Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, deren Kapital aus der Anteilseignung über die Streuung von Aktien erbracht wird. Üblich ist diese Form der Kapitalgesellschaft eher für Großunternehmen, zumal bereits für die Gründung einer Aktiengesellschaft ein hohes Grundkapital (mindestens 50.000 Euro) vorhanden sein muss. Über Gründung, Aufbau und Geschäftstätigkeit einer Aktiengesellschaft (AG) bestimmt in Deutschland das Aktiengesetz (AktG). Erlassen wurde das Aktiengesetz 1900 und 1937 wurde das Gesetz überarbeitet. Über die internationalen Börsen können sich an Aktiengesellschaften Aktionäre aus der ganzen Welt beteiligen. Sofern es keine Haltepflicht für die Aktien gibt, können die Aktionäre beliebig schnell kaufen und wieder verkaufen. Aktienhandel kann heute im Sekundentakt stattfinden. Infolge der Besonderheit der breiten Anlagenstreuung entfällt auch für Anteilseigner an der Aktiengesellschaft über gehandelte Aktien eine persönliche Haftung für Fehler des Unternehmens. Aktiengesellschaften sind etwas komplizierter aufgebaut als andere Unternehmensformen. Ihre Standbeine sind die Aktionäre, die Hauptversammlung der Aktionäre, der Aufsichtsrat und der Vorstand. Die Tätigkeiten der verschiedenen Organe unterliegen einer Reihe von gesetzlichen Regelungen. Zwar ist eine Aktiengesellschaft kein unternehmergeführtes Unternehmen, aber die Hauptaktionäre oder der Hauptaktionär, die die größten Aktienpakete halten, verfügen auch über größere Entscheidungsmöglichkeiten. Häufig ist ein Gros der Aktien in der Hand eines Aktionärs oder eines beteiligten Unternehmens gebündelt und nur die übrigen Anteile werden breit gestreut.
Inhalt
Aufbau einer Aktiengesellschaft
Basis der Aktiengesellschaft – die Aktionäre
Die Aktionäre
Im Unterschied zu den übrigen Organen, die in der Gesellschaft tätig sind und sie nach außen rechtlich vertreten, bilden die Aktionäre die Basis, denn sie stellen das Kapital für die unternehmerischen Aktionen zur Verfügung. Mit jeder Aktie hält ein Aktionär einen Anteil an der Firmen. Dieser Anteil räumt dem Aktionär bestimmte Rechte ein. Dazu gehören als die wichtigsten Rechte
- das Recht auf Teilnahme an der jährlichen Hauptversammlung
- auf ein Stimmrecht auf der Hauptversammlung
- das Recht auf Dividende, sofern die Firma Bilanzgewinne nachweist
- das Anfechtungsrecht auf der Hauptversammlung
- das Recht auf Anteile aus dem Erlös bei einer Auflösung der Aktiengesellschaft
Die Teilnahme an der Hauptversammlung muss zuvor schriftlich angemeldet werden. Es können legitimierte Vertreter des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnehmen und seine Stimmrechte wahrnehmen.
Das größte Organ der AG – die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung der Aktionäre ist ein beschließendes Organ innerhalb der Aktiengesellschaft. Als ordentliche Hauptversammlung findet sie ein mal im Jahr statt. Bei Notwendigkeit können jedoch außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Seit der Gesetzesänderung im AktG im Jahr 1937 entfällt allerdings für die Hauptversammlung jegliches Weisungsrecht an den Vorstand des Unternehmens, der die Führung der Geschäfte innehat. Die Hauptversammlung kann jedoch mehrheitlich wichtige Entscheidungen treffen, zum Beispiel über Kapitalerhöhungen, eine Herabstufung des Kapitals. Änderungen der Satzung der Gesellschaft können ebenfalls von der Hauptversammlung beschlossen werden. Die Hauptversammlung hat zudem die wichtige Funktion die Mitglieder für den Aufsichtsrat zu bestimmen, ebenso hat sie das Stimmrecht über eine Entlastung vom Vorstand und vom Aufsichtsrat. Für eine Auflösung der Aktiengesellschaft ist ebenfalls der Beschluss der Hauptversammlung erforderlich.
