Ein Anhang ist eine zusätzliche Anfügung von zusätzlichen Erläuterungen, die ausschließlich zu schriftlichen Niederlegungen von Bedeutung ist. Anhänge können zusätzliche Erläuterungen und Informationen enthalten bei:
- Verschiedenen Dokumenten
- Wissenschaftlichen Arbeiten
- Bachelor Arbeiten
- Literatur
- E-Mails (Attachment als angefügtes Dokument)
- Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften
Rechtlich definiert ist der Anhang für die Bilanz als Gewinn- und Verlustrechnung von Kapitalgesellschaften. Wie der Lagebericht, ist auch der Anhang ein zwingend gesetzlich geforderter Bestandteil der Jahresbilanz von Kapitalgesellschaften. Erleichterungen sieht das Gesetz für kleine und mittlere Unternehmen vor. Die Rechtsgrundlage für den Anhang zur Bilanz bildet der § 264 I HGB, für Bilanzen von Konzernen der § 297 I HGB. Enthalten sind im Anhang Ergänzungen und Erklärungen zu verschiedenen Einzel-Positionen.
Inhalt
Inhalte des Anhangs des Jahresabschlusses
Die Jahresbilanz einer Kaptalgesellschaft setzt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang zum Jahresabschluss und dem Lagerbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr zusammen. Im Anhang werden dabei insbesondere Erläuterungen zur Finanzlage, zur Ertragslage und zur Vermögenslage gemacht. Weiterhin werden Vergleiche zu vorangegangenen Jahresabschlüssen aufgenommen. Angefügt werden Angaben zu den Methoden der Bewertung und Bilanzierung. Zum Inhalt müssen einzelne Angaben die Gesamtsumme von Verbindlichkeiten gehören, für es noch Restlaufzeiten von über 5 Jahren gibt. Aufgeführt werden müssen Rückstellungen, die unter „sonstige Rückstellungen“ nicht einzeln aufgeführt wurden. Erforderlich ist das allerdings nur, wenn es sich nicht um unerhebliche Rückstellungen handelt. Weiterhin gehören erläuternde Angaben über die Honorierung des Abschlussprüfers sowie die gesamten Bezüge von Aufsichtsrat, bzw. Organ der Geschäftsführung zu den Inhalten.
Offenlegung vom Anhang
Im Jahre 2007 trat eine gesetzliche Vorschrift in Kraft, nach der Unternehmen, die zur Offenlegung verpflichtet sind, auch den Anhang elektronisch offenlegen müssen.
Anhang bei Verträgen
Verträge zwischen zwei Handelspartnern oder Partnern eines Kreditgeschäfts können ebenfalls einen Anhang enthalten. Als vorformatierter Anhang können beispielsweise die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) oder Allgemeine Darlehensbedingungen einem Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag oder Vertrag über eine Vermietung angefügt werden. Solche allgemeinen Bedingungen sind für gleichartige Geschäfte oder Kreditvergaben durchgängig gültig. Diese Anhänge werden im Volksmund als das Kleingedruckte benannt.
Ein Anhang zu einem Vertrag kann aus verschiedenen Klauseln bestehen, die bestimmte Rechte und Pflichten der Vertragspartner detailliert festlegen. Es kann z.B. Einschränkungen für die Gültigkeit eines Vertrages über die Gültigkeit unter bestimmten Bedingungen geben. Spezielle Klauseln können zu besonderen Zahlungsmodalitäten eingefügt werden, zur Art und Dauer vom Versand der Waren, zur Entgegennahme der Lieferung und ihrer Prüfung und mehr.
Ist ein Vertrag mit einem Anhang versehen, so ist dieser Anhang ein Bestandteil des Vertrages. Mit der Vertragsunterzeichnung erkennen alle beteiligten Partner alle Teile des Vertrages an, einschließlich von einem Anhang oder mehreren Anhängen.
Vorgefertigte, allgemeingültige Anhänge für bestimmte Vertragsarten wie beispielsweise die AGB können auch außerhalb eines Schriftvertrags zugänglich gemacht werden. So können Allgemeine Geschäftsbedingungen als Aushang angebracht werden oder als einzelnes Schriftstück vorgelegt werden. Beim Online Handel werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewöhnlich extra auf der Webseite des Anbieters einer Ware oder Leistung veröffentlicht. Der Kaufvertrag, Mietvertrag, Leasingvertrag und andere Online Verträge können nur geschlossen werden, wenn der Kunde die Kenntnisnahme und Zustimmung zu den AGB bestätigt hat. Die Gültigkeit als Bestandteil des Vertrages solcher Anhänge wird durch gesonderte Bekanntmachungen nicht eingeschränkt.
Anhang bei der E-Mail
Bei Online Geschäften wird häufig der vollständige Vertrag dem Kunden noch als Anhang an eine E-Mail zugesandt. Üblich für Anhänge dieser Art ist das PDF Format. Der Kunde kann den Vertrag ausdrucken und mit seinen sonstigen Unterlagen abheften oder er kann den Vertrag digital auf einem Medium seiner Wahl speichern.
Vor dem Öffnen von Anhängen von E-Mails sollten User allerdings genau überprüfen, ob ihnen der Absender der E-Mail bekannt ist. Häufig werden Adressen für verwendet, die bekannten Absendern, z.B. einem großen Handelsanbieter, einer Bank, einem vertrauenswürdigen Online Portal auf den ersten Blick ähnlichsehen. Anhänge von unbekannten Versendern können allerdings gefährlich Viren und Hackerprogramme enthalten. Mit dem Öffnen von solchen Abhängen können schädliche Veränderungen am Computer oder auf dem Handy erzeugt werden. Ebenso können Schadprogramme eingeschleust werden, die den Zugriff auf die Daten des Anwenders möglich machen. Im Zweifelsfrei sollte die Originale URL einer dem Anwender bekannten Firma aufgerufen und genau mit den Angaben der E-Mail verglichen werden. Gibt es dennoch Zweifel, weil sich zwar die URLs, Firmennamen gleichen, aber der einleitende Inhalt der E-Mail fraglich ist oder ein solcher fehlt, kann beim realen Absender, dem Unternehmen oder sonstigen Portal eine Anfrage gemacht werden. Währenddessen sollte unbedingt der Anhang unberührt bleiben. Im besten Fall wird die E-Mail sofort gelöscht und der Papierkorb geleert.
Anhang oder Anlage
Auch wenn beide Begriffe im alltäglichen Sprachgebrauch manchmal synonym verwendet werden, gibt es eine grundlegende Unterscheidung.
- Ein Angang stellt immer eine Ergänzung des Inhalts von einem vorliegenden Dokument, Buch, Jahresabschluss, Kaufvertrag, Kreditvertrag usw. dar. Der Anhang ist somit ein inhaltlicher Bestandteil des Dokuments. Bei einem Vertrag gehört der Anhang uneingeschränkt zum Vertrag und wird mit diesem zusammen abgeschlossen.
- Eine Anlage ist im Unterschied zum Anhang ein selbstständiges Dokument. Anlagen zu Dokumenten können Beispiele aus der Praxis, grafische Darstellungen, Berechnungen, Fotografien von Produkten, Ausführungen zu ähnlichen Projekten und mehr enthalten.
Während also der Anhang direkt mit dem Dokument verbunden und dazugehörig ist, kann die Anlage auch unabhängig von einem Dokument, dem sie angefügt ist, existieren. Die Anlage hat eine eigene Bedeutung.
Bei einem Antrag auf Gewährleistung einer Leistung, z.B. für einen Kredit, gibt es Anlagen, die zwingend beigefügt werden müssen. So wird der Antragsteller für einen Kredit z.B. aufgefordert zusätzlich zu seinen Datenangaben wichtige Nachweise hinzuzufügen. Das sind u.a. Kontoauszüge, Nachweise über Sicherheiten für den Kredit, Nachweise zum ungekündigten Anstellungsverhältnis, Beglaubigungen und Ähnliches. Diese Anlagen sind zwar kein Bestandteil der ausgefüllten Datenblätter, jedoch eine Bedingung für die Prüfung der Bonität. Verweigert ein Antragsteller die Anfügung von solchen geforderten Anlagen, wird kein Kreditgeber seinen Antrag auch nur eingehender prüfen, geschweige denn ihn bewilligen.
Einem Angebot können Anlagen beigefügt werden, die das Angebot anschaulich machen. So kann das schriftliche Angebot für ein Verkaufsobjekt wie Haus, Wohnung, Auto usw. durch beigefügte Fotos, Grundrisse, Kopien anschaulicher gemacht werden.
Anhänge und Anlagen weisen zwar einige Ähnlichkeiten auf, indem sie einen Bezug zum Hauptdokument darstellen, sind aber grundsätzlich unterschiedlich zu werten. Im Unterschied zum Anhang als ergänzender, wichtiger Bestandteil eines Dokuments können Anlagen auch nachgereicht werden. Werden beweiskräftige Anlagen für die Bonität eines Antragstellers oder Bewerbers um eine Mietsache gefordert, kann dieser innerhalb einer gestellten Frist die geforderten Anlagen einreichen.
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