Beweis für seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner ausweisen könne (Vollstreckungstitel). In diesem Titel, in der Regel eine öffentliche Urkunde, muss der vollstreckbare Anspruch und die Erlaubnis zur Zwangsvollstreckung zwingend enthalten sein.
Wird eine Zwangsvollstreckung auf unbewegliches Vermögen bezogen, so geschieht das mithilfe der Zwangsversteigerung oder der Eintragung einer Zwangshypothek.
Eine Zwangsvollstreckung kommt dann zum Einsatz, wenn auf anderen Wegen für einen Gläubiger keine Möglichkeit mehr besteht, an seine ausstehenden Forderungen zu gelangen. So handelt es sich bei der Zwangsvollstreckung um ein staatliches Machtmittel, dass dem Gläubiger die Möglichkeit einräumt, Geldforderungen aus dem unbewegten Vermögen des Schuldners vollstrecken zu können. Diese Vollstreckungsmaßnahmen können durchgeführt werden bis der volle Anspruch der Forderungen bedient ist. Neben der Zwangsvollstreckung stehen auch die Möglichkeiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung zur Eintreibung offener Schulden zur Auswahl, sodass je nach Fall und Anforderungen passende Optionen gewählt werden können.
Die Zwangsvollstreckung – Allgemeines
Die Zwangsvollstreckung ist das Recht, durch die Anwendung von staatlicher Gewalt Ansprüche von Gläubigern gegenüber Schuldnern durchzusetzen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die einem Gläubiger zur Verfügung stehen, um seine Forderungen durchzusetzen. Bei der Zwangsvollstreckung muss unterschieden werden, ob es sich um eine Einzelvollstreckung oder eine Gesamtvollstreckung handelt. Bei einer Einzelvollstreckung werden einzelne Gläubiger aus dem Vermögen oder Vermögensgegenständen des Schuldners befriedigt. Diese Art der Vollstreckung ist in der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bei Grundstücken geregelt. Eine Gesamtvollstreckung bedeutet, dass alle Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners befriedigt werden. Die Gesamtvollstreckung wird in der Insolvenzordnung geregelt.
Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung
Ein Antrag des Gläubigers ist die Voraussetzung für den Beginn eines Vollstreckungsverfahrens. Die Voraussetzungen für die Vollstreckungen müssen erfüllt sein. Der Gläubiger benötigt entweder einen Vollstreckungstitel, ein Endurteil, einen gerichtlich protokollierten Vergleich, einen Vergleich von einer anerkannten Gütestelle, einen Vollstreckungsbescheid aus einem gerichtlichen Mahnverfahren, einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder eine gerichtliche Urkunde, in der sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft. Diese Urkunde kann auch notariell beurkundet sein und muss nicht zwingend von einem Gericht sein. Dem Schuldner muss im Vorfeld eine Kopie des Vollstreckungsbescheids zugestellt worden sein. Bei Steuerforderungen oder Verwaltungsakten genügt eine Verfügung mit dem Vermerk der sofortigen Vollziehbarkeit.
Verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung
Pfändung von beweglichen Sachen
Hat ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel und einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt, wird der Gerichtsvollzieher aktiv. Er pfändet beim Schuldner. Bewegliche Sachen, die sich beim Schuldner befinden, kann der Gerichtsvollzieher pfänden. Es wird nicht geprüft, ob diese Dinge Eigentum des Schuldners sind. Es gilt die Alleingewahrsamsvermutung, das bedeutet, bei einer Krawattennadel wird vermutet, dass diese dem Ehemann alleine gehört. Ist er der Schuldner, darf diese gepfändet werden. Dinge, die offensichtlich der Ehefrau gehören, wie zum Beispiel Kleider, darf der Gerichtsvollzieher in diesem Fall nicht pfänden. Er versieht die gepfändeten Gegenstände mit einem Siegel. Der Schuldner darf nun über diese Dinge nicht mehr verfügen. Der Gerichtsvollzieher bewahrt diese Gegenstände auf und nach der Versteigerung erhält der Gläubiger den Erlös. Gegenstände, die zu einer „bescheidenen Lebensführung“ notwendig sind, dürfen nicht gepfändet werden. Hierzu gehören Betten, Computer, Fernseher und Kleidung.
Austauschpfändung
Der Schuldner hat das Recht einen Fernseher zu besitzen und dieser darf nicht gepfändet werden. Sollte es sich jedoch um ein sehr hochwertiges Gerät handeln, kann der Gerichtsvollzieher diesen Fernseher pfänden und gegen einen funktionstüchtigen Fernseher mit einem geringeren Wert ersetzen. Diese Austauschpfändung verhindert, dass hochwertige Geräte oder Dinge vor einer Pfändung geschützt sind. Armbanduhren sind ebenfalls ein Beispiel für diese Vorgehensweise. Der Schuldner hat selbstverständlich einen Anspruch auf eine Armbanduhr, handelt es sich bei der Uhr um eine sehr teuere Uhr, wird der Gerichtsvollzieher einen Austausch vornehmen.
