Das Kürzel AG steht für Aktiengesellschaft, eine der Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften wie die Ag sind keine unternehmergeführten Firmen, sie werden von den Anteilseignern gesellschaftlich geführt. Die AG ist die häufigste Gesellschaftsform bei sehr großen Unternehmen und international agierenden Großunternehmen. Nach gesetzlichen Vorgaben ist eine AG stets ein Handelsunternehmen. Den gesetzlichen Rahmen für die AG gibt in Deutschland, das AktG (Aktiengesetz), vor. Die Aktiengesellschaft ermöglicht durch breite Kapitalstreuung über Aktien, dass sich auch anonyme Gesellschafter an ihr beteiligen können. Eine persönliche Haftung entfällt damit für die Aktionäre.
Inhalt
Verlauf und Bedingungen der Gründung einer AG
Die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft wir bereits bei der Gründung gewöhnlich von größeren Startups gewählt, da ein hohes Grundkapital erforderlich ist. Die gesetzliche Höhe des Start- oder Grundkapitals beträgt mindestens 50.000 Euro. Gründen können eine oder mehrere juristische Personen sein. Meist geht eine AG aus einer anderen Kapitalgesellschaft, der KG oder der GmbH hervor. In diesem Fall hat das Unternehmen bereits einen festen Standplatz auf dem Markt der jeweiligen Branche. An die Gründung stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen. Unerlässlich ist der Eintrag ins Handelsregister. Bei der Gründung wird eine Satzung (Gesellschaftsvertrag) aufgestellt und von einem Notar beurkundet. Zwingend müssen in der Satzung folgende Punkte enthalten sein:
- Sitz der AG
- Art der Geschäftstätigkeit, des Handels (Produkte)
- Grundkapital und Aufteilung in Stück- oder Nennaktion
- Festgelegte Anzahl der Vorstandsmitglieder
Aufsichtsrat und Abschlussprüfer werden nach der Gründung bestellt. Der Vorstand wird danach vom Aufsichtsrat ernannt. Das Gesetz fordert weiterhin einen Gründungsbericht, der der Prüfung von Aufsichtsrat und Vorstand zu prüfen ist. Die gesetzlich festgelegte Gründungsprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder weiteren fachkundigen Instanzen vorgenommen. Während der gesamten Gründungsphase durch die Firma drei Etappen, die Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft und schließlich die endgültige, anerkannte AG. Das Unternehmen kann auch in den Vorphasen, von der Vorgründungsgesellschaft an, rechtskräftig agieren. Während dieser Zeit hat die AG lediglich noch das Kürzel i.Gr. (in Gründung) zu tragen.
Die Hauptversammlung
Das dritte bedeutende Gremium neben dem Vorstand und dem Aufsichtsrat ist die Hauptversammlung der AG. Die Hauptversammlung, die Gesamtheit der Aktionäre bzw. ihrer Vertreter ist ein beschließendes Gremium. Die ordentliche Hauptversammlung einer AG findet einmal im Jahr statt. Darüber hinaus können bei Erfordernis außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Dennoch hat die Hauptversammlung kein Weisungsrecht gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Dennoch verfügt die Hauptversammlung der Aktionäre über wichtige Rechte nach dem AktG. Dazu gehören u.a.:
- Kapitalentscheidungen wie Kapitalerhöhung, -herabstufung und Änderungen der Satzung
- das Bestellen von Aufsichtsratsmitgliedern und die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand
- Einsatz der Gewinne
- Übertragung des Vermögens der Gesellschaft
Schließlich kann die Hauptversammlung über noch weitere Rechte hinaus auch über die Auflösung der AG bestimmen.
Der Vorstand der AG
Dem Vorstand obliegt die Firmenleitung auf Grundlage von § 76 Abs.1 AktG. Er ist der gesetzlich legitimierte Vertreter der Aktiengesellschaft. Die Tätigkeit des Vorstandes wird vom Aufsichtsrat geprüft, der Vorstand ist allerdings an keine Weisungen gebunden. Bestellt werden die einzelnen Mitglieder vom Aufsichtsrat. Ihre Amtsdauer beträgt maximal 5 Jahre. Der Aufsichtsrat kann jedoch in Folge die gleichen Vorstandsmitglieder neuerlich bestellen. Zwischen den Vorstandsmitgliedern und der AG (vertreten vom Aufsichtsrat) wird ein Dienstvertrag geschlossen. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört auch die Einberufung der Hauptversammlungen und die Einberufung von außerordentlichen Hauptversammlungen. Vorstandsmitglieder einer AG sind persönlich haftbar. Nach § 93 können die Vorstandsmitglieder (im Unterschied zu den Aktionären) mit ihrem persönlichen Vermögen in Haftung genommen werden. Einzelne Vorstandsmitglieder können vom Aufsichtsrat abberufen werden, sofern dafür triftige Gründe vorliegen.
Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat wird von den Anteilseignern, den Aktionären der Gesellschaft in einer Hauptversammlung bestimmt. Gilt in einer AG das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer, bestimmen die Arbeitnehmer ebenfalls über die Mitglieder des Aufsichtsrats. In einer AG mit über 500 Beschäftigten, müssen ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats Vertreter der Arbeitnehmer sein. Die Mitbestimmungsrechte gelten unbedingt ab einer Belegschaftszahl von über 2.000. Dem Aufsichtsrat kommt als drittem zentralen Gremium der AG große Bedeutung zu. Er beruft den Vorstand ein und überprüft dessen Tätigkeit. Gegenüber dem Vorstand tritt der Aufsichtsrat als Vertreter der AG auf. Der Aufsichtsrat muss den Abschlussprüfer bestellen. Die Amtswirkung des Aufsichtsrats ist laut §102 Abs. 1 AktG auf einen Zeitraum von 4 Jahren beschränkt. Der Aufsichtsrat hat das Recht zur Bestellung des Vorstandes, einschließlich der Anstellungsverträge und deren Veränderung. Obwohl der Aufsichtsrat als Organ innerhalb und außerhalb in Erscheinung tritt, haben die einzelnen Mitglieder die Verpflichtung zur persönlichen Eigenverantwortung im Sinne der Interessen der AG.
Die Aktionäre
Die Aktionäre sind die wichtigen Kapitalzuträger der AG. Mit dem Besitz von Aktien sind sie auch Inhaber von Firmenanteilen. Zu den Rechten der Aktionäre zählen das Stimmrecht, das Auskunftsrecht und das Anfechtungsrecht in der Hauptversammlung, die Vermögensrechte bezüglich des jeweils Anteils von Aktien und das Dividendenrecht als Teilhabe am Bilanzgewinn. Allerdings ist kein Unternehmen in Pflicht, Gewinne auszuschütten. Falls es zu einer Auflösung der Aktiengesellschaft kommt, haben die Aktionäre die Berechtigung für jeweilige Anteile am Erlös der Liquidation. Eine persönliche Haftung tritt für die einzelnen Aktionäre nicht ein. Da sich Aktionäre anonym beteiligen können, oft in keinerlei Interessenbezug zur AG stehen über den gewinnbringenden An- und Verkauf von Aktien, keinerlei Haftung eingehen müssen, gibt es kaum nennenswerte Pflichten, die ein Inhaber von Aktien wahrzunehmen hat. Wie bei jedem Handel ist er verpflichtet den fälligen Betrag der Aktien zu entrichten. Insgesamt wird der Aktienhandel von den weltweiten Börsen reguliert.
Die Aktiengesellschaft stellt sich als ein vielschichtiges marktwirtschaftliches Konstrukt dar. Was sie auszeichnet, ist das breit gestreute, hohe Kapital, das diese Gesellschaften ertragreich generieren können. Für den Start eines Unternehmens ist der sofortige Sprung in die AG nur ratsam, wenn wirklich das ausreichende Grundkapital vorhanden ist und zum anderen auch sehr begründete, auf wirtschaftlich harten Fakten beruhende Erfolgsaussichten prognostiziert werden können. Für Jungunternehmer empfiehlt sich anfangs die Gründung einer anderen Kapitalgesellschaft. Vielfach wird die GmbH als geeignete Form der Gründung einer Firma auf der Basis einer Kapitalgesellschaft gewählt. Die Umwandlung in eine AG kann sich anbieten, wenn das Unternehmen sicher und erfolgreich auf dem Markt besteht und Potential zur weiteren wirtschaftlichen Entwicklung und Innovationen hat. Dann kann die Gründung einer AG eine gute Entscheidung sein, da durch die Umwandlung in Aktienkapital schnell frisches, flüssiges Kapital gewonnen werden kann.
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