Eine Kaution bzw. Mietkaution kann von Vermietern zu Beginn der Vermietung vom Mieter verlangt werden. Die Kaution dient hierbei dem Vermieter als Schutz vor Mietausfällen durch den Mieter.Gesetzlich können nur maximal drei Monatsmieten als Mitkaution verlangt werden. Hierfür wird die Höhe der zu Beginn vereinbarten Miete herangezogen. Ebenfalls darf sie nur eingetrieben werden, wenn sie vertraglich Vereinbart wurde.Gerät der Mieter kurzzeitig in Zahlungsverzug, so hat der Vermieter die Möglichkeit seine Bedürfnisse aus der Kaution heraus zu befriedigen. Der Fehlbetrag muss dann wieder durch den Mieter aufgefüllt werden. Wird das Mietverhältnis beendet, so wird die Mietkaution an den Mieter ausbezahlt. Der Vermieter kann Geld einbehalten, um noch offene Rechnungen zu tilgen, wie beispielsweise für Betriebskosten oder Renovierung.
Die Kaution dient als Sicherheit bei laufenden Verträgen. Sie kann neben den laufenden Zahlungen dazu dienen, einem der Vertragspartner eine Sicherheit vor Zahlungsausfällen zu gewährleisten. Häufig werden Kautionen bei Mietverträgen verlangt. Kautionen können allerdings auch im Rechtssystem angewandt werden, um zum Beispiel die Untersuchungshaft verlassen zu dürfen. Die Kaution kann nicht nur wie weitläufig bekannt mit finanziellen Mitteln beglichen werden, sondern kann auch das Bestellen eines Bürgen beschreiben.
Die häufigste Form der Kaution – >
Inhalt
Die Mietkaution
Während des Abschlusses eines Mietvertrages wird vom Vermieter zusätzlich zur regelmäßigen Zahlung der Miete auch eine Sicherheitsleistung in Form der Kaution verlangt. Auch wenn grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht, gibt es für die Mietkaution bestimmte Regeln die eingehalten werden müssen.
Die Mietkaution darf nicht mehr als drei Nettokaltmieten betragen. Sie muss nicht sofort an den Vermieter überwiesen werden, sondern kann in drei Raten geleistet werden. Der Mieter bleibt zudem Eigentümer des Geldes, der Vermieter kann also über das Geld nicht frei verfügen, auch wenn es unter seiner Kontrolle steht. Nur im Schadensfall darf der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen und diese für die entstandenen Schäden verwenden.
Kautionsarten
Neben der bekannten Barkaution, bei der der Kautionsbetrag entweder bar oder per Überweisung an den Vermieter geleistet wird, gibt es auch noch andere Formen der Sicherheitsleistung. Grundsätzlich ist die Art der Leistung frei von den Vertragsparteien bestimmbar. Diese unterscheiden sich nach Risiko und langfristiger Stabilität.
Neben der Barzahlung kann auch die Bürgschaft auftreten. Hierfür wird kein direkter Betrag überwiesen, sondern ein Dritter übernimmt die Haftung im Schadensfall. Als Bürgen können sowohl natürliche Personen, als auch Unternehmen oder Kreditinstitute auftreten. So können auch Banken eine Bürgschaft übernehmen.
Die dritte Form der Bürgschaft ist in Form eines Sparbuches, oder langfristigen Wertpapieren. Dies können zum Beispiel Bundesschatzbriefe, oder Anleihen des Bundes, der Länder oder Städte sein.
Wo wird die Kaution geleistet
Eine wichtige Frage ist natürlich wohin das Geld überwiesen wird, oder wie die Leistung erbracht werden muss. Viele Vermieter bevorzugen die Zahlung auf eines ihrer eigenen Konten. Das sollte allerdings vermieden werden und der Gesetzgeber hat entsprechende Vorkehrungen getroffen, die den Mieter hier stärken.
Da es sich bei der Kautionszahlung immer noch um das Eigentum des Mieters handelt, sollte sich dies auch bei der Leistung der Kaution widerspiegeln. Das Geld muss also nicht auf ein Privatkonto des Vermieters gezahlt werden, sondern sollte auf ein insolvenzfestes Konto überwiesen werden. Die Gefahr bei der Zahlung auf ein Privatkonto besteht dabei, dass das Geld in das Vermögen des Vermieters übergeht. Sollte dieser jetzt Liquiditätsprobleme haben, so können Gläubiger im Falle einer Insolvenz auf das gesamte Vermögen zugreifen. Dies schließt auch die Kautionszahlung ein. Aus der Sicht des Mieters ist dies natürlich wenig sinnvoll denn bei der Kaution handelt es sich immer noch um sein Eigentum.
