Es ist wahrscheinlich der Albtraum eines jeden Kreditnehmers: Während der Tilgungsphase kündigt die Bank das Darlehen. Abgesehen davon, dass eine derartige Kündigung als Negativmerkmal in der Schufa-Akte des Verbrauchers vermerkt wird und die Bonität des Verbrauchers verschlechtert, hat die Kreditkündigung durch die Bank eine weitere bedeutende Konsequenz: Die gesamte noch ausstehende Kreditschuld muss zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und einer Schadensersatzzahlung umgehend an die Bank überwiesen werden.
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Nach der Kreditkündigung muss die offene Schuld schnell beglichen werden
In der Regel geben die Geldhäuser ihren ehemaligen Kunden hierfür zwei Wochen Zeit – doch auch diese Frist wird bei größeren Kreditbeträgen schnell zum Problem. All diese Geschehnisse sowie die Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank können für den Kunden kaum überraschend kommen – vor der Auflösung des Vertrages muss einiges passieren. Im Gegensatz zum Kreditnehmer, kann die Bank den Darlehensvertrag nämlich nicht einfach so kündigen – sie muss von ihrem sogenannten außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.
Das muss vor der Kreditkündigung passieren
Um den Kreditvertrag zu kündigen, muss aus Sicht der Bank ein wichtiger Grund für die Vertragsauflösung vorliegen – beispielsweise, dass der Kunde die fälligen Darlehensraten nicht bezahlt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verändern. Wenn diese Fälle eintreten, weil der Kunde beispielsweise seine Tilgungsraten nicht mehr bezahlt, muss die Bank vor der Kündigung eine gewisse Mahnfrist einhalten. In der Regel mahnt die Bank die ausbleibenden Ratenzahlungen für drei Monate ab, bis es zur tatsächlichen Kündigung des Kreditvertrages kommt.
Sollte es dem gekündigten Kreditnehmer nicht möglich sein, den gesamten offenen Kreditbetrag innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes an die Bank zurückzuzahlen, so übergibt die Bank die Forderung an einen Konkursverwalter. Zudem wird in den meisten Fällen gegen den Verbraucher gleichzeitig ein Insolvenzverfahren eingeleitet.