Abzahlungsgeschäfte werden manchmal auch als Teilzahlungsgeschäfte, Sukzessivlieferungsgeschäfte oder Kreditverkaufsgeschäfte bezeichnet. Hier wie dort handelt es sich um ein Kaufgeschäft, bei dem der Käufer die Ware bereits bekommt, noch bevor er sie komplett bezahlt hat. Die Ware wird anbezahlt und der dann noch ausstehende Teil des Kaufpreises wird gemäß vertraglich festzulegenden Terminen in zumindest zwei Raten nachbezahlt. Aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht handelt es sich hierbei um ein sogenanntes verbundenes Geschäft, denn Kauf- und Darlehensgeschäft bilden hier zusammen eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 358 BGB.
Inhalt
Die Vorteile eines Abzahlungsgeschäfts
Abzahlungsgeschäfte stellen für beide Seiten eine win-win-Situation dar: Aus Käufersicht sind Abzahlungsgeschäfte vorteilhaft, weil der Käufer hier – ähnlich wie bei einem herkömmlichen Ratenkauf – nicht die komplette Kaufsumme auf einmal aufbringen muss. Der Vorteil für den Verkäufer liegt darin begründet, dass er auf diese Weise seinen Absatz steigert, sich auch weniger solvente Käuferschichten erschließt und dabei verglichen mit einem Ratenkredit einen Großteil der Kaufsumme bereits bei der Warenübergabe erhält. Da die Ware zudem unter Eigentumsvorbehalt steht, geht er ein relativ geringes finanzielles Risiko ein.
Abzahlungsgeschäfte aus rechtlicher Sicht
Abzahlungsgeschäfte waren ursprünglich im Abzahlungsgesetz (AbzG) gesetzlich geregelt. 1990 wurde das AbzG durch das Verbraucherkreditgesetz abgelöst, welches wiederum im Zuge der EU-Harmonisierung 2001 durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ersetzt wurde. Die letztgenannte Rechtsnorm findet sich inzwischen in den §§ 491–506 BGB wieder. Für Abzahlungsverträge, die vor 2003 geschlossen wurden, besitzen jedoch die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nach wie vor Gültigkeit. Für alle Verträge neueren Datums gelten dagegen die in den §§499ff des BGB genannten Regelungen für Abzahlungsgeschäfte. Demzufolge ist ein Vertrag über ein Abzahlungsgeschäft schriftlich abzuschließen. Zudem muss er folgende Inhalte aufweisen um rechtswirksam zu sein:
- Gesamtpreis
- Effektiver Jahreszins
- Anzahl, Fälligkeit und Höhe der einzelnen Raten
- Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt (oder eine gleichwertige Sicherheit)
Während die drei erstgenannten Bedingungen je nach Vereinbarung flexibel bestimmbar sind, gilt dies nicht für den Eigentumsvorbehalt. Er ist in unverfälschter Form ein ebenso originärer wie unverzichtbarer Hauptbestandteil jedes klassischen Abzahlungsgeschäfts. Schließt eine oder mehrere Privatpersonen ein Abzahlungsgeschäft ab, so gelten gemäß §§ 499–507 BGB besondere rechtliche Schutzvorschriften, welche das Abzahlungsgeschäft in die Nähe eines Verbraucherdarlehens rücken. Hier wie dort muss der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden, wobei dem privaten Käufer ein explizites Widerrufsrecht zusteht (§505 BGB). Der Käufer muss bei einem solchen Geschäft die komplette Kaufsumme zwar nicht bereits beim Warenerhalt bezahlen, dafür wird er allerdings auch erst nach vollständiger Bezahlung dessen Eigentümer. Gerät er mit den Ratenzahlungen in Verzug, kann der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware zurückfordern.
