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Was ist eine Ausfallbürgschaft?
Im heutigen Kreditgeschäft ist die Ausfallbürgschaft eine ergänzende Sicherheit. Ein Bürge kann bei einer einfachen Bürgschaft nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Vollstreckung fruchtlos ist und der Gläubiger dies nachweisen kann. In der Regel wird heute deshalb fast ausschließlich die modifizierte Bürgschaft eingesetzt.
Dabei wird vertraglich geregelt, wann ein Forderungsausfall als festgestellt gilt und der Gläubiger auf den Bürgen zurückgreifen kann. Die Ausfallbürgschaft ist eine Bürgschaft für Unternehmen und dient hier der Absicherung gegenüber dem Kreditgeber. So wird Unternehmen bei fehlenden oder unzureichenden Sicherheiten die Möglichkeit einer Kreditaufnahme eingeräumt, denn die Sächsische Aufbaubank übernimmt einen Teil des Kreditrisikos.
Bei dieser besonderen Bürgschaftsform kann der herangezogene Bürge die Leistung an den Gläubiger verweigern, wenn dieser noch keine fruchtlose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner hat durchführen lassen. Erst nach einer Zwangsversteigerung kann der Ausfallbürge für evtl. verbleibende Restschulden in Anspruch genommen werden.
Bei der Ausfallbürgschaft handelt es sich um eine spezielle Bürgschaftsform, welche für kreditgebende Institute als Kreditsicherheit genutzt wird, sobald der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Grundsätzlich haften Bürgen bei einer Ausfallbürgschaft nur dann für die noch offene Restschuld, wenn der Kreditgeber sämtliche Möglichkeiten und auch Rechtsmittel eingesetzt hat und auch den Nachweis über eine erfolglose Zwangsvollstreckung erbringen kann. In diesem Fall muss dann der Ausfallbürge die Schuld begleichen. Da es für diese Sonderform der Bürgschaft keine gesetzlichen Regelungen im BGB gibt, muss der Gläubiger den Ausfall der besicherten Forderung auch zwingend nachweisen können.
Im Bürgschaftsvertrag wird grundsätzlich festgehalten, wann ein Ausfall der Forderung eintritt. Bei der Ausfallbürgschaft kann der Ausfallzeitpunkt für einen Privatkredit auch der Fälligkeitszeitpunkt der Kreditrückzahlung sein. Doch der Bürge haftet dabei erst, wenn die Forderung auch tatsächlich ausfällt. Auf die Bürgschaft darf der Kreditgeber demnach nicht zugreifen, solange er nicht alle möglichen Rechtsmittel wie Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Zwangsvollstreckung ausgeschöpft hat. Bleiben diese Versuche der Forderungseintreibung erfolglos und lässt sich dies nachweisen, haftet der Bürge.
Rechtsgrundlagen der Ausfallbürgschaft
Im Bürgerlichen Gesetzbuch in Deutschland sind nur die Bürgschaftsarten „gewöhnliche“ Bürgschaft, Mitbürgschaft sowie Zeitbürgschaft bekannt.
Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft muss der Bürge nur haften, wenn der Gläubiger den Nachweis über eine erfolglose Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen erbringen kann. Dem Bürgen stehen bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft keinerlei Einreden zu, den Gläubiger zuerst auf eine Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen zu verweisen, bevor er selbst in Anspruch genommen werden kann.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die Ausfallbürgschaft als solche nicht und es finden sich auch keine Regelungen dazu, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist sie allerdings anerkannt. Entsprechend dieser haftet der Bürge erst, wenn durch den Gläubiger der Nachweis erbracht wurde, dass weder die Verwertung von Sicherheiten noch die Vollstreckung in das gesamte Vermögen erfolgreich waren und er einen Verlust erlitten hat. Der Verlust wird als Ausfall betrachtet und tritt auch dann ein, wenn es zu einer erfolglosen Zwangsvollstreckung in das Gesamtvermögen des Hauptschuldners gekommen ist.
In ihrer Wirksamkeit hängt die Ausfallbürgschaft allerdings nicht davon ab, ob ein Ausfall eintritt. Wie bei einer gewöhnlichen Bürgschaft geht es nur darum, ob es dazu kommt, dass der Bürge das übernommene Risiko tragen muss oder nicht. Bei der Ausfallbürgschaft ist dieses Risiko enger begrenzt als bei der gewöhnlichen Bürgschaft.
