Wird ein Rücktritt vom Darlehensvertrag angestrebt, müssen Gründe vorliegen. Solche Gründe für einen möglichen Rücktritt können zum Beispiel nachträgliche Informationen sein, welche eine Auszahlung des Kreditbetrages nicht mehr gerecht fertigen. Der Hauptgrund liegt hier sicherlich dann in der Auszahlungsvoraussetzung, sollte sich diese im Laufe der Kreditgewährung geändert haben. Ein weiterer Grund sind falsche Angaben im Darlehensvertrag, welche den Kreditgeber berechtigen, einen Rücktritt vom Darlehensvertrag vorzunehmen. Dabei kann der Darlehensgeber eine Kostenersatzforderung, einer sogenannten Nichtabnahmeentschädigung einfordern. Diese hat der Darlehensnehmer (nicht Darlehensnehmer) dann auch zu bezahlen.
Inhalt
Die Darlehensaufnahme
Es gibt viele Gründe ein Darlehen aufzunehmen. Aber in der Regel ist die Entscheidung für ein
Darlehen eine schwere Entscheidung, denn gerade bei einem hohen Darlehen, wie zum Beispiel für
eine Baufinanzierung handelt es sich um eine Menge Geld. Bei einer Baufinanzierung geht es meist
um mehrere Hunderttausend Euro. Mit einem solchen Darlehen verschuldet sich der
Darlehensnehmer meist bis zu 30 Jahren. Auch wenn das Darlehen gut überlegt wird und eine
Unterschrift unter den Darlehensvertrag gemacht wird, kann sich die Unterzeichnung schon bald als
Fehler raus stellen. Dafür gibt es mehrere Gründe, beispielsweise gibt es ein günstigeres Angebot
oder die Pläne für die Zukunft haben sich auf einmal geändert und die Baufinanzierung ist nicht
mehr notwendig. Egal, welcher Grund zuständig ist, der Darlehensnehmer kann den Vertrag
widerrufen, auch wenn dieser schon abgeschlossen ist. In diesem Fall handelt es sich um einen
Rücktritt vom Darlehensvertrag. Für einen solchen Rücktritt sind einige Dinge zu beachten. Gerade
bei Darlehensverträgen, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden haben die
Verbraucherzentralen festgestellt, dass eine Vielzahl der Verträge durch eine fehlerhafte
Widerrufsbelehrung unwirksam sind.
Die Gestaltung des Rücktritts vom Darlehensvertrag
Der Darlehensvertrag kann mit dem Widerruf bestückt werden. Dabei wird der Vertrag in ein
Rückabwicklungsverhältnis gegeben. Das heißt, der Darlehensnehmer muss die komplette
Darlehenssumme zusammen mit den Darlehenszinsen, die bis dahin noch nicht geleistet wurden
zurückerstatten. Dabei handelt es sich um die Restschuld, die komplett ausgeglichen sein muss. Die
Bank muss alle geleisteten Tilgungen mit den Zinsen an den Darlehensnehmer umgehend
zurückerstatten. In der Regel müssen beide Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt
beziehungsweise Ausspruch des Widerrufs durchgeführt worden sein. Damit der ganze Prozess
noch leichter von statten gehen kann, werden die Leistungen von Darlehensnehmer und der
entsprechenden Bank verrechnet. Somit müssen nur noch die Restschulden ausgeglichen werden,
damit beide Parteien im Sollbereich landen. Sobald die Zahlungen durchgeführt wurden ist der
Rücktritt vom Darlehensvertrag fest.
§ Widerrufsrecht für Darlehensverträge
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht Verbrauchern grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht
für Kreditverträge mit Unternehmen zu. Dies gilt allerdings ausschließlich für Kredite, die dem
privaten Zweck nutzen (§§ 495, 355 BGB) und nicht für Darlehen, die gewerblich oder für eine
selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurden (§ 13 BGB). Seit November 2002 können
Verbraucher auch im Rahmen von Immobilienkreditverträgen Gebrauch von einem Widerrufsrecht
machen.
Gründe für einen Rücktritt vom Darlehensvertrag
Es gibt unzählige Gründe, die den Rücktritt von einem Darlehensvertrag verlangen. In der Regel
handelt es sich aber um unvorhergesehene Änderungen in der bisherigen Lebensplanung. Dazu
gehören unter anderem:
- der Umzug aufgrund eines Berufswechsels
- unvorhergesehene Arbeitslosigkeit
- ein Trennung vom Partner
- eine akute Krankheit ohne Voranzeichen
Aber es kann auch rein finanzielle Gründe für einen Rücktritt vom Darlehensvertrag geben. In der
Regel holt ein Darlehensnehmer sich mehrere Angebote für ein Darlehen ein. Dabei achtet er auf
die Laufzeit und die Höhe der anfallenden Zinsen. Schon kurz nach einer Unterschrift unter dem
Darlehensvertrag kann es vorkommen, dass sich ein besseres Angebot ergibt. Die Konditionen sind
viel besser als bei dem bisherigen Angebot. Auch in diesem Fall kann ein Rücktritt vom
Darlehensvertrag durchgeführt werden. Gerade ein niedriger Zinssatz ist hier entscheidend.
