Der sogenannten Bankenerlass ist fest im Bankgeheimnis verankert und dient zur Sicherheit der Bankkunden. Die Finanzämter sind immer wieder auf der Suche nach schwarzen Schafen und wollen Schwarzgeld finden. Aus dem Grund richten sie sich an die Banken und wollen Zugriff auf die Daten und Informationen der einzelnen Kunden. Der Bankenerlass erlaubt den Banken diesem Zugriff standzuhalten und die Informationen des Kunden nicht herauszugeben. Der Bankenerlass hindert also das Finanzamt daran, Einblick auf die Konten zu nehmen. Nur in sehr speziellen Fällen hat das Finanzamt das Recht Einblick über die Finanzunterlagen bei der Bank zu bekommen. Nur bei begründetem Verdacht und gut sortierten Beiweisen kann der Bankenerlass Gegenwehr bekommen. Auch heute sind Prüfungen ohne jeden Grund und ohne Anhaltspunkte untersagt und können nicht durchgeführt werden.
Inhalt
Die Bank unterliegt dem Bankgeheimnis
Jede Bank arbeitet nach dem Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis beinhaltet die Pflicht gegenüber den Kunden, dass kundeninterne Daten nicht an dritte Personen herausgegeben werden dürfen. Nur in Ausnahmefällen ist die Bank verpflichtet Auskunft zu erteilen, ansonsten unterliegt sie dem Bankgeheimnis. Es zählt zu den bedeutendsten Elementen zum Schutz der Privatsphäre. Allerdings ist das Bankgeheimnis in den letzten Jahren immer mehr gelockert worden. Heute kann im im Zuge eines Kontoabrufverfahrens Einblick genommen werden. Das Bankgeheimnis ist in vertraglichen Regelungen genau festgehalten und das schon seit 1619. Dabei beginnt das Bankgeheimnis schon bei einer Beratung, denn während einer Beratung, egal ob es sich um eine Kontoeröffnung oder eine Finanzierung handelt, werden persönliche Daten ausgetauscht. Diese persönlichen Daten fallen sofort unter den Schutz des Bankgeheimnisses.
Der Zweck des Bankgeheimnisses
Das Bankgeheimnis unterstützt das Recht des Kunden auf Selbstbestimmung in Informationsform. Zudem wird das Berufsrecht der Bank mit dem Bankgeheimnis unterstützt. Die Bank hat das Recht alle Auskünfte rund um den Kunden und seine wirtschaftlichen Verhältnisse geheim zu halten. Nur durch spezielle Regelungen kann das Verweigerungsrecht unterbrochen werden. Für den Betrieb der Banken ist die Geheimhaltung eine unerlässliche Voraussetzung um den Geschäften in Ruhe nachgehen zu können.
Das Bankengeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz
Lange wurde diskutiert ob das Bankengeheimnis dem Bundesdatenschutz unterliegt. Nach einem Urteil hat der Bundesgerichtshof dazu ganz eindeutig Stellung bezogen. Die Bewahrung von Berufsgeheimnissen ist keine gesetzliche Vorschrift. Der Datenschutz und das Bankgeheimnis gelten nebeneinander. Besondere Geheimnisse werden separat geregelt.
Aufhebung des Bankgeheimnisses
Grundsätzlich ist jede Bank dazu verpflichtet die Freibeträge für Kapitalerträge dem Finanzamt zu melden. Auch deren Inanspruchnahme muss gemeldet werden. Diese Informationen können natürlich bei genauer Nachrechnung einen Rückschluss auf den aktuellen Kontostand ermöglichen. Auch Leistungsempfänger müssen damit rechnen, dass Prüfungen durchgezogen werden, um festzustellen, ob es sich um Leistungsbetrug handelt. Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und BAföG können also in Einzelfällen durchaus vom Bankerlass befreit werden. Die entsprechenden Behörden haben dann das Recht die Kontoinformationen zu kontrollieren, dürfen diese Informationen aber nicht mit anderen Personen teilen. Eine weitere Möglichkeit, um den Bankenerlass aufzuheben gibt es nur, wenn der Kontoinhaber seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung muss in der Regel schriftlich erfolgen und mit Datum und handschriftlicher Unterschrift versehen sein. Die einzige Ausnahme stellt ein Strafprozess dar. Dann reicht auch eine mündliche Einverständniserklärung vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht.
