In Deutschland können Häuser nur dann ihren Besitzer wechseln, wenn die Vertragsparteien die Vereinbarung vor einem Notar amtlich beurkunden lassen. Ein Eigentümerwechsel quasi per Handschlag ist demnach nichtig und ohne Wirkung.
Nun ist es aber so, dass bei einem Immobilien- oder Grundstücksverkauf viele Personen und Behörden Geld verdienen, bevor der Käufer wirklich etwas von seinem Haus hat. Oder anders ausgedrückt: Neben dem Kaufpreis für die Immobilie muss der Käufer auch die Erwerbsnebenkosten tragen, die bis zu 10 % des Kaufpreises ausmachen können, vor allem dann, sollte ein Makler den Immobilienkauf vermittelt haben und dafür eine am Kaufpreis orientierte Courtage erhalten. Daneben muss der Erwerber die Grunderwerbsteuer zahlen und selbstredend auch die Notargebühren für die Beurkundung des Kaufvertrages.
Gemeinhin wird bei den Notargebühren von ca. 1,5 % des Kaufpreises ausgegangen, je nachdem, welche zusätzlichen Anträge der Notar beim Grundbuchamt stellen muss, damit der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen werden kann.
Geht man konkret von einem Kaufpreis in Höhe von 100.000 € aus, erhält der Notar für die Beurkundung des Vertrages eine Beurkundungsgebühr von 177,00 €. Hinzu kommt eine Abwicklungsgebühr in Höhe von 414,00 €. Zusätzlich dazu werden Vollzugsgebühren, Kosten für das Notaranderkonto nebst Bestätigung und eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen fällig, die alle von Erwerber zu zahlen sind und die letztlich addiert eine Gesamtgebühr von ca. 1.200,00 € ausmachen. Wünschen die Vertragsparteien zudem noch eine Auflassungsvormerkung, erhöht sich die Notargebühr entsprechend; gleiches gilt für den Fall, dass eine Grundschuld eingetragen werden soll oder entsprechende Rechte mit der Eigentumsumschreibung gelöscht werden müssen.