Im Rahmen der AfA, der Absetzung für Abnutzung, wird steuerrechtlich der Betrag der Wertminderung von Wirtschaftsgütern festgelegt. Man spricht in diesem Zusammenhang meist auch von Abschreibungen. Mit der AfA ist es also möglich, die Wertminderung von Anlage- oder Umlaufvermögen steuerlich geltend zu machen und so sogar eine Steuerentlastung zu erreichen. In aller Regel sind Abschreibungen aber nur für Unternehmen und Selbstständige möglich, Privatpersonen können die Wertminderung ihres Vermögens nicht geltend machen.
Grundlagen der AfA
Die Höhe der Abschreibung eines Wirtschaftsgutes richtet sich sowohl nach der Höhe des Anschaffungswertes wie auch der durchschnittlichen Nutzungsdauer. Diese Nutzungsdauer ist gesetzlich vorgeschrieben und im Einkommenssteuergesetz geregelt. Bei der linearen Abschreibung erfolgt der Ansatz eines festen Abschreibungsbetrages, der sich durch die Division von Anschaffungswert und Laufzeit ergibt. Bei der AfA mit fallenden Jahresbeträgen hingegen wird ein fester Prozentsatz des jeweiligen Buchwertes abgeschrieben.
Inhalt
AfA Tabellen
Die AfA Tabellen definieren Abschreibungen infolge Nutzung für verschiedene Wirtschaftszweige sowie allgemeingültige Abschreibungsgrundsätze. Bei den Tabellen handelt sich um keine dauerhaft festgelegten Größen. Es finden immer wieder Anpassungen an neue Erfordernisse statt. Dabei werden die Tabellen immer wieder auf einen aktuell anwendbaren Stand gebracht. Aktualisierungen gibt es auf der Grundlage von wirtschaften wie aus rechtlichen Erfordernissen.
Betriebliche Nutzungsdauer
Verschiedene Branchen und Betriebe arbeiten mit unterschiedlichen Produktionsmethoden und Produktionsmitteln. Entsprechend kann die betriebliche Nutzungsdauer der Einrichtungen und technischen Anlagen und Maschinen nicht in gleicher Weise bewertet werden. Das Einkommensteuergesetz § 7 Abs.1 legt die Abschreibungsdauer fest. Genauere Angaben zur Nutzungsdauer liefern die AfA Tabellen. Unterschieden werden Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für die einzelnen Wirtschaftszweige. Unter den einzelnen Wirtschaftszweigen sind die unterschiedlichen Branchen von Produktionsbetrieben und Dienstleistungssektor gelistet. Die Angaben in den AfA Tabellen sind nicht rechtsverbindlich. Sie werden allerdings sowohl bei der Rechtsprechung wie innerhalb der Wirtschaft herangezogen. Den Tabellendaten zugrunde liegen allgemeine wirtschaftliche Erfahrungswerte.
Bei der praktischen Anwendung verwenden Maschinen, Betriebsimmobilien, Geräte und Fahrzeuge an materiellem Wert. Um das rechnerisch festzulegen gibt es die Abschreibung für Wertverlust, die in den Büchern laufend fortgeführt wird. Auf diese Weise rentieren sich Anschaffungen und Investitionen über den Gewinn hinaus, der mit den Anlagen erwirtschaftet wird. Die Anlagen verlieren bei Nutzung über längere Zeiträume an Gebrauchswert. Ältere, intensiv genutzte Anlagen erfordern mehr Reparaturen, sind oft weniger produktiv und haben höhere Risiken zeitweilig auszufallen. Leistungs- und Gebrauchseinbußen durch Abnutzung werden bei der Steuer als AfD erfasst. In der Praxis muss das nicht bedeuten, dass die Produktivität aller Anlagen nach den Vorgaben der Abschreibung nachlässt. Oft lassen sich Anlagen über die Abschreibung bei der Steuer hinweg vollständig und gewinnbringend nutzen.
Zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern zählen die beweglichen Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter wie u.a. Gebäude, wirtschaftlich genutzte Bodenflächen, Bodenflächen zum Abbau von Bodenschätzen und mehr.
