Die Anzahlung bezeichnet die erste Rate eines Ratenvertrages. Sie versteht sich als Teilleistung der Gesamtkaufsumme und ist in der Regel höher als die folgenden Raten. Die Anzahlung dient der Sicherheit und dem Beweis des abgeschlossenen Kaufvertrages.
Der Käufer verpflichtet sich, die Ware abzunehmen und zu bezahlen und der Verkäufer gewährleistet entsprechend die Verfügbarkeit. Die gekaufte Ware bleibt trotz der geleisteten Anzahlung Eigentum des Verkäufers. Erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung, d.h. wenn alle Raten bezahlt sind, wird der Käufer Eigentümer.
Eine Anzahlung ist zum Beispiel bei der Anschaffung eines Neuwagens oder beim Möbelkauf üblich. Anzahlungsgarantien des Verkäufers bzw. des Kreditgebers sichern das Anzahlungsrisiko ab.
Inhalt
BGB und Anzahlung
Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht eigentlich die Leistungen von Anzahlungen als Teil des zu entrichtenden Kaufpreises nicht vor. So ist im § 266 BGB festgelegt:
„Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.“
Jedoch ist das Verfahren, eine Anzahlung zur Sicherung einer Leistung zu sichern, allgemein üblich. Ermöglicht wird eine Anzahlung, indem das Gesetz für die Kaufverträge auch abweichende Abmachungen vorsieht. So kann im Kaufvertrag die Anzahl als eine Teilleistung darstellen, die die Geschäftspartner untereinander vereinbart haben. Auch kann, basierend auf § 336 Abs. 1 BGB eine Anzahlung als Zeichen für den Abschluss des Vertrages bezeichnet werden.
Die Vereinbarung kann, entsprechend den möglichen Formen für den Kaufvertrag, schriftlich oder auch mündlich über eine Anzahlung getroffen werden.
Anzahlung in der Praxis
Die Anzahlung auf einen Warenkauf oder auf die Bestellung einer Dienstleistung kann für den Käufer eine gewisse Sicherheit bieten, dass die vereinbarte Ware oder Leistung vom Verkäufer zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgehalten oder geliefert wird. Insbesondere bei Dienstleistungen, die eine längere Zeit in Anspruch nehmen und deren Erbringung dem Lieferanten erhebliche Kosten und erheblichen Arbeitsaufwand auferlegt, sind Anzahlungen auf die Leistung üblich.
Bei Bauleistungen ist die Berechnung nach Bauschritten üblich und auch rechtsgültig. Der Baufirma kann nicht zugemutet werden, die umfangreichen Leistungen der verschiedenen Bauabschnitte, die eventuell viele Monate, sogar Jahre dauern kann, ohne Zwischenentgelte zu erstellen. Die Zwischenentgelte für die Bauabschnitte versetzen die Baufirma in die Lage, die notwendigen Materialien zu beschaffen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu bezahlen. Würde erst nach Fertigstellung des Gesamtbaus die Zahlung erfolgen, müssten Baufirmen in enorm hohe und langdauernde Vorleistungen gehen. Während dieser Zeit würde beständig das Risiko des Zahlungsausfalls des Bauherrn bestehen.
Ebenso üblich sind Anzahlungen bei Dienstleistungen anderer Handwerke. Durch die Anzahlung besteht eine höhere Sicherheit, dass der Kunde auch die restlichen Leistungen annimmt und bezahlt. Ebenso werden häufig Anzahlungen auf Warenkäufe vorgenommen, die erst später geliefert werden. Dabei kann es z.B. um den Kauf eines Autos handeln, um eine umfangreiche Möbelbestellung sowie um Produkte, die erst mit Eingang der verbindlichen Bestellung speziell angefertigt oder bestellt werden.
Teilzahlung kann Risiken mindern, aber nicht beseitigen
Im Falle eines Zahlungsausfalls des Bestellers, Auftragsgebers, verringern sich die Ansprüche für die Vergütung. Geht der Besteller der Ware in Insolvenz, so hat sich der Dienstleister oder Lieferant zumindest einen Teilbetrag gesichert und kann den Verlust um diese Summe mindern. Ein Risiko geht aber auch der Auftraggeber ein, der die Anzahlung auf die Ware oder Leistung leistet. Immerhin besteht die Gefahr, dass der Lieferant nicht pünktlich der Liefervereinbarung nachkommt oder die Ware nicht zum vereinbarten Termin fertigstellen kann. Sowohl für Unternehmen wie private Auftraggeber können Ausfälle oder Verzögerungen bei solchen Lieferungen Nachteile und Kosten verursachen. Ebenso wie der Auftraggeber kann auch der Lieferant während der Frist für die Warenbeschaffung oder Produktfertigung in Insolvenz gehen. In dem Fall ist die Anzahl ein Teil der Insolvenzsumme und in den meisten Fällen verloren.
