Von einem Aktienpaket wird gesprochen, wenn ein Aktionär eine größere Anzahl von Anteilen des Aktienvermögens hält. Bei den Inhabern von Aktienpaketen einer Aktiengesellschaft kann es sich um Einzelpersonen, andere Unternehmen oder Banken handeln. Zu den AG-internen Einzelpersonen, die große Aktienpakete halten, handelt es sich oft um die einstigen Gründer der AG, die per Aktienpaket das Grundkapital zur Verfügung gestellt haben und ihre Anteile in der Folgezeit erweitert haben. Es gibt keine rechtliche Eingrenzung, ab wann von einem Aktienpaket gesprochen werden kann. Im Allgemeinen ist bereits von Aktienpaketen die Rede, wenn Aktionäre im Besitz von Aktien im Wert von 5 % des Prozent des Aktienkapitals verfügen. Allerdings gilt eine Mitteilungspflicht über die Stimmrechte an einem börsennotierten Unternehmen. Diese Mitteilungspflicht wird bereits ab 3 % der Aktienanteile geltend gemacht laut § 21 I WpHG (Wertpapierhandelsgesetz). Die Mitteilung erfolgt an die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und wird von dieser veröffentlicht. Mit einem Anteil von 5 % ist allerdings bereits eine Einflussnahme auf die Einberufung einer Hauptversammlung gegeben (§ 122 II AktG, Aktiengesetz). Nach §§ 20 ff des AktG sind Aktienpakete von 25 % der jeweiligen Aktiengesellschaft zu melden.
Inhalt
Aktienpakete ermöglichen Einfluss auf die AG
Aktionäre, die einen Anteil von 25 % der Aktien halten, können in der Hauptversammlung Beschlüsse verhindern, für deren Wirksamkeit lediglich eine Drei-Viertel-Mehrheit notwendig ist. Wird ein Aktienpaket von 75 % erreicht, sichert sich der betreffende Aktionär (Person, Unternehmen, Bank) die Beherrschung der betreffenden Aktiengesellschaft. Mit 75 % hält ein Aktionär ein Aktienpaket, das ihm auch eine Änderung der Satzung oder sogar die Auflösung der AG möglich macht. In der Praxis kann eine so maßgebliche Einflussnahme aber bereits mit noch geringeren Aktienanteilen erreicht werden, dass durch die breite Streuung und das hohe Tempo des Aktienhandels zu einer Hauptversammlung ein großer Teil der Aktionäre gar nicht erscheint. Bei der Beschlussfassung in der Hauptversammlung von AGs zählen ausschließlich die Stimmen der angemeldeten anwesenden Aktionäre und die ihrer legitimierten Vertreter für die Beschlussfassungen.
Beim Aktienpaket zwischen über 25 % bzw. mehr als 50 % wird von der Sperrminorität gesprochen. Sperrminorität bedeutet, dass Anteilseigner aufgrund der Mehrheitsverhältnisse der Kapitalanteile wesentlich auf das Unternehmen Einfluss nehmen können, obwohl sie weniger als 75 % der Anteile halten. Von einer faktischen Sperrminorität wird gesprochen, wenn sich Teile vom Grundkapital weit gestreut im Besitz verschiedener Aktionäre befinden. Die Hauptversammlung erreicht dann nie 100 % der Aktionäre und die Mehrheitsverhältnisse verschieben sich zugunsten von Anteilseignern mit vielleicht nur 24,9 %.
Bei Aktiengesellschaften sind die Aktien die entscheidenden Instrumente zur Finanzierung. Sie sichern eine hohe Marktpräsenz und das nötige Kapital für den Ausbau derselben. Die Ankäufe von großen Aktienpaketen, ob in kurzer Zeit oder über längere Zeiträume hinweg, bergen jedoch immer die Gefahr, einer Überpräsenz bestimmter Aktionäre. Gleichzeitig können sie ein Zeichen für eine bevorstehende Übernahme sein. Das begründet sich aus der Pflicht der Aktiengesellschaften bereits bei Ihrer Gründung festzulegen, in welche Anzahl von Aktien das Grundkapital aufgeteilt wird. Aktien können als Nennwertaktien oder Stückaktien verbrieft werden. Auf Nennwertaktion ist der Nennwert auf dem Anteilspapier aufgedruckt. Stückaktien, auch nennwertlose Aktien oder Quotenaktion genannt, entsprechen ihrem Anteil am Grundkapital ohne Aufdruck. Die verschiedenen Ausgabeformen sind bedeutsam, da das Grundkapital der AG zu unterschiedlichen Anteilen auf die Aktien aufgeteilt wird. So kann beispielsweise ein Teil der Nennwertaktien auf 1.000-Euro-Aktien und auf weitere mit Nennwerten von nur 100 Euro oder 50 Euro aufgeteilt werden. Die Gesamtheit muss lediglich dem Grundkapital entsprechen.