Aufsichtsrat – Organ mit wichtigen Rechten in der Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat verfügt über das wichtige Recht, die Mitglieder für den geschäftsführenden Vorstand zu bestimmen. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands ist in der Satzung der Gesellschaft verankert. Weiterhin hat der Aufsichtsrat die Aufgabe, über die regelmäßige Tätigkeit des Vorstands die Kontrolle auf Basis von Überprüfungen auszuüben. Die Handlungen des Aufsichtsrats und seiner einzelnen Mitglieder sind an die Interessen des Unternehmens gebunden. Für Aufsichtsrat und Vorstand gibt das Gesetz eine Tätigkeitsperiode vor. Für die Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt diese Zeit vier Jahre (§102 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat ist zuständig, um den Abschlussprüfer zu bestellen. Je nach Größe der Aktiengesellschaft, bestimmen nicht nur die Aktionäre seine Zusammensetzung. Sind mehr als 500 Arbeitnehmer in dem Unternehmen beschäftigt, kommt die Eindrittel-Regelung zum Tragen. Danach müssen die Mitarbeiter der AG mit einem Drittel im Aufsichtsrat präsentiert sein. Ab 2000 Arbeitnehmer in einer Aktiengesellschaft gelten die umfassenden Mitbestimmungsrechte auch bei der Aufstellung des Aufsichtsrates. Die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist bei wichtigen Unternehmensentscheidungen von Bedeutung, u.a., wenn aus Gründen der Rentabilität Betriebsteile geschlossen, verkleinert, Kurzarbeit angeordnet werden soll und dergleichen mehr.
Der Vorstand der Aktiengesellschaft – Organ der Geschäftsführung
Die Stellung des Vorstands in einer Aktiengesellschaft ist unter § 76 Abs. 1 AktG festgelegt. Dem Vorstand kommt die Aufgabe der Firmenleitung zu, wobei seine Tätigkeiten und Beschlüsse jeweils vom Aufsichtsrat geprüft werden müssen. Allerdings gibt es keine Weisungsbefugnis, die den Vorstand bei seiner Tätigkeit einschränkt. Nach innen und nach außen ist der Vorstand die rechtlich legitimierte Vertretung der Aktiengesellschaft. Er ist das oberste und geschäftsführende Gremium. Folglich gibt es auch für die Mitglieder des Vorstands keine Einschränkung der Haftung. Jedes Vorstandsmitglied ist mit seinem persönlichen Vermögen voll haftbar, wenn dem Unternehmen rechtlich eine Haftung auferlegt wird. In der Regel sind deshalb die Mitglieder dieses Gremiums mit entsprechenden Versicherungen zusätzlich vom Unternehmen ausgestattet. Vorstandsmitglieder können abberufen werden, wenn es für die Ablösung beweiskräftige Gründe gibt.
Verlauf der Gründung einer Aktiengesellschaft
Um nur Unternehmen von ausreichender Kapitalstärke den Zugang zur Gründung einer Aktiengesellschaft zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass mindestens ein Grundkapital von 50.000 Euro vorhanden sein muss. Diese Kapitalgrenze macht die Gründung einer AG für Jungunternehmer schwer zugänglich. Das hat seinen guten Grund. So wird der Aktienmarkt nicht von Millionen Kleinfirmen überschwemmt, die kaum ausreichende Handelsgewinne generieren können. Unerheblich ist, ob das Grundkapital von einem Aktionär oder von mehreren Gesellschaftern aufgebracht wird. Lediglich muss eine Aufteilung in Aktien nachgewiesen werden. In der Regel sind es aber mehrere Anteilseigner, die als erste Aktionäre auftreten. In sehr vielen Fällen gehen AGs aus GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften hervor, die bereits auf Gesellschaftskapital beruhten. Bei erfolgreicher Geschäftstätigkeit bereitet dann auch das Grundkapital weniger Probleme. Voraussetzungen für die Gründung sind der Eintrag im Handelsregister und die Abfassung einer bindenden Satzung. In der Satzung werden wichtige Eckpunkte festgeschrieben wie z.B. der Firmensitz, die jeweilige Geschäftstätigkeit, die Höhe und Aufteilung vom Grundkapital in Aktien. Auch die Anzahl der Mitglieder des künftigen Vorstands muss in der Satzung festgelegt sein. Die gesamte Gründung wird notariell begleitet. Aufgrund der umfangreichen Gründungsphase können Unternehmen schon als Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft voll geschäftsfähig auf dem Markt tätig sein. Das Unternehmen muss sich dann lediglich als AG i.G. (Aktiengesellschaft in Gründung) bezeichnen.
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