Der Gerichtsvollzieher stellt dem Arbeitgeber den Pfändungsbeschluss zu. Nach Zustellung des Beschlusses überweist der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag direkt an den Gläubiger. Der Schuldner hat somit keinen Zugriff mehr auf diesen Betrag. Diese Möglichkeit besteht bei allen Drittschuldnern. Das bedeutet, der Pfändungsbeschluss kann für alle gelten, von denen der Schuldner noch Geld bekommt oder die dem Schuldner ihrerseits noch etwas zu bezahlen haben.
Kontopfändung
Bei einer Kontopfändung wird das künftige und das aktuelle Bankguthaben eines Schuldners gepfändet. Er hat keine Möglichkeit mehr Überweisungen zu tätigen oder Bargeld abzuheben. Auch Daueraufträge und Abbuchungen sind nicht mehr möglich. Der Schuldner muss einen Antrag bei Gericht stellen, um über einen bestimmten Betrag wieder verfügen zu können. Erst dann kann er wieder auf den nicht pfändbaren Teil des Geldes zugreifen. Inhaber eines sogenannten P-Kontos, eines Pfändungsschutzkontos, benötigen diesen Antrag nicht, da hier der nicht pfändbare Teil grundsätzlich verfügbar bleibt.
Taschenpfändung
Ein Gerichtsvollzieher hat das Recht eine sogenannte Taschenpfändung durchzuführen. Das bedeutet, er darf Geld oder Vermögenswerte pfänden, die der Schuldner am Körper trägt oder in seiner Kleidung. Diese Art der Pfändung stellt einen starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Schuldners dar und ist nur zulässig, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Männliche Schuldner dürfen nur von Männern durchsucht werden und Schuldnerinnen nur von Frauen.
Pfändung anderer Vermögenswerte
Es können auch andere Vermögenswerte gepfändet werden. Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen sind ebenfalls pfändbar. Falls der Schuldner ein Auto gekauft hat und mit einem Kredit finanziert hat, kann das Auto ebenfalls gepfändet werden, wenn er den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt.
Zwangsversteigerung
Zwangsversteigerungen sind Pfändungen, die im Grundbesitz erfolgen. Der Schuldner ist im Grundbuch eingetragen und kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach. In dem Moment wird die Bank, die die Immobilie finanziert hat, eine Zwangsversteigerung beantragen. Das Grundstück oder die Immobilie wird zu einem vom Gericht festgesetzten Termin versteigert. Der Gläubiger erhält sein Geld aus dem Erlös der Versteigerung. Wurde ein höherer Betrag erzielt, als der Betrag der Forderung, erhält der Schuldner den Rest, nach Abzug der angefallenen Kosten.
Zwangsverwaltung
Im Falle der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Verwaltung des Grundstücks oder der Immobilie entzogen. Ein Zwangsverwalter wird eingesetzt und der Gläubiger erhält den Betrag, der aus der Nutzung des Grundstücks oder der Immobilie erzielt wird.
Arrest und einstweilige Verfügung
In wirklich dringenden Fällen, in denen ein Zivilprozess zu lange dauert, besteht die Möglichkeit des Arrests. Der Schuldner wird in Haft genommen, um die Zwangsvollstreckung zu sichern. Der Arrest kann wegen Geldforderungen verhängt werden. Eine einstweilige Verfügung kann beantragt werden, wenn Handlungen, Duldung oder Unterlassungen Inhalt der Vollstreckung sind.
Rechtsbehelfe
Im Falle einer Zwangsvollstreckung können Schuldner Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen. Diese Rechtsbehelfe beziehen sich auf formale Fehler der Vollstreckung oder auf inhaltliche Mängel.
Die Vollstreckungserinnerung
Der Schuldner weist darauf hin, dass es zu Fehlern in der Zwangsvollstreckung kam. Dies ist zum Beispiel eine Möglichkeit, falls eine Sache gepfändet wurde, die zu einer bescheidenen Lebensführung benötigt wird und somit eigentlich nicht pfändbar ist. Wurde ein Bett gepfändet, wäre das eine Sache, die nicht gepfändet werden darf und somit liegt ein Fehler in der Vollstreckung vor.
Drittwiderspruchsklage
Dieser Rechtsbehelf schützt Dritte. Sie können eine Drittwiderspruchsklage erheben, wenn etwas gepfändet wurde, was ihnen gehört. Wird zum Beispiel ein Fahrzeug gepfändet, das einem Dritten gehört, wird hierdurch verhindert, dass dieser sein Eigentum verliert.
Vollstreckungsgegenklage
Der Schuldner kann mit diesem Rechtsbehelf veranlassen, die Vollstreckung abzuweisen. Ist der Schuldner rechtzeitig von seinem Vertrag zurückgetreten oder der Auffassung er hat die Schuld bereits beglichen, kann er eine Vollstreckungsgegenklage einreichen.
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