Die Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrungen sind in den Darlehensunterlagen zu finden. Sie sind nicht nur an einer
Stelle vermerkt, sondern verteilen sich über mehrere Seiten. In der Regel ist die Widerrufsbelehrung
auch mit dem gleichen Titel bestückt, damit sie für den Darlehensnehmer gut zu finden ist. Die
Belehrung muss immer in Schriftform ausgegeben werden. Mittlerweile geben viele Banken auch
ein separates Informationsblatt heraus, in denen alle Informationen zum Thema Widerruf
nachzulesen sind.
Jeder Darlehensvertrag hat eine Anlage, die sich „Europäische Standardinformation für
Verbraucherkredite“ nennt. Im vierten Abschnitt der Anlage sind die Informationen zum
Widerrufsrecht nachzulesen. Es gibt aber auch Online-Verträge. Auch sie haben einen separaten
Abschnitt zum Thema Widerrufsrecht. Diese sind im Abschnitt „Zusätzliche Informationen beim
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen“ zu finden.
Die Bank muss dem Darlehensnehmer in diesen Bereichen genau erklären, dass die vertraglichen
Konditionen nach einer Frist von 14 Tagen rechtsbindend sind. Ein Widerruf ist meist nur innerhalb
der 14 Tage möglich und muss in Textform erfolgen. Innerhalb der Frist muss der Darlehensnehmer
keine Gründe für einen Rücktritt vom Darlehensvertrag angeben. Zugelassen sind Widerrufe in
Form von E-Mail, Fax oder Brief. Wichtig ist, dass das Datum und eine Unterschrift vorhanden
sind.
Darlehensverträge ohne Rücktrittsmöglichkeit
Normalerweise sind alle gewerblichen Darlehensverträge von einem Widerrufsrecht
ausgeschlossen. Aber auch bei solchen Darlehens gibt es einige Ausnahmen. Einer der bekanntesten
Ausnahmen bietet die Null-Prozent-Finanzierung. Bei einer solchen Finanzierung werden keine
Zinsen und keine Bearbeitungsgebühren bezahlt. Eine Restschuldversicherung wird ebenfalls nicht
ab geschlossen, dann kann der Darlehensvertrag auch nicht widerrufen werden. Im Grunde ist ein
Widerruf also ein Rücktritt vom Darlehensvertrag nur möglich, wenn es sich bei Verträgen mit
vereinbartem Entgelt handelt.
Im Bundesgesetzbuch §491 Abs.2 können noch weitere Ausnahmen nachgelesen werden. Auch bei
diesen Ausnahmen sind die Darlehensverträge vom Rücktritt ausgeschlossen:
- Darlehenskredite, die als Kleinkredit zählen entziehen sich dem Widerrufsrecht. Dazu
zählen Darlehen, die bis zu einer Höhe von 200 Euro genommen werden. Sie zählen nicht
zu den Verbraucherdarlehen. - Auch Darlehen, die nur mit einer Laufzeit von höchstens drei Monate haben, sind vom dem
Widerrufsrecht ausgeschlossen. - Darlehen, die als Grundlage einen Pfand haben, sind ebenfalls ausgeschlossen.
- Darlehen vom Arbeitgeber werden meistens zu marktuntypischen Konditionen angeboten
und sind nur für den Arbeitgeber im Einzelfall gedacht. Auch hier ist ein Widerruf nicht
möglich. - Förderungen, die vom Staat kommen und mit günstigen Bedingungen ausgestattet sind
können auch nicht widerrufen werden.
Wichtig beim Rücktritt vom Darlehensvertrag
Wichtig zu wissen ist, dass die Frist für einen Rücktritt beziehungsweise für den Widerruf erst dann
beginnt, wenn der Darlehensnehmer ein Informationsblatt mit allen wichtigen Konditionen und
Informationen zum Widerruf erhalten hat. Ab dem Erhalt gilt eine Frist von 14 Tagen, in denen der
Rücktritt vom Darlehensvertrag schriftlich angekündigt werden muss.
Somit ist klar, dass alle Dokumente bei Erhalt gründlich geprüft werden müssen, ob alle
Pflichtangaben enthalten sind. Zu den Pflichtangaben gehören:
- Höhe des Darlehens
- Laufzeit des Darlehens
- die vereinbarten Zinsen
Zudem muss die Bank in jedem Fall die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung in den
Dokumenten festhalten. Sind die Unterlagen der Bank nicht vollständig, dann kann ein Rücktritt
vom Darlehensvertrag rechtswirksam durchgeführt werden.