Ein Akkreditiv ist der Auftrag einer Bank an eine andere, bei einem Außenhandelsgeschäft einem ihrer Kunden eine bestimmte Summe auszuzahlen. Die Auszahlung steht in der Regel unter Bedingungen.
Beim Akkreditiv handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der ein Kreditinstitut im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung dazu verpflichtet, entsprechend der Weisungen ihres Auftraggebers die vereinbarten Zahlungen an den entsprechenden Zahlungsempfänger durchzuführen, wenn die dafür vorbestimmten Dokumente im vereinbarten Zeitraum vorgelegt werden. Diese vertragliche Verpflichtung der Bank dient dazu, den Kunden mehr Sicherheit zu geben.
Laut Definition ist das Akkreditiv also die Verpflichtung der Bank, dem Auftrag und der Weisung der Kunden im Zusammenhang mit einer Kreditzusage nachzukommen. Die betroffene Bank wird auch als eröffnende Bank, Akkreditivbank oder Opening Bank bezeichnet, während der Kunde als Akkreditivauftraggeber auftritt. Wenn die vorgeschriebenen Unterlagen übergeben wurden, erfolgt die Zahlung an die dritte Partei, den Akkreditivbegünstigten.
Wenn es sich beispielsweise beim Akkreditivauftraggeber um einen Importeur handelt, ist der Akkreditivbegünstigte ein Exporteur. Die Bank überprüft im Rahmen des Dokumentenakkreditivs, ob die geltenden Bedingungen für das Akkreditiv erfüllt sind. Ein Akkreditiv ist grundsätzlich abstrakt, was bedeutet, dass es von den Verträgen, die ihm zugrunde liegen, losgelöst sind. Damit ein Akkreditiv abgeschlossen werden kann, muss vorerst ein gültiger Kaufvertrag geschlossen werden.
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Funktion des Akkreditivs
Die Funktion der Akkreditive besteht vor allem darin, die Zahlungssicherung zu gewährleisten. Für die Akkreditivbegünstigten stellt das Akkreditiv also die nötige Sicherheit her. Ein begünstigter Exporteur hat das nicht zu widerrufende Zahlungsversprechen der Bank und damit auch die bestätigte Zahlungsverpflichtung des Importeurs. Der Importeur und Akkreditivauftraggeber kann wiederum auf die Sicherstellung des vertraglich vereinbarten Warenexports vertrauen, denn der Exporteur erhält die Zahlung erst dann, wenn die zuvor festgelegten Exportdokumente und ggf. weitere Unterlagen bei der Bank vorliegen. Nur mit diesem Nachweis über den vertragsgemäß durchgeführten Warenexport ist die Auszahlung möglich.
Bei den Akkreditiven können verschiedene Arten vorliegen. Das Dokumentenakkreditiv legt fest, dass die Auszahlung der vereinbarten Geldsumme nur dann erfolgt, wenn die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. Bei diesen Dokumenten handelt es sich beispielsweise um Traditionspapiere, die das Eigentumsrecht der Ware verkörpern.
Das Barakkreditiv bezieht sich auf den Fall, dass eine Leistung gegen den entsprechenden Legitimationsnachweis ausgeführt wird. Hier wird die Auszahlung des vereinbarten Geldbetrags durchgeführt, ohne dass eine spezielle Gegenleistung durch den Begünstigten erfolgen muss. Als Beispielfall wird hier häufig der Kreditbrief aufgeführt. Allerdings kommt diese Form des Barakkreditivs nur noch selten vor.
Das widerrufliche Akkreditiv
Ein widerrufliches Akkreditiv lässt sich durch die eröffnende Bank zu jedem Zeitpunkt und ohne Benachrichtigung des Akkreditivbegünstigten ändern oder annullieren. Zu diesem Fall kommt es jedoch nur sehr selten.
Das unwiderrufliche unbestätigte Akkreditiv bezieht sich auf die Verpflichtung der Bank, die Akkreditivleistung zu erbringen. Abhängig von der Art des Akkreditivs kann es sich um eine hinausgeschobene Zahlung, um eine Sichtzahlung, um eine Akzeptleistung oder um eine Negoziierung handeln. Wenn der Begünstigte die Akkreditivbedingungen erfüllt hat, ist es im Anschluss an die Akkreditiveröffnung nicht mehr möglich, dem Begünstigten (dem Exporteur) die Sicherheit zu entziehen. Seltenen Ausnahmefällen liegt eine Zahlungsunfähigkeit der Bank selbst zugrunde oder der Eintritt von unvorhergesehenen politischen Risiken.
