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Was bedeutet die Patronatserklärung?
Die Patronatserklärung wird von einem Patron, hierbei handelt es sich meist um Mutterunternehmen oder auch um kommunale Gebietskörperschaften, für seine Tochterunternehmung als Kreditsicherungsmittel ausgestellt. In dieser Erklärung wird je nach erforderlichem Umfang die einfache Auskunftserteilung, das Beteiligungsverhältniss oder die Verlustübernahmeverpflichtung durch den Patron geregelt.
Geseztlich unterliegt die Patronatserklärung keinen normierten Vorgaben, da sie nicht dazu bestimmt ist, als Kreditsicherheit zu dienen, sondern ledigliche zu einer erhöhten Kreditwürdigkeit der Tochterunternehmung gegenüber Kreditanstalten beitragen soll.
Als Patronatserklärung wird die Zusicherung einer dritten Partei bezeichnet, um die Kreditwürdigkeit eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger abzusichern. Es handelt sich hierbei zwar um eine schuldrechtliche Erklärung, dennoch sind Patronatserklärungen nicht mit Bürgschaften oder anderen schuldrechtlichen Zusagen vergleichbar.
Eine Patronatserklärung gehört im Kreditwesen zu den so genannten Personalsicherheiten, bei der die erklärende Person, diese kann natürlich oder juristisch sein, mit ihrem Vermögen haftet. Der Gegensatz dazu ist eine Realsicherheit, bei der ein Kredit durch eine Sache abgesichert wird, die der Kreditgeber bei Nichterfüllung verwerten darf, die aber ansonsten keine weiteren Verwertungsrechte beinhaltet.
Obwohl eine Patronatserkärung dem Schuldrecht zuzuordnen ist, gibt es so gut wie keine juristischen oder inhaltliche Vorgaben an die Gestaltung einer solchen Erklärung. Der Grund hierfür liegt in der Privatautonomie die, als rechtlicher Bestandteil einer freien Gesellschaft, auf das eigenverantwortliche Handeln der Teilnehmer setzt.
Patronatserklärungen finden sich auch vornehmlich im Bereich der Großkredite, vor allem bei öffentlichen Körperschaften und großen Unternehmen. Demzufolge findet sich eine rechtliche Beschreibung der Patronatserklärung in der für diesen Bereich verfassten Großkredit- und Millionenkreditverordnung von 1997. Eine weitere rechtliche Bedeutung lässt sich aus dieser Beschreibung jedoch nicht ableiten. In einer nachfolgenden Erklärung von 2013 wird die Erklärung lediglich erwähnt aber nicht mehr definiert.
Ursprung
Ihren Ursprung hatte die Patronatserklärung wahrscheinlich in den Sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts. Grund war die Steuervermeidung von Kreditsicherheiten wie sie im Kapitalverkehrssteuergesetz von 1934 für herkömmliche Sicherheiten gefordert war. Dieses steuerliche Schlupfloch wurde einige Zeit später geschlossen und das Gesetz 1971 komplett abgeschafft. Dennoch wurde das Mittel der Patronatserklärung weiterhin verwendet, weil die mögliche Unverbindlichkeit der Erklärung sich auch bilanziell auswirkte. Dies ist heute nicht mehr in jedem Fall gültig, denn eine der Erklärungsarten muss nun in der Bilanz vermerkt werden.
Eine Patronatserklärung kann Rechtsverbindlichkeit haben, muss sie aber nicht in jedem Fall. Entscheidend dafür ist welche Art der Erklärung, eine weiche oder harte, abgegeben wurde.
weiche Patronatserklärung
Die weiche Patronatserklärung ist eher als eine Absichtserklärung anzusehen. Hier sagt die erklärende Partei lediglich zu, die unter das Patronat gestellte Einheit so auszustatten, dass sie ihren Kreditverpflichtungen nachkommen kann. Dazu gehört eine entsprechende Kapitalausstattung ebenso, wie die Zusage einer ordentlichen Gschäftsführung und die Wahrnehmung der Überwachungspflicht. Auch die Zusage des Patrons, bei einem verbundenen Unternehmen die unternehmerische Beziehung nicht zu verändern, kann Teil dieser Erklärung sein. Alle in dem Dokument zugesagten Pflichten sind hier aber freiwillig und haben im Zweifel keine rechtliche Grundlage. Daher besteht für diese Art der Erklärung auch keine Verpflichtung, diese in der Bilanz zu vermerken.
harte Patronatserkärung
Bei der harten Patronatserkärung ist dies ein wenig anders. Hier verpflichtet sich der Patron, die Gesellschaft so zu leiten und auszustatten, dass diese ihrer Kreditverpflichtung nachkommen kann. Diese Verpflichtung kann sowohl gegenüber der Gesellschaft selbst oder dem Gläubiger bestehen, zudem gilt diese unbeschränkt. Da diese Art der Erklärung als eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht angesehen wird, muss diese auch in der Bilanz des abgebenden Unternehmens vermerkt werden. Eine harte Patronatserklärung hat für das abgebende Unternehmen auch rechtliche Konsequenzen, denn hieraus ergibt sich für den Kreditgeber, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Auch die Position im Falle eines Zahlungsausfalls wird bei einem Patronat anders gestellt als etwa bei einer Ausfallbürgschaft, denn beide Parteien werden im Falle der Haftung als Gesamtschuldner nebeneinander geführt.
