Der Aufsichtsrat ist ein Leitungs- und Kontrollgremium, dass für AGs und Genossenschaften gesetzlich vorgeschrieben ist. Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 95–116 AktG, §§ 9, 36–41 GenG. Weitere Kapitalgesellschaften wie die GmbH, KG, KGaA und OHG müssen entsprechend gesetzlicher Vorschriften ebenfalls Aufsichtsräte einsetzen. Bei der Europäischen Genossenschaft (SCE) und der Societas Europaea (SE) fungiert ein Veraltungsrat mit ähnlichen Aufgaben und Befugnissen.
Für OHG und KG gibt es keine zwingenden gesetzlichen Regelungen für einen Aufsichtsrat. Die Gesellschaften können sich jedoch in ihrem Gesellschaftsvertrag für die Bildung eines Aufsichtsrats entscheiden. In diesen Gesellschaften darf der Aufsichtsrat nicht in die entscheidenden Rechte der Geschäftsführung eingreifen. Bei einer KG kann auf der Basis des Mitbestimmungsgesetzes § 4 ein obligatorischer Aufsichtsrat fungieren.
Inhalt
Die Aufgaben des Aufsichtsrats
Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind im § 111 AktG festgelegt und weiterführend in anderen §§ des AktG.
- Die Überwachung der Geschäftsführung der AG
- Prüfung vom Jahresabschluss, dem Lagerbericht
- Berichterstattung in der Hauptversammlung der Anteilseigner
Kommt es in einer AG zu einer Führungslosigkeit, muss der Aufsichtsrat lt. Gesetz weitere Aufgaben übernehmen. Beim bevorstehenden Konkurs stellt in diesem Fall auch den Insolvenzantrag. Aus den Reihen der Aufsichtsratsmitglieder wählt der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden.
Vornehmlich hat der Aufsichtsrat eine Überwachungsfunktion gegenüber dem Vorstand. In der Satzung der AG kann festgelegt werden, dass der Vorstand generell für eine Geschäftsdurchführung die Genehmigung vom Aufsichtsrat einholen muss. Die Zustimmung kann durch Entscheidungen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ersetzt werden oder auf Beschluss im Aufsichtsrat an einen Ausschuss übertragen werden.
Nach gesetzlicher Vorschrift muss der Vorstand dem Aufsichtsrat regelmäßig Berichte vorlegen. Dabei sind vor allem die geplante Geschäftspolitik sowie der Geschäftsverlauf und die Rentabilität geschäftlicher Vorhaben. Weiterhin umfassen die Berichte an den Aufsichtsrat alle übrigen Angelegenheiten der AG. Der Vorstand ist bei der Berichtserstattung an den Aufsichtsrat nicht an Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gebunden und darf solche nicht aufführen, um Auslassungen im Bericht vorzunehmen.
Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften muss der Aufsichtsrat zweimal im Halbjahr einberufen werden. Bei Gesellschaften ohne Börsennotierung wird der Vorstand einmal im Halbjahr einberufen werden.
Wahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat einer AG wird von der Hauptversammlung der Anteilseigner und den Vertretern der Arbeitnehmer für maximal 4 Bilanzjahre gewählt. Die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer ist durch das Mitbestimmungsgesetz von 1976 geregelt. Danach müssen bei einer Belegschaftsstärke ab 2.000 Mitarbeitern die Arbeitnehmerschaft und Vertreter der Gewerkschaften im Aufsichtsrat vertreten sein. Je nach Belegschaftsstärke setzt sich dann der Aufsichtsrat aus jeweils 6, 8 oder 10 Vertretern von Aktionären, Arbeitnehmern und Gewerkschaften zusammen. Für die Eisen- und Stahlindustrie sowie den Bergbau gelten die besonderen Bestimmungen des Montan-Mitbestimmungsgesetzes von 1951. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden, da der Aufsichtsrat eine Kontrollfunktion hat.