Das unwiderrufliche Akkreditiv
Das unwiderrufliche bestätigte Akkreditiv legt die Verpflichtung der Bank zu der entsprechenden Akkreditivleistung definitiv fest. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Begründung der Akkreditivverpflichtung, natürlich immer unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen erfüllt werden. Durch die Bestätigung eines Akkreditivs sollen die Risiken für den Exporteur noch besser abgesichert werden. Im Gegensatz dazu ist die Abdeckung bei einem unbestätigten Akkreditiv nicht so sicher. Die Bestätigung ist vor allem sinnvoll, wenn man sich unabhängig von den möglichen finanziellen Schwierigkeiten der Bank oder von politischen Risiken machen möchte.
Das Akkreditiv kann also verschiedene Modalitäten haben und wird entsprechend klassifiziert. Es kann sich um ein Sichtzahlungsakkreditiv handeln, um ein Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung, auch als Deferred-Payment-Akkreditiv bekannt, oder um ein Akzeptakkreditiv bzw. Remboursakkreditiv.
Sonderformen vom Akkreditiv
Als Sonderformen werden noch die folgenden Akkreditive aufgeführt: Commercial Letter of Credit, der auch als negoziierbares Akkreditiv bekannt ist, das übertragbare Akkreditiv, der Stand-by Letter of Credit, der Packing Credit oder Anticipatory Credit, deutsch: Bevorschussungskredit, das revolvierende Akkreditiv bzw. der Revolving Credit und der Gegenakkreditiv (Back-to-Back-Akkreditiv).
Commercial Letter of Credit
Commercial Letter of Credit (CLC) ist eine Form vom Dokumenten-Akkreditiv, die vor allem im amerikanischen Handel angewendet wird. Mit dem entsprechenden Dokument hat der Begünstigte das Recht, Wechsel auf die Aussteller-Bank ziehen zu können. Inhalte des Commercial Letter of Credit sind u.a. die adressierte Per-Bank-Zustellung, Bankbestätigung mit Verzicht auf Regress, Wahlfreiheit für die Bank der CLC-Zahlung. Die jeweilige Nutzung vom Betrag des Akkreditivs wird dokumentiert.
Standby Letter of Credit
Hier handelt es sich um ein Akkreditiv mit einer Garantie entsprechenden Inhalten. Wie der Begriff Standby besagt, werden die Letters of Credit kaum je in Anspruch genommen. Sie garantieren die Erfüllung von u.a. die Vertragserfüllung bei Kaufverträgen und ähnlichen Abkommen.
Packing Credit
Hier handelt sich praktisch um einen Kredit als Vorschuss. Die Bank der Akkreditiveröffnung zahlt dem Begünstigten einen Vorschuss aus dem Akkreditiv. Verbunden ist Packing Credit mit verschiedensten Bedingungen.
Anticipatory Credit
Der Anticipatory Credit ist dem Packing Credit gleichzusetzen. Es gelten die gleichen Festlegungen zu einer Vorschussgewährung. Der Begünstigte muss auch hier bestimmte Bedingungen einhalten, vor alle die notwendigen Dokumente vorzulegen bevor das Akkreditiv den Verfalltermin erreicht hat.
Revolving Credit
Der revolvierende Kredit wird im Bankwesen selten benannt. Es handelt sich um einen Kredit, bei der Kreditnehmer innerhalb eines vereinbarten Zeitraums jeweils Abhebungen bis zur Maximalhöhe des Kredits und Tilgungen vornehmen kann. Als Beispiel kann die Kreditkarte angeführt werden.
Back-to-Back-Akkreditiv
Das Back-to-Back-Akkreditiv (Gegenakkreditiv) ist ein Unterakkreditiv eines bereits vorhandenen Akkreditivs. Die Eröffnung von einem Gegenakkreditiv kann seitens des Exporteurs vorgenommen werden, um dem Vorlieferer eine Sicherheit einzuräumen. Das Back-to-Back-Akkreditiv verfügt über eigene Bestimmungen zur Laufzeit und den gesonderten Vertrag über die gleichen Bedingungen wie das Hauptakkreditiv.
Akkreditiv – Privatkunden und Einzelhandel
Privatkunden, die für ihre Käufe die Online-Bezahlsysteme nutzen, nutzen faktisch eine Form des Akkreditivs. Der Verkäufer hält sein Geld über das Online-Bezahlsystem treuhänderisch überwiesen und der Kunde erhält seine Ware lt. Vereinbarung im Kaufvertrag. Im Unterschied zum Akkreditiv beim Außenhandelt ist kann das Online-Bezahlsystem sowohl für den Käufer wie auch für den Händler tätig werden.
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