Als Begriff aus dem Wechselrecht wird von einem Akzept gesprochen, wenn bei einem gezogenen Wechsel der Wechselschuldner (Bezogener) schriftlich die Annahme erklärt, wobei der Wechselbetrag zum vereinbarten Zeitpunkt an den Wechselnehmer ausgezahlt wird. Als Annahmeerklärung ist in der Regel die Unterschrift des Wechselschuldners auf dem Wechsel über dem „Angenommen“-Vordruck gültig. Bei Fälligkeit ist der Bezogene verpflichtet den vorgegebenen Wechselbetrag zu zahlen. Die rechtliche Grundlage findet sich in Art. 28 I WG (Wechselgesetz).
In Artikel 21 ff. schreibt das Wechselgesetz bestimmte Regelungen für die Vorlegung vor. Der Wechselgeber kann für die Annahme eine Frist festlegen. Ebenso kann er eine Frist bestimmen, während der keine Annahme erfolgen kann.
In der Kurzfassung ist ein angenommener Wechsel ein Akzept.
Für das Akzept gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen:
- Kurzakzept – Annahmebestätigung allein durch die Unterschrift vom Bezogenen;
- Teilakzept – Begrenzung der Annahme auf einen bestimmten Teil des Wechsels, beispielsweise bei Feststellung von Mängeln, fehlender Übereinstimmung; vereinbarter Lieferungen mit tatsächlich erhaltenen Mengen und Werten usw.
- Vollakzept – nach Art. 25 II WG für befristete Wechsel nach Sicht; es gilt die Vorschrift für Unterschrift, Ort, Datum und Wechselbetrag;
- Blankoakzept – Akzept für ein nicht vollständig ausgefülltes Wechsel-Formular. Bei Verweigerung der Annahme ist der Wechselprotest möglich;
- Bürschaftsakzept (Aval) – die zusätzliche Unterschrift eines Bürgen ist erforderlich.
Dokumente gegen Akzept
Bei grenzüberschreitenden Geschäften mit Güterlieferungen ist „Dokumente gegen Akzept“ eine der üblichen Zahlungsformen. Dabei werden die Transport-Dokumente dem Kunden im Ausland erst ausgehändigt, nach dem er einen Wechsel akzeptiert hat. Hier ist für beide Geschäftspartner das Risiko nicht gänzlich ausgeschaltet. Für den Exporteur besteht das Risiko, dass der Empfänger die Dokumentenannahme ablehnt. Weiterhin besteht die Gefahr, dass ein akzeptierter Wechsel eventuell nicht eingelöst wird. Die vorzulegenden Dokumente sind zuvor im Vertrag bindend vereinbart worden. Ihre Art und Form sind abhängig vom jeweiligen Land und dessen Bestimmungen.
Bei dieser Zahlungsform wird dem Importeur der Lieferungen seitens des Exporteurs ein Wechselkredit eingeräumt. Diese Vorgehensweise ist besonders schnell und einfach, da der Exporteur bei der Bank den Wechselbetrag direkt zum Diskont erhält. Dafür wird bei dieser Art von Wechselgeschäft in der Regel eine Bank zwischengeschaltet. Bei dieser Zahlungsvereinbarung wird auch vom Inkasso-Akzept gesprochen.
Beim Wechselkredit dieser Zahlungspraxis fallen Zinsen an. Diese werden bereits zuvor von den beiden Geschäftspartnern, Exporteur und Importeuer, vertraglich aufgeteilt.
Siehe auch Wechselkredit – Akzept
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