Mit dem Begriff Aktienkapital bezeichnet man das Grundkapital einer Aktiengesellschaft, welches in Aktienanteile zerlegt wurde. Laut § 7 des AktG muss dieses mindestens 50.000 Euro betragen. Die Höhe des Aktienkapitals wird in der Gesellschaftssatzung festgelegt. Das eingebrachte Nominalkapital muss bei Gesellschaftsgründung in der Bilanz (zur Definition Bilanz) ausgewiesen werden. Dabei läuft es unter dem Begriff „gezeichnetes Kapital“, welches auf die Aktien aufgeteilt wird. Auch hier gibt es einen Mindestbetrag, der sich auf einen Euro pro Aktie beläuft. Das Kapital kann sich durch Erhöhungen und seltener Herabsetzungen verändern. Diese Veränderungen müssen im Handelsregister (Handelsregister Definition) bekannt gemacht werden.
Inhalt
Wie kommt es zu einem Aktienkapital?
Das Grundkapital kann auf mehrere Weisen für die Aktiengesellschaft (Was ist eine Aktiengesellschaft?) aufgebracht werden. Als mögliche Formen bieten sich Bareinzahlungen an, aber auch Sachgründungen beispielsweise bei Grundbesitz tragen zu dem nötigen Aktienkapital bei. Schließlich kann auch eine GmbH (GmbH Definition) mit einem Grundkapital in eine AG umgewandelt werden. Dass die Emissionen im Laufe der Geschäftstätigkeit an der Börse erfolgen, ist nicht zwingend notwendig. Insgesamt handelt es sich bei dem Grundkapital um die Nennwertsumme aller Aktien, die an Aktionäre ausgegeben werden.
Haftungen über das Aktienkapital
Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaftsform, die unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen haftbar gemacht werden kann. Allerdings sind die einzelnen Aktionäre, also die Anteilseigner der Gesellschaft, in der Haftung eingeschränkt, da sie nur über die eingebrachten Leistungen Rechenschaft schuldig sind. Sollten die Aktionäre ihre Aktien und damit ihre Anteile verkaufen, ändert sich nichts an dem Grundkapital der Gesellschaft, da sich dadurch nicht das Aktienkapital verringert, sondern nur die Anteilseigner wechseln.
Neutext
Effektive und nominelle Aktienkapitalerhöhung
In der Wirtschaft ist jeder Stillstand eine Verlustrechnung. Das Aktienkapital einer funktionierenden AG muss erhöht werden, wenn dies notwendig ist, um im Wettbewerb zu bestehen oder wichtige Investitionen erforderlich sind. Ein weiterer triftiger Grund für ein Kapitalerhöhung kann die Verminderung von Fremdkapital (Verschuldungen) zur finanziellen Entlastung sein. Die Kapitalerhöhung in einer AG ist kein Entschluss eines Einzelunternehmers oder einer Inhaberfamilie, sondern eine Veränderung, die alle Aktionäre betrifft. Daher muss eine Erhöhung des Aktienkapitals auch von den Aktionären, bzw. der Mehrheit der Aktionäre bewilligt werden. Die §§ 182 bis 206 des Aktiengesetzes legen den rechtlichen Rahmen für die verschiedenen Formen der Kapitalerhöhungen fest. Im Wesentlichen sind dabei die Hauptformen zu unterscheiden, die effektive und die nominelle Kapitalerhöhung des Aktienkapitals. Geht es bei einer effektiven Kapitalerhöhung klare Erhöhung der Kapitalmittel des Grundkapitals, so stellt die nominelle Erhöhung lediglich eine Minderung der Rücklagen zugunsten des Eigenkapitals dar. Für Kapitalgesellschaften mit Stückaktien liegt § 182 Abs. 1, 5 fest, dass die Anzahl der Aktien in einem gleichen Verhältnis zur Grundkapitalerhöhung erhöhen muss.
Die effektive Kapitalerhöhung beim Aktienkapital
Für den Zufluss von Neukapital ins Unternehmen wird bei der effektiven Kapitalerhöhung unter ordentlicher, genehmigter und bedingter Kapitalerhöhung. Drei Möglichkeiten gibt es für eine Erhöhung des Eigenkapitals:
Die ordentliche Aktienkapitalerhöhung auf Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten müssen dem Beschluss zustimmen.
Die zweite Möglichkeit ist die genehmigte Erhöhung. Dabei wird der AG-Vorstand von der Hauptversammlung ermächtigt für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren das Eigenkapital bis zu 50 % des derzeitigen Kapitals zu erhöhen. Die Fünf-Jahres-Frist ermöglicht dem Vorstand flexible Entscheidungen zugunsten eines günstigen Zeitpunkts zu treffen.