Das Bankgeheimnis mit dem Steuerrecht
In der Regel geht das Steuerrecht vor allem, aber in Bezug auf das Bankgeheimnis wird Respekt bewahrt. Das Finanzamt und andere Finanzbehörden gehen mit großer Vorsicht vor, wenn es um Banken und ihre Kunden geht. Meist wird den Auskunftsersuchen des Finanzamtes stattgegeben, aber dafür muss ein guter Grund und aussagekräftige Beweise vorliegen. Zudem ist eine Auskunft auch nur dann rechtsmöglich, wenn ohne die Angaben der Bank das Ziel der Strafverfolgung nicht gewährleistet werden kann. Erst dann kann der Bankenerlass außer Kraft gesetzt werden.
Das Bankgeheimnis und der Strafprozess
Der Strafprozess ist ebenfalls ein guter Grund, um das Bankgeheimnis zu durchbrechen. Dann ist somit auch der Bankenerlass ungültig. Im Strafprozess besteht zwar ein Zeugnisverweigerungsrecht, das gilt aber nur für das Berufsgeheimnis und nicht für das Bankgeheimnis. Bankangestellte müssen demnach während eines Strafprozesses alle Informationen rausgeben, die gefordert sind. Sie können sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Al Ausnahme gilt nur, dass sie sich im Vorfeld keine Informationen zu den Kunden anfordern müssen. Sie brauchen sich nicht vorbereiten oder ähnliches. Die Aussage alleine reicht vollkommen aus. Es gibt nur eine Ausnahme. Die Ausnahme besteht darin, wenn der Bankangestellte sich mit seiner Aussage selbst einer Steuerhinterziehung bezichtigen würde. Er darf die Aussage verweigern, wenn er als Zweitbeschuldigter gilt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft das Recht die Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen. Das ist aber nur möglich, wenn die Unterlagen als Beweismittel dienen. Die Beschlagnahmung darf nur mit Hilfe eines richterlichen Beschlusses erfolgen, der den Bankenerlass außer Kraft setzt. Die einzige Ausnahme besteht, wenn Gefahr im Verzug ist. Grundsätzlich darf die Bank in erster Linie das Auskunftsersuchen verweigern, aber der Erfolg wird der Staatsanwaltschaft Recht geben.
Der Bankenerlass und der Zivilprozess
In einem Zivilprozess haben die Zeugen das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn es um ihr Amt oder um deren Geheimhaltung geht. Offenbarungen zu Gewerbegeheimnissen müssen nicht gemacht werden. Auch der Bankenerlass und somit das Bankengeheimnis gehört zu den Gewerbegeheimnissen. Der Bankangestellte darf in einem Zivilprozess keine Angaben machen und kann sich auf den Bankenerlass berufen. Er darf nur Auskunft erteilen, wenn der Kunde sein Einverständnis gegeben hat.
Bankenerlass im europäischen Raum
In jedem Land Europas gibt es teilweise andere Bestimmungen rund um den Bankenerlass. In Österreich zum Beispiel kann der Bankenerlass nur mit Hilfe eines richterlichen Beschlusses ausgesetzt werden. Zudem muss ein Strafverfahren vorhanden sein, damit der Bankenerlass aufgehoben werden kann. Das gilt nur bei Strafverfahren im eigenen Land. Bei Strafverfahren aus anderen Ländern muss ein Rechtshilfeabkommen durchgeführt werden. Andere staatliche Stellen müssen sich nach dem Bankenerlass richten und bekommen keine Auskunft. Eine Auskunft über das Konto ist nur mit Hilfe eines österreichischen Gerichts möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kontoinhaber ein Österreicher oder ein Ausländer ist und seinen Sitz im In- oder Ausland hat. In Österreich ist es zudem verboten, dass die Konten anderer Behörden kontrolliert werden. Das gilt als Straftat und ist somit nicht rechtszulässig. In anderen europäischen Ländern gelten in etwa die gleichen Richtlinien zum Bankenerlass.
« Zurück zum Wiki Index