Außergewöhnliche Abnutzung
Die allgemeine Abnutzung wird abgegrenzt von der außergewöhnlichen Abnutzung. Von einer Wertminderung durch außergewöhnliche Abnutzung wird gesprochen, wenn Wertminderungen eintreten, die von AfA Tabelle nicht erfasst werden können. Die außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung ist gesetzlich im § 7 Abs. 1 Satz 6 EstG verankert. Zugrunde liegen können Beschädigungen durch außergewöhnliche äußere Ereignisse wie Feuer, Nässe, Unwetter, Überschwemmung usw. Ebenfalls ist davon die Rede, wenn Anlagegüter mit besonderer Intensität genutzt. So liegt beim 3-Schichtbetrieb eine zeitlich schnellere Abnutzung von technischen Einrichtungen vor. Im besonderen Fall kann es dazu kommen, dass ein Gebäude abgerissen werden muss oder technische Anlagen nach einem Brand völlig zerstört sind. Beim Betriebsgebäude wird dann der Restwert ausgebucht. Denkbar ist die Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung bei allen betrieblichen Anlagengütern. In diesem Fall wird in der Buchführung eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen.
Wirtschaftliche und technische Abnutzung
Die technische Abnutzung ist die Leistungs- und Wertminderung von Anlagegütern durch die praktische Nutzung. Dabei handelt es sich um physisch erkennbare Abnutzungen. Außerplanmäßige Abschreibungen können erforderlich werden, wenn die technische Anlage nicht mehr oder nur noch mit stark gemindertem Leistungsvermögen einsetzbar ist und dem außergewöhnliche Belastungen oder Ereignisse zugrunde liegen. Von der wirtschaftlichen Abnutzung wird gesprochen, wenn der Einsatz der betrieblichen Einrichtung nicht mehr rentabel ist oder wenn Erfordernisse des Marktes die Anlage überflüssig machen. Die AfA Tabellen erfassen beide Arten der Abnutzung, die technische sowie die wirtschaftliche Abnutzung.
AfD beeinflusst nicht die Abschreibungsmethode
Abschreibungen können nach zwei grundlegenden Methoden vorgenommen werden. Bei der linearen Abschreibung gilt die Berechnung Anschaffungs-, Herstellungskosten geteilt durch die Anzahl der Nutzungsjahre. Die andere Form ist die degressive Abschreibung mit der geometrisch-degressiven Methode. Dabei wird regelmäßig die Abschreibung vom jeweiligen Restwert die Abschreibung vorgenommen. Bei der zweiten degressiven Variante werden Abschreibungen mit zwei-bis dreifachen Satz vorgenommen, um zu vollständigen Wertabschreibung zu gelangen. Nicht anwendbar ist die degressive Methode allerdings für die außergewöhnliche Abschreibung. Die AfA Tabellen beeinflussen diese Methoden der Abschreibung nicht. Sie geben lediglich die Richtwerte für Unternehmen und Branchen für die Abnutzungsberechnung und die daraus folgende Abschreibung vor.
Anwendung der AfA Tabellen in der Praxis
Die anteilige Abschreibung je Jahr wird von der Nutzungsdauer bestimmt. Das Steuerrecht spricht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Das heißt, es wird eine für die Branche übliche Nutzung bei der erfahrungsgemäß normalen Nutzung zugrunde gelegt. Da sich die Nutzungsdauer nicht konkret für jeden einzelnen Betrieb festlegen lässt, gelten bestimmte Ermessenspielräume für die Abschreibung. In diesem Rahmen können Unternehmer die abzuschreibende Wertminderung schätzen. Solche Schätzungen und Berechnungen sind jedoch nicht immer einfach. Die AfA Tabelle liefert den Unternehmern klare Richtwerte zur Nutzungsdauer der verschiedensten Anlagegüter. Angewendet werden kann die Tabelle auf Anlagegüter, deren Anschaffungstermin nach dem 31.12.2000 liegt. Es muss also nicht bei jeder Drehbank, jeder Stanze und jedem Fahrzeug schon bei der Anschaffung über die Nutzungsdauer nachgedacht werden. Nutzungsdauer und jährliche Abschreibung sind aus der Tabelle ersichtlich. Die AfA Tabelle ist heute ein üblicher Bestandteil der unternehmerischen Buchführung und wird auch von den Finanzämtern allgemein anerkannt. Weichen die Abschreibungen von der Tabelle allerdings deutlich ab, muss dies glaubhaft begründet werden. Dann tritt die außerordentliche Abnutzung anstelle der Daten aus der Tabelle. Für die Verwendung in der Praxis der Buchführung gibt es spezielle Rechner zur schnellen Ermittlung der entsprechenden Vorgaben für die einzelnen Wirtschaftsgüter.
Auf diese Weise wird die Güterabschreibung durch Abnutzung für die Steuer erheblich erleichtert und vereinfacht. Da die Vorgaben nicht unbedingt rechtlich bindend sind, bleiben nach wie vor gewisse Ermessensspielräume.
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