Es wird bei einer Ausfallbürgschaft lediglich dann der Bürgschaftsfall ausgelöst, wenn auch der Nachweis der erfolglosen Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger erbracht wurde. Der Gläubiger muss dabei neben dem Nachweis über den eingetretenen Verlust zudem auch darlegen und beweisen, dass der Ausfall auch trotz der Einhaltung aller Maßnahmen eingetreten ist oder wäre. Ist dies nicht möglich und das Verschulden liegt beim Gläubiger, muss der Bürge nicht haften.
Die Ausfallbürgschaft und ihre Arten
Es wird in Deutschland zwischen der normalen und der modifizierten Ausfallbürgschaft unterschieden.
Bei einer herkömmlichen Ausfallbürgschaft ist der Forderungsausfall dann eingetreten, wenn es zu einer ergebnislosen Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners durch den Gläubiger gekommen ist und dieser den Nachweis dazu erbringen kann.
Aufgrund des Aufwands für den Gläubiger wurde die modifizierte Ausfallbürgschaft entwickelt.
Im Bürgschaftsvertrag werden Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Ausfallbürgen darüber getroffen, wann der Ausfall als tatsächlich eingetreten gilt. Es wird dabei allerdings kein Ausfallereignis vorgetäuscht. Es wird lediglich festgehalten, zu welchem Zeitpunkt oder bei welchem Ereignis eine Forderung als ausgefallen gilt und der Bürgschaftsfall eintritt (z. B. vier Monate nach Fälligkeit des Kredits, bei Einstellung der Zahlungen durch den Hauptschuldner, bei Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens, bei Nichtzahlung von fälligen Zins- und Tilgungsbeträgen).
Anwendung der Ausfallbürgschaft
Ausfallbürgschaften finden sich vor allem bei Bürgschaftsleistungen von öffentlichen Gebietskörperschaften (Städte, Gemeinden) und Bürgschaftsbanken sowie Kreditgarantiegemeinschaften. Die modifizierte Ausfallbürgschaft spielt auch bei öffentlichen Bürgschaften des Staates eine Rolle. Muss der Kreditnehmer zusätzlich Sicherheiten stellen, dann müssen diese immer zuerst verwertet werden. Bleibt danach ein Restkreditbetrag offen, der sich nicht durch den Erlös aus der Verwertung abdecken lässt, wird der Ausfallbürge für den offenen Restbetrag in Anspruch genommen.
Ausfallhaftung ist begrenzt
Im Rahmen einer Ausfallbürgschaft kann ein Bürge nur für die noch offene Forderung in Anspruch genommen werden, wenn der Kreditgeber auch alle Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung (bis hin zur Insolvenz) beim Hauptschuldner unter Einhaltung aller Fristen wahrgenommen hat. In den allgemeinen Vertragsbedingungen ist oft festgehalten, dass der Ausfallbürge bereits sechs Monate nach Kenntnis zu den aufgelaufenen Zahlungsrückständen vom Gläubiger in Anspruch genommen werden darf. Das widerspricht jedoch dem Leitbild der Ausfallbürgschaft, denn die Gläubigerbank würde damit von ihrer Verpflichtung, sich um die Eintreibung der Forderung beim Hauptschuldner zu bemühen, entbunden. Entsprechende Klauseln im Vertrag wurden deshalb durch den Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt.
Beispiel für eine Ausfallbürgschaft
Bei einer Bank möchte ein privater Kreditnehmer ein Darlehen aufnehmen. Da seine Bonität jedoch nicht ganz einwandfrei ist, würde die Bank ohne ausreichende Sicherheiten kein Darlehen vergeben. Der Kreditnehmer bietet der Bank nun eine Ausfallbürgschaft über seinen Bruder an, der eine über eine sehr gute Bonität verfügt. Die Bank akzeptiert diese Bürgschaft als Sicherheit und das Darlehen wird ausgezahlt.
Bereits nach einigen Monaten kann der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, mit den Kreditraten gerät er in Rückstand. Er reagiert nicht auf Mahnungen der Bank und es wird in der Folge eine Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet wird. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann ein Teil der offenen Restschuld getilgt werden, es bleibt aber noch ein Restbetrag offen. Der Ausfallbürge, der keinen Einspruch dagegen einlegen kann, muss nun für diesen Betrag haften.
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