Mit der Zahlung auf ein insolvenzsicheres Konto ist sichergestellt, dass auch im Falle von Zahlungsproblemen des Vermieters, die Kaution sicher verwahrt ist und nicht von Gläubigern aufgegriffen werden kann.
Gewinn der Mietkaution
Die Mietkaution ist gebundenes Kapital, dass im Grunde nur verwahrt werden soll. Vermieter und Mieter können sich allerdings auch darauf einigen, dass mit der Mietkaution Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere gekauft werden und diese als Sicherheitsleistung dienen. Hierbei tragen allerdings beide Parteien das Risiko, dass ein Gewinn nicht immer eintreten muss. Verlieren die Aktien oder Wertpapiere an Wert, so kann der Mieter weder einen Ausgleich des Vermögensverlustes verlangen, noch eine Mindestverzinsung beanspruchen. Gleiches gilt für den Vermieter. Für die Art der Kaution sind allerdings immer beide Parteien zu gleichen Teilen verpflichtet zuzustimmen. Ein Vermieter kann also nicht ohne weiteres eine geleistete Kaution in bar, in Aktien investieren.
Rückzahlung der Mietkaution
Während der Mietdauer wird die Mietkaution bei dem Vermieter gelagert. Im Idealfall geschieht dies auf einem insolvenzfesten Kautionskonto. Über die Unterbringung auf ein insolvenzfestes Mietkonto können Sie einen Nachweis verlangen. Ist der Vermieter nicht in der Lage diesen Nachweis zu bringen, kann die Mietzahlung in Höhe der Kautionssumme zurückgehalten werden, bis der Nachweis erfolgt ist.
Möchte ein Mieter seine Wohnung verlassen und aus dem Mietvertrag ausscheiden, so ist er natürlich auch daran interessiert, seine Mietkaution zu erhalten. Auch wenn als Mieter das Interesse besteht die Kaution so schnell wie möglich zu erhalten, so hat der Vermieter eine Frist von bis zu sechs Monaten, um die Kaution zurückzuzahlen. Während dieser sechs Monate muss der Vermieter prüfen, ob alle Mietzahlungen und Nebenkosten beglichen wurden, oder ob noch Nachzahlungen fällig sind. Im Gegenzug, hat der Mieter zu prüfen, ob die Ansprüche des Vermieters rechtmäßig sind.
Als Grundlage für die Rechtsansprüche der Zahlung der Kaution kann das Übergabeprotokoll dienen. In diesem wird der Zustand des Mietgegenstandes festgehalten. Sollten also Mängel bereits beim Bezug der Wohnung bestanden haben, muss ein Mieter für diese natürlich nicht aufkommen, da er diese nicht verursacht hat. Ebenso muss er nicht für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen aufkommen, da diese durch die Mietzahlung abgegolten sind. Nur im Falle von zusätzlichen Mängeln darf die Kaution einbehalten werden. Dies kann der Fall bei nicht verputzten Bohrlöchern sein. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt die Kosten für die Instandhaltung des Mietgegenstandes von der Kaution einzubehalten.
Die Kaution bei der Untersuchungshaft
Nicht nur bei Sachdienstleistungen, wie bei einer Mietwohnung oder dem Leasen eines Fahrzeuges kann eine Kaution verlangt werden. Auch bei der Untersuchungshaft kann eine Kaution dazu verwendet werden, um die Untersuchungshaft verlassen zu dürfen.
Die Untersuchungshaft hat den Zweck sicherzustellen, dass im Rahmen von Ermittlungen ein Verdächtiger sich nicht eines späteren Prozesses entziehen kann. Also wenn die Gefahr besteht, dass dieser flüchtet, oder Beweismittel vernichtet.
Der Zweck der Untersuchungshaft muss allerdings nicht immer mit der örtlichen Verwahrung eines Verdächtigen erreicht werden. Besteht beispielsweise die Gefahr, dass eine verdächtigte Person sich dem Prozess entziehen möchte, so kann auch eine Kaution gefordert werden, um den Verdächtigen an einer möglichen Flucht zu hindern. Mit der Kaution soll sichergestellt werden, dass betroffene Person zum Prozess erscheint, da Sie bei Nichterscheinen riskiert, dass die Kaution einbehalten wird. Zusätzlich zur Kaution kann auch eine Meldepflicht als Sicherheitsleistung dienen.
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