Gesetzlich geregelt ist, dass nach § 95 AktG einem Aufsichtsrat mindestens drei gewählte Vertreter angehören müssen und die Höchstzahl von Aufsichtsratsmitglieder 21 beträgt. Die Größe des Aufsichtsrates richtet sich nach dem Grundkapital der AG. Nach §§ 4 ff. DrettelbG muss die Anzahl der Arbeitnehmervertreter ein Drittel betragen. Eine Ausnahme gilt für AGs mit weniger als 500 Arbeitnehmern, in den die Arbeitnehmerschaft nicht vertreten sein muss. Seit 2009 wird auf Basis des BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) bei Kapitalgesellschaften mit Kapitalmarktorientierung in den Aufsichtsrat ein unabhängiger Finanzexperte gewählt. Bei einer Genossenschaft sind mindestens 3 Aufsichtsratsmitglieder gesetzlich vorgeschrieben. Die Genossenschaft kann jedoch in ihrer Satzung eine größere Mitgliederzahl für den Aufsichtsrat festlegen.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden im Handelsregister eingetragen. Gibt es innerhalb des Aufsichtsrats personelle Veränderungen müssen diese ebenfalls zur Eintragung im Handelsregister eingereicht werden.
Der Aufsichtsrat erhält für seine Tätigkeit in der jeweiligen Wahlperiode eine Aufsichtsratsvergütung.
Mangelnde Beschlussfähigkeit durch Rücktritt, Abberufung
Zur Beschlussfähigkeit ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder einer AG erforderlich. Als beschlussfähig gilt der Aufsichtsrat, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Mindestens müssen aber nach § 108 AktG drei Mitglieder für eine Beschlussfassung anwesend sein. Über die gesetzliche Festlegung von mindestens drei Mitgliedern hinaus können entsprechende Festlegungen in der Satzung verankert werden.Tritt ein Aufsichtsratsmitglied zurück oder wird ein Mitglied abberufen, muss beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Ergänzung zur Beschlussfähigkeit gestellt werden.
Aufsichtsrat – Haftung und Pflichten
Der Aufsichtsrat einer AG tritt als Organ auf und ist ausschließlich als solches tätig. Daraus erwächst für die einzelnen Mitglieder die Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit an allen Handlungen. Die einzelnen Mitglieder handeln im Sinne der Beschlüsse des Gremiums und im Sinne der Treuepflicht gegenüber der AG. Das beinhaltet auch die Pflicht zur Verschwiegenheit.
Für die Haftung gelten die §§ 16 und 93 AktG zur Grundlage von Ansprüchen der Gesellschaft, wenn Verletzungen der Amtspflichten des Aufsichtsrats vorliegen. Insbesondere spielt hier die Sorgfaltspflicht eine entscheidende Rolle. Grundlage dafür ist § 116 AktG. Wird die Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen, gilt die Schadenersatzpflicht wie bei den Regelungen für den Vorstand. § 93 betrifft die Verantwortung und Sorgfaltspflicht der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats.
Wichtigkeit der gesetzlichen Regelungen und Satzungen für den Aufsichtsrat
In einer großen AG übt der Aufsichtsrat entscheidende Funktionen innerhalb der Unternehmenspolitik und der Marktaktivität der AG aus. Als oberstes Kontrollorgan in diesen großen Kapitalgesellschaften, kommt dem Aufsichtsrat große Bedeutung zu. Der weitreichende gesetzliche Rahmen ist notwendig, damit marktführende und marktbeherrschende Unternehmen nicht außer Kontrolle gerade und das empfindliche Gefüge der Märkte bedenklich ins Schwanken bringen. In der Regel sind die börsenorientierten Unternehmen auf den internationalen Märkten tätig. Unkontrollierbarkeit innerhalb der Gesellschaften könnte die Wirtschaft erheblich ins Schwanken bringen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des AktG und weiterer Gesetze für anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bleibt den Unternehmen immer noch ein breites Feld, durch eigne Satzungen und Gesellschaftsverträge Festlegungen für ihre Aufsichtsräte zu treffen. In Deutschland haben die Einführung der Mitbestimmungsgesetze und ihre Anpassungen auch den Arbeitnehmern einen bedeutenden Platz in den Aufsichtsräten der AGs eingeräumt. Das sichert in Deutschland die Tätigkeit der Aufsichtsrahmen auf dem Boden der hier geltenden sozialen Marktwirtschaft.
Die Festlegungen für die Tätigkeiten, Rechte und Pflichten der Aufsichtsräte sind sehr präzise formuliert. Dennoch kann das natürlich nicht verhindern, dass auch Aufsichtsräte vor beabsichtigten und unbeabsichtigten Fehlhandlungen und Fehlentscheidungen nicht gefeit sind. So kann es vorkommen, dass die geregelten Kontrollfunktionen gegenüber dem Vorstand nicht ausreichend wahrgenommen oder Fehlentscheidungen von Vorständen in Einzelfällen gedeckt werden können. Generell bietet die strenge Regelung für AGs, ihre Vorstände und Aufsichtsrahmen jedoch einen gut funktionierenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen.
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