Eine harte Patronatserklärung hat für den Patronatsgeber vor allem im Fall der Insolvenz der unter Schutz gestellten Einheit weitreichende Konsequenzen. So kann der einberufene Insolvenzverwalter einen Ausstattungsanspruch gegen den Patron erheben.
interne und externe Patronatserklärung
Zudem wird noch zwischen der internen und externen Patronatserklärung unterschieden. Von dieser Unterscheidung hängt es ab, ob die zu leistenden Zahlungen an die unter Schutz das Patrons gestellte Einheit oder direkt an den Gläubiger zu richten sind. Die Haftung, die im Falle einer harten Patronatserklärung eingegangen wurde, bezieht sich aber immer nur auf die Parteien, gegenüber denen eine solche Erklärung abgegeben wurde. Eine weiter gefasste Haftung im Falle einer Insolvenz besteht nicht. Zwar gibt es noch die Möglichkeit einer Patronatserklärung gegenüber einer Gläubigergruppe oder der Öffentlichkeit. Diese hat jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter und kann gemeinhin nur als Absichtserklärung aufgefasst werden.
Obwohl bei einer Patronatserklärung, der Patron dem eigentlichen Schuldner in der Reihenfolge gleichgestellt wird, leitet sich aus dieser aber keine Zahlungsverpflichtung an die Gläubiger im eigentlichen Sinne ab. Die Haftung ergibt sich vielmehr aus einem festzustellenden schuldhaften Verhalten des Patrons, der seinen in der Erklärung eingegangenen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Diese Pflichtverletzung kann etwa in einer mangelnden Aufsicht oder einer unzureichenden Kapitalausstattung bestehen, wodurch eine fristgerechte Bedienung der eingegangenen Kreditverpflichtung nicht möglich war. Daraus resultiert in diesem Fall auch der Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der sich aus den Bestimmungen des BGB ergibt.
Grundsätzlich enger als in der Privatwirtschaft, wird eine Patronatserklärung im Bereich öffentlicher Körperschaften angesehen. Da hier EU-Recht greift, sind diese Erklärungen einer Ausfallbürgschaft gleichzusetzen und bei der EU-Kommission im Vorfeld anzumelden. Allerdings gibt es hier auch einige Ausnahmen, die diesen Schritt nicht erforderlich machen.
Schwerpunkt
Der Schwerpunkt der ausgesprochenen Patronatserlärungen bezieht sich auf Konzerne und der mit diesen verbundenen Gesellschaften. Durch die rechtlich offene Gestaltung von Patronatserklärungen kommen in der Realität aber viele unterschiedliche Patronatsbeziehungen vor.
Kündigungsmöglichkeit
Ein ebenfalls wichtiger Punkt, der vor der Annahme einer Patronatserklärung beachtet werden sollte ist deren Kündigungsmöglichkeit. Da eine solche Erklärung frei verhandelbar ist, gilt dies auch für eventuelle Kündigungsklauseln. In der gängigen Literatur wird Gläubigern jedoch empfohlen, komplett auf eine solche Klausel zu verzichten. Dies birgt zwar die Gefahr einer außerordentlichen Kündigung von Seiten des Patrons. Dieser bleibt jedoch für alle Ereignisse haftbar die vor dieser Kündigung eingetreten sind.
Während eine weiche Patronatserklärung, wegen der fehlenden Rechtsverbindlichkeit, in der Bilanz nicht auftauchen muss, verhält sich dies bei einer harten Erklärung anders. Wichtig ist diese Mitteilung auch für den Gläubiger, da er hierin erkennen kann, dass es sich bei dieser Zusage um eine harte und damit rechtsverbindliche Patronatserklärung handelt. Außergewöhnlich ist hingegen die Position in der Bilanz, denn soweit es sich nur um die Erklärung an sich handelt, ist diese lediglich unter dem Strich aufzuführen, weswegen man auch von einem Vermerk spricht. Erst bei einer drohenden Anwendung der Patronatserklärung muss diese auf der Passivseite der Bilanz im Bereich der ungewissen Verbindlichkeiten auftauchen.
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