Die Tilgungsformen von Abzahlungsgeschäften
Abzahlungsgeschäfte sind aus rechtlicher Sicht keine Kredite, sondern vielmehr eine Kombination aus Kauf und Teildarlehen. Dennoch ist es üblich, dass der Käufer für die Inanspruchnahme von Ratenzahlungen mit Zinsen belegt wird, die hinsichtlich ihrer Höhe mit den anfallenden Zinsen normaler Kreditgeschäfte vergleichbar sind und diese nicht selten sogar übersteigen. Bei Abzahlungsgeschäften sind verschiedene Rückzahlungsvarianten möglich:
- Gleichbleibenden Raten bis zur vollständigen Tilgung
- endfällige Tilgung
- Annuitätendarlehen
- Tilgungsdarlehen
- Abzahlungsdarlehen
Vorsicht bei Immobilien-Abzahlungsgeschäften
Abzahlungsgeschäfte lassen sich zwar auch mit unbeweglichen Gütern wie etwa Immobilien oder Grundstücke abschließen, gebräuchlicher ist hier aber der Erwerb beweglicher Güter. Warum dem so ist, lässt sich am Beispiel eines sogenannten Immobilien-Mietkaufs veranschaulichen. Dort erwirbt der Käufer das vollständige Eigentumsrecht an einer Immobilie erst, nachdem er die letzte Rate und damit die gesamte Kaufsumme vollständig entrichtet hat. Kommt es zuvor zu Vertragsverletzungen – etwa wenn der Käufer mit seinen Ratenzahlungen in Verzug gerät respektive diese aufgrund von Mängeln komplett oder teilweise einstellt – verliert er damit auch seinen Anspruch darauf, seine Eigentumsrechte geltend zu machen. Zugleich stellt sich die nicht einfach zu beantwortende Frage, inwieweit er bereits bezahlte Raten wieder zurückfordern kann oder zumindest Anteile des Kaufgegenstands für sich reklamieren darf. Rechtlich schwierig ist auch die Situation, wenn der Mietkäufer vor Vertragserfüllung stirbt und seine Erben vor der Frage stehen, ob sie den Vertrag weiterführen (können/dürfen) oder aufkündigen und damit schlimmstenfalls keinerlei finanzielle Kompensation für die vom Verstorbenen bereits entrichteten Zahlungen bekommen.
All dies sind aus juristischer Sicht keine leicht zu beantwortenden Fragen. Sie führen nicht selten zu langjährigen, gerichtlichen Auseinandersetzungen, bei denen der Käufer schlechte Karten hat. Er hat ja schließlich die Vertragsbedingungen nicht eingehalten und muss nachweisen, dass dies aus gutem und gerichtsrelevantem Grund geschah. Im schlimmsten Fall verliert der Käufer sein gesamtes, bereits investiertes Geld und kann als Gegenleistung einzig sein bis dahin mietfreies Wohnen in besagter Immobilie vorweisen. Aufgrund dieser für den Käufer unvorteilhaften Eigentumssituation raten viele Fachanwälte und auch Immobilienmakler von Mietkäufen grundsätzlich ab. Ist vertraglich dagegen nur die Option auf einen nach Vertragsende möglichen Immobilienerwerb vereinbart, so handelt es sich nicht um einen Abzahlungs-, sondern um einen Optionskauf.
Verdeckte Abzahlungsgeschäfte
Verdeckte Abzahlungsgeschäfte werden auch Umgehungsgeschäfte genannt und sind juristisch heikel. Oftmals versucht ein Verkäufer damit, die für den Läufer günstigen gesetzlichen Schutzbestimmungen eines Abzahlungsgeschäfts zu umgehen. In solchen Fällen werden das Darlehen und das Abzahlungsgeschäft in separaten Verträgen vereinbart, so dass es sich um zwei selbständige Verträge handelt, die scheinbar nichts miteinander zu tun haben und damit nicht den rechtlichen Bestimmungen eines verbundenen Geschäfts gemäß §§ 358ff BGB unterliegen. Der originäre Charakter der eigentlich zweckgebundenen Ratenzahlung wird damit also verschleiert. Für den Käufer ist dies mit erheblichen Nachteilen verbunden. So könnte beispielsweise der Verkäufer in diesem Fall bei einer scheinbar unzureichend erfüllten Ratenzahlung die Ware zurückfordern und parallel dazu auf die uneingeschränkte Kredit-Rückzahlung bestehen.
Typische Merkmale eines verdeckten Abzahlungsgeschäfts sind
- wenn der Verkäufer an der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags beteiligt war
- wenn Kreditvertrag und Abzahlungsvertrag am selben Tag unterschrieben wurden
- wenn der Verkäufer für die Darlehensschuld mithaftet, etwa in Form einer Bürgschaft oder einer Schuldmitübernahme
- wenn die Rate eine explizite, vertragliche Zweckbindung besitzt
- wenn der Kreditvertrag eine Sicherungsvereinbarung zugunsten des Verkäufers aufweist
Zu beachten ist dabei auch, dass nicht alle diese Kriterien erfüllt sein müssen. Selbst wenn nur eines oder auch zwei der benannten Merkmale fehlen, kann es sich um ein verdecktes Abzahlungsgeschäft handeln. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, einen fachkundigen Anwalt hinzu zu ziehen, denn die Grenzen zwischen zwei verbundenen Verträgen (ergo verdecktes Abzahlungsgeschäft) und zwei unabhängigen Verträgen sind fließend und oftmals Interpretationssache. Gut für den Käufer ist, dass die Gerichte in den allermeisten derart zweifelhafter Fälle zu Gunsten des Käufers entscheiden, indem sie eine faktische Zusammenwirkung von Abzahlungs- und Kreditvertrag feststellen und die Vertragskonstruktion als sogenanntes finanziertes Abzahlungsgeschäft gemäß § 13 BGB annehmen,. Dadurch greifen die sich aus den §§ 499–507 BGB ergebenden Schutzrechte des Käufers automatisch.
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