Die dritte Möglichkeit ist die bedingte Aktienkapitalerhöhung. Hier beschließt die Hauptversammlung, dass eine Kapitalerhöhung lediglich bezüglich des Umtausch- oder Bezugsrechts von Aktionären vorgenommen wird. U.a. wird diese Art von Kapitalerhöhung vorgenommen, wenn eine Fusion vorzubereiten ist.
Eine weitere Form, das Eigenkapital zu erhöhen könnte die Einbehaltung von Gewinnen sein. Dieser Weg wird als Selbstfinanzierung bezeichnet. Da ist allerdings nur möglich, wenn die Gewinne nach der Deckelung aller notwendigen Ausgaben und Investitionen noch Mittel dafür hergeben.
Die nominelle Kapitalerhöhung bei AGs
Bei einer nominellen Erhöhung des Aktienkapitals handelt es sich im Grunde um eine Innenfinanzierung. Das Aktienkapital wird aus Mitteln erhöht, die bereits im Unternehmen vorhanden sind. Es wird kein frisches Kapital in die AG gebracht. Herangezogen werden können dafür ausschließlich die Kapitalrücklagen und die Rücklagen aus Gewinnen. Faktisch handelt es sich nur um eine Verschiebung von Kapitalmitteln. Dabei dürfen lt. § 208 Abs. 1 AktG die gesetzlichen Rücklagen nur umgewandelt werden, wenn sie in der Gesamtheit 10 % vom vorhandenen Aktienkapital übersteigen. Ausnahmen sind gestattet, wenn es einen Verlustvortrag oder einen Bilanzverlust im Unternehmen gibt.
Einer nominellen Kapitalerhöhung muss eine gründliche Prüfung der Bilanz vorausgehen. Maximal acht Monate darf die dafür herangezogene Bilanz alt sein. Während der Zeit zwischen Bilanzerstellung und Prüfung darf keine Verschlechterung der Vermögenslage in dem Unternehmen nachweisbar sein. Im Zuge dieser Kapitalerhöhung werden Gratisaktien ausgegeben, wobei der Wert des Unternehmens auf eine höhere Anzahl von Aktien aufgeteilt wird. Ein Plus für die Aktionäre ergibt sich aus den neuen Aktien nicht, zumal die nominelle Kapitalerhöhung mit der Aktienvermehrung auf einen geminderten Aktienkurs hinausläuft.
Risiken und Vorteile vom Aktienkapital und Aktiengesellschaft
Ein gesichertes Grundkapital in festgelegter Höhe ist die wichtigste Bedingung, um eine beliebige Kapitalgesellschaft in eine AG umzuwandeln. Aus diesem Schritt ergeben sich sowohl Risiken wie Vorteile. Der herausragende Vorteil ist die Kapitalbeschaffung durch den Börsengang. Des Weiteren wird das unternehmerische Risiko auf breite Schultern vieler Anteilseigner verlagert. Dabei tragen allerdings die Hauptaktionäre die Hauptlast der Unternehmensverantwortung. Vermindert ist beim Aktienkapital gegenüber dem einzelnen oder familiengeführten Unternehmen die Gefahr, dass persönliche Fehlentscheidungen das Unternehmen und seine Marktstellung gefährden. Voraussetzung ist allerdings eine gute Unternehmens-Innenstruktur, ein marktorientiertes Management und die richtige Lancierung von Kapitalerhöhungen zu den richtigen Zeitpunkten. Im Unterschied zum privat geführten Unternehmen, dessen Unternehmensleistung nicht auswechselbar ist, können Vorstandsmitglieder abgewählt werden. Aktienkapital ermöglicht schnellere Kapitalerhöhungen und folglich schnellere Reaktionen des Unternehmens auf Marktbewegungen und Wettbewerbsfähigkeit. Vor- und Nachteile der Umwandlung einer sonstigen Kapitalgesellschaft in eine AG mit Aktienkapital sind vor der Entscheidung gut abzuwägen. Das insbesondere dann, wenn ein schneller Börsengang geplant ist. Welche Art der Kapitalgesellschaft die bessere ist – die auf Aktienkapital basiernde AG oder eine vom Einzelunternehmer, der Familie oder von Gesellschaftern geführte – hängt insbesondere von der Wirtschaftslage und den Zukunftsprognosen des einzelnen Unternehmens ab. Bezüglich der Wirtschaftskraft sind insbesondere die großen, global agierenden AGs, besser gestellt als Kapitalgesellschaften, deren Unternehmensleitung das Gesamtrisiko allein trägt.
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