Das Bankkapital stellt die Eigenmittel der Bank im Bankwesen dar. Es handelt sich um das Eigenkapital, das von den Kreditinstituten vorhanden ist. Jede Bank muss angemessene Eigenmittel vorweisen, damit sie den Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern beziehungsweise den Geldanlegern nachkommen kann.
Inhalt
Allgemeine Informationen zum Bankkapital
Nichtbanken hatten keine festen Vorgaben in Bezug auf die Eigenkapitalausstattung. Sie mussten lediglich ein Mindestkapital vorweisen, das als Grundkapital oder Stammkapital bezeichnet wurde. Anders hat der Gesetzgeber es bei den Kreditinstituten und Versicherungen gesehen. Der Gesetzgeber hielt es für wichtig, dass alle Banken ein gewisses Bankkapital nachweise können, um die besonders hohen Risiken des Bank- und Versicherungsgeschäftes gewachsen zu sein. Banken und Versicherungen mussten ein Kapital in angemessener Höhe nachweisen und das wurde im Kreditwesengesetz aus dem Jahr 1934 festgelegt. Der § 11 des KWG (Kreditwesengesetz) enthält alle rechtlichen Informationen zum Thema Bankkapital.
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG)
§ 11 Liquidität
(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Anforderungen an die ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbesondere über die
1.
Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze,
2.
als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie
3.
Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.
In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht gesichert ist.
(3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen spezifische über die Anforderungen der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, um spezifische Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgründe. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus auch die Fristentransformation einschränken. § 10a Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Liquidität einzureichen hat.
Die Deutsche Bankenkrise im Jahr 1931 hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber der Meinung war, das jede Bank ein Bankkapital haben muss, und dieses nicht nur in wenige oder einzelne Kreditengagements angelegt werden sollte. Die hinterlegten Reserven sollten in erster Linie der Sicherung der Kreditinstitute und dem Sparerschutz dienen.
Die Funktion des Bankkapitals