Was bedeutet Dingliche Schuld?
Bei einer dinglichen Schuld wird das zur Sicherung eines Darlehen eingesetzte Objekt zur Tilgung herangezogen. Dies gilt jedoch nur wenn das Darlehen nicht innerhalb der Frist zurückbezahlt wurde. Es gibt zwei typische Formen, bei denen das Objekt die Schuld trägt: Hypothekendarlehen und Grundschuld. Beides dient dem Darlehensgeber bei der Verleihung von Kapital als Sicherheit und räumt ihm das Pfandrecht am Objekt ein.
Die dingliche Schuld ist ein Begriff aus der Praxis der Kreditsicherung. Er bedeutet, dass ein Ding, ein Gegenstand, eine Sache zur Absicherung einer persönlichen Schuld hinterlegt wird. Zahlt ein Schuldner die bestehende Forderung nicht zurück, haftet er sozusagen mit diesem Ding, dieser Sache. Das Gegenteil davon ist die persönliche Schuld, bei der ein Schuldner mit seinem gesamten Vermögen für eine Forderung einstehen muss. Für einen Kreditgeber hat die dingliche Schuld als Sicherheit den Vorteil, dass er keine Bonitätsprüfung wie zum Beispiel mit Hilfe der Schufa durchführen muss und ihn die finanzielle Lage des Kreditnehmers nur am Rande interessiert. Ihm steht ja die beliehene Sache zur Verfügung, um seine Forderungen durchsetzen zu können. Kann also eine dingliche Schuld eingeräumt werden, dann verbessert das in der Regel die Aussichten auf eine Kreditgewährung und die Konditionen zu denen er gegeben wird. Allerdings kann es theoretisch auch vorkommen, dass eine Sache aus unterschiedlichen Gründen so sehr an Wert verliert, dass mit ihrem Verkauf weniger erzielt werden, als eingeschätzt und dann würde eine Restforderung bleiben.
Eine der wichtigsten dinglichen Schulden ist die Verpfändung von Gegenständen zum Beispiel in einem Pfandhaus. Menschen in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten können hier Bargeld erhalten, indem sie einen Gegenstand von gewissen Wert, zum Beispiel Schmuck, Uhren, technische Geräte oder Sammelobjekte als Pfand hinterlegen. Zahlen sie die geliehene Summe plus Zinsen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurück, wird ihnen das Pfand zurückgegeben. Erfolgt die Rückzahlung nicht, dann geht der beliehene Gegenstand in den Besitz des Pfandleihers über. Er wird ihn, zum Beispiel auf einer öffentlichen Versteigerung, verkaufen. Normalerweise ist der dabei erzielte Erlös höher als die geliehene Bargeldsumme. Aber selbst wenn es ausnahmsweise nicht so wäre und der verkaufte Gegenstand weniger einbringt, kann der Pfandleiher von seinem Kunden den finanziellen Ausgleich nicht verlangen. Deshalb muss er den Wert der angenommenen Pfänder möglichst gut einschätzen können und auch genau wissen, in welcher Höhe sie sich wiederverkaufen lassen. Nur so wird das Geschäft erfolgreich.
Eine andere dingliche Schuld ist die Hypothek. Mit ihr gibt der Kreditnehmer die Rechte an einer Immobilie oder einem anderen belastbaren Eigentum (wie zum Beispiel Bergwerken, Steinbrüchen, Wäldern, Schiffen etc. ab, um dadurch ein Darlehen bekommen zu können. Die Hypothek wird vom Notar ins betreffende Grundbuch eingetragen. So sichert sich der Kreditgeber für den Fall ab, dass bei einem Verkauf der Sache oder bei einer eventuellen Zwangsversteigerung seine Forderung berücksichtigt und ausgeglichen wird.
Ähnlich wie die Hypothek funktioniert auch die Grundschuld, eine weitere dingliche Schuld. Beide Arten unterscheiden sich nur dadurch, dass die Hypothek an ein bestimmtes Darlehen gekoppelt ist und nach dessen Rückzahlung erlischt. Die Grundschuld dagegen ist nicht abhängig vom Darlehen und kann auch für ein weiteres Darlehen verwendet werden. Es durchaus auch möglich und üblich, bei einem Verkauf der Immobilie die Grundschuld auf den neuen Besitzer zu übertragen.
Eine weitere Form dinglicher Schuld ist der Nießbrauch. Unter diesem altmodischen Begriff wird das Nutzungsrecht an einer Sache geregelt. Niesbrauch kommt im Kreditgeschäft auch fast immer im Zusammenhang mit Immobilien vor. Wenn zum Beispiel ein Hausbesitzer zwar sein Haus verkaufen, aber gleichzeitig garantieren will, dass die Eltern oder andere Angehörige bis zum Lebensende einen Teil davon bewohnen, den Garten oder die Garage nutzen oder ihren Wald bewirtschaften können, dann gewährt er ihnen das Nießbrauchrecht. Dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen und damit gilt es nicht nur zwischen den ursprünglich am Vertrag beteiligten Parteien sondern auch Dritten. Wird zum Beispiel ein Haus verkauft oder zwangsweise versteigert, dann ist der Nießbrauchsberechtigte geschützt und der neue Besitzer muss den Nießbrauch dulden.
Besonders im Zusammenhang mit den Auto- und Motorradkrediten ist oft die Rede von der Sicherungsübereignung, einer weiteren dinglichen Schuld. Sie kommt aber auch bei Booten, bei Maschinen und anderen beweglichen Sachen vor. Bei einer Sicherungsübereignung ist der Kreditgeber oder Gläubiger während der Kreditlaufzeit rechtlich der Eigentümer der betreffenden Sache, der Kreditnehmer aber faktisch der Besitzer, der die Sache nutzen darf. Er kann aber nicht rechtlich darüber verfügen, sie zum Beispiel verkaufen, vermieten oder verschenken. Im Falle eines Autokredits behält die kreditgebende Bank als Sicherheit fast immer den Fahrzeugbrief ein, bis der Kredit zurück gezahlt ist. Sie kann auch andere Bedingungen stellen wie zum Beispiel den Abschluss einer Kaskoversicherung, die im Schadensfall ihre Leistung nicht an den Versicherungsnehmer sondern an die Bank zahlt. Etwas ähnliches ist die Sicherungsabtretung. Hier besteht die Sicherheit nicht in beweglichen Dingen, sondern in Rechten und Forderungen. Auch diese können an einen Gläubiger übertragen werden. So kann zum Beispiel ein Patent übereignet werden in der Form, dass der Patentinhaber es weiter nutzen kann, die Gläubigerbank aber rechtlich Eigentümer wird.
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