Anderkonten stellen Treuhandkonten dar. Auf einem Anderkonto werden Gelder gebucht, die nicht im Eigentum des Kontoinhabers sind. Der Kontoinhaber hat die Verfügungsmacht über das Anderkonto, doch verwaltet er die hier befindlichen Gelder nur treuhänderisch, also für fremde Rechnung. Das Anderkonto kann dabei nur von den Angehörigen bestimmter Berufsgruppen eingerichtet werden. Zu diesen zählen vor allen Dingen Rechtsanwälte, Notare, Insolvenzverwalter oder Wirtschaftsprüfer. Ein typisches Anderkonto wird vom Rechtsanwalt eingerichtet, der im Auftrag seines Mandanten dessen Forderungen eintreibt. Sobald die Zahlungen eingehen, werden sie auch an den Mandanten weiter geleitet und die Zahlung wird vom Anwalt verbucht. Richtet der Insolvenzverwalter ein Anderkonto ein, muss er alle Schuldner darüber informieren. Dann können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf das jeweilige Anderkonto fließen.
Auf einem Anderkonto wird, ähnlich wie bei einem Anderdepot, Geld von Mandanten deponiert. Nur bestimmte Personen dürfen ein Anderkonto eröffnen, so zum Beispiel Notare.
Anderkonten werden üblicher Weise von Rechtsanwälten oder Notaren geführt, um Gelder für fremde Rechnung zu verwalten. Die Gelder auf diesen Konten sind somit nicht dem Vermögen der Kontoinhaber zuzurechnen, sondern werden lediglich treuhänderisch verwahrt. Dies kann beispielsweise bei einem Hausverkauf wichtig sein, wenn an die Zahlung der Kaufsumme gewisse Bedingungen geknüpft sind. Der Rechtsanwalt oder der Notar wird die Zahlung in diesem Fall erst dann an den Empfänger weiterleiten, wenn die jeweils vereinbarten Forderungen vollständig erfüllt wurden.
Anderkonten auch bei Forderungsabtretungen
Die Führung eines Anderkontos kann in vielen Fällen beauftragt werden. Auch dann, wenn Forderungen eines Gläubigers abgetreten werden oder wenn eine Insolvenz verwaltet wird, werden vielfach Anderkonten geführt. Gleiches gilt bei Erbfällen, bei denen die Zahlung nur unter bestimmten Bedingungen freigegeben werden darf. Die Zahlungspflichtigen werden natürlich hierüber informiert und können schließlich nur noch auf das Anderkonto mit schuldbefreiender Wirkung leisten.
Weitere Informationen siehe unter „Wozu dient ein Anderkonto“ sowie Treuhandkonto
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