Aktienpaket und Übernahme
Seit dem Jahr 2002 gilt in Deutschland die gesetzliche Vorschrift, dass ein Aktionär, der ein Aktienpaket von 30 % hält, den übrigen Aktionären ein Übernahmeangebot zu machen. Ziel des Übernahmeangebots ist die Erreichung der Kapitalmehrheit im Unternehmen und die Stimmmehrheit als Voraussetzung für eine neue Leitung der Aktiengesellschaft, nachdem die Satzung geändert und ein neuer Vorstand berufen werden kann. Bei Übernahmeangeboten wird für die Aktion übriger Aktionäre eine Barzahlung angeboten und in der Regel ein Gebot über dem Aktienkurs. Daher ist man im Aktienhandel sehr interessiert daran, Aktien einer AG aufzukaufen, bei der mit einem Übernahmeangebot in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Meist reichen schon leise Gerüchte, um die Aktienkäufe in die Höhe schnellen zu lassen.
Eine weitere Möglichkeit ist es, ein Übernahmeangebot mit Aktientausch anzustreben. In dem Fall ist die Rede vom Umtauschangebot. Dabei werden die Aktien des eigenen Unternehmens in einem festgelegten Verhältnis zum Tausch angeboten. Diese Variante dient dem gleichen Übernahmeziel wie der Aufkauf der Aktien.
Die dritte mögliche Variante beim Übernahmeangebot ist schließlich eine Kombination von Umtauschangebot und Barkauf der Aktien.
Häufig legt bei einem Übernahmeangebot ein weiterer konkurrierender Großaktionär ein eigenes Übernahmeangebot vor. Ein derartiger Wettstreit um die Übernahme kann sich über einige Zeit hinziehen, da die übrigen großen Aktionäre versuchen werden die Angebote für zu gering zu benennen. Falls Aktionäre ein Übernahmeangebot generell ablehnen, behalten sie ihre jeweiligen Anteile. Sie können allerdings aus der AG gedrängt werden, wenn der Hauptaktionär das Mindest-Aktienpaket von 95 % hält. In dem Fall steht ihm das Recht zu, die Übertragung der übrigen Aktien an ihn zu verlangen. Für dieses Verfahren, das als
Squeeze-out bezeichnet wird, erhalten die Aktionäre eine angemessene Barabfindung. Zugrunde liegt der angemessenen Barabfindung der Beschluss des BGH (Bundesgerichtshof) vom 19.7. 2010 – II ZB 18/09.
Der geregelten, ausgehandelten Übernahme gegenüber steht die feindliche Übernahme. Grundlage ist auch hier eine Verschiebung der Aktienmehrheit zugunsten eines bestimmten Großaktionärs. Bei einer feindlichen Übernahme verschafft sich der Übernahmeinteressent die Übernahme unter Umgehung von Management und übrigen Aktionären. Feindliche Übernahmen sind in Deutschland keine übliche Praxis und werden kaum vorgenommen. Eher wird diese Praxis in den USA angewandt. Zu einer feindlichen Übernahme durch einen Großaktionär mit hohem Aktienpaket kann es kommen, wenn die Aktionäre auf vorhergehende Übernahmeangebote nicht eingehen und auch keine oder kaum Verhandlungsbereitschaft zeigen. Gefährdet dafür sind insbesondere Unternehmen, bei denen sich sehr große Anteile in weit gestreuten Aktien zu geringeren Werten befinden.
Fazit:
Aktienpakete sind insofern von besonderer Bedeutung, als sie eine Größe gewinnen können, die es erlaubt, erheblichen Einfluss im Unternehmen zu gewinnen oder völlig neue Besitz- und Mehrheitsverhältnisse zu schaffen. In der Folge kann ein Unternehmen einschneidend verändert und neu auf dem Markt aufgestellt werden.
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