Steuer und Anzahlung
Die Anzahlung eines Kunden muss vom Lieferanten oder Dienstleister eigens in der Endabrechnung aufgeführt werden. Im Sinne des Steuerrechts wird eine Anzahle als üblicher Rechnungsposten verbucht. Folglich ist auch für eine Anzahlung Umsatzsteuer zu erheben. In den Rechnungen kenntliche Anzahlungen, die mit Umsatzsteuer verbucht wurden, können vom Kunden beim Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Im Fall, dass ein Kunde rechtmäßig vom Vertrag zurücktritt, muss die Anzahlung zurückerstattet werden.
Besonderheiten der Anzahlung beim Reiserecht
- Bei der Buchung von Pauschalreisen ist die Anzahlung üblich
- Unterschiedliche Anzahlungen nach Reiseveranstalter
- Pflichtversicherung für Reiseveranstalter
- Reisesicherungsschein stärkt Rechtssicherheit für Kunden
Insbesondere bei den heute so beliebten Pauschalreisen sind seit 1994 mehr Sicherheiten für die Kunden geschaffen worden. Bis dahin, war meist die Anzahlung für eine Pauschalreise für die Buchungskunden verloren, wenn ein Reiseveranstalter Insolvenz anmeldete. Die Verluste waren für die einzelnen Kunden sehr erheblich, denn bei Anzahlungen für eine drei- bis vierwöchige Pauschal-Fernreise für die ganze Familie handelte es sich bei Teilzahlungen von oftmals mehr als 20 % um beträchtliche Summen.
Mit dem Jahr 1994 wurde die EU-Richtlinie 90/314/EWG, Art. 7 in Deutschland umgesetzt. Danach sind die Anbieter von Pauschalreisen zu einer besonderen Versicherung verpflichtet. Für den Kunden wird der Nachweis durch den Reisesicherungsschein erbracht, der den Buchungsunterlagen für die Pauschalreise beizulegen ist. Sollte das Reiseunternehmen in die Insolvenz gehen, muss die Versicherung ihrer Leistungspflicht nachkommen und die geleisteten Anzahlungen den Kunden zurückerstatten. Kunden müssen darauf achten, dass ein Reisesicherungsschein in der vorgeschriebenen Form mit Ihren Unterlagen zur Reise ausgehändigt wurde.
Der Reisesicherungsschein muss folgende Inhalte enthalten:
- Name, Anschrift vom Reiseveranstalter
- Daten der Versicherung
- Daten der gebuchten Reise und der Anzahlung
- Angaben zum Versicherungsfall – Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzschäden
- Haftungsdauer
Reisesicherungsschein – Ausnahmen
Der Gesetzgeber hat für die Garantie für die Anzahlungsrückzahlung durch die Versicherung und den Reisesicherungsschein einige Ausnahmen benannt. Nach § 651k Abs. 6 BGB sind Reiseveranstalter von der Versicherungspflicht befreit, wenn:
- Der Reiseveranstalter eine Reise nicht gewerblich anbietet und nur selten Reisen veranstaltet
- Der Veranstalter der Reise eine Institution der Öffentlichen Hand ist
- Beim Reiseveranstalter eine Kurzreise gebucht wurde, die weniger als 75 Euro kostet, keine Übernachtung enthält und eine Dauer von unter 24 Stunden hat
Damit unterliegen beispielsweise Schulen, die Klassenreisen anbieten, öffentliche Institutionen, die Sprach-, Weiterbildungs-, Bildungsreisen usw. anbieten nicht der Verpflichtung Reisesicherungsscheine auszustellen. Ebenso sind Organisationen wie Sport- und andere Vereine davon befreit, das sie weder regelmäßig noch gewerblich Reisen für ihre Mitglieder organisieren.
Nicht von der Nachweispflicht für die Versicherung durch einen Reisesicherungsschein befreit sind Last Minute Reisen. Diese Reisen, die von kommerziellen Reiseunternehmen angeboten werden, werden rechtlich nicht anders behandelt als andere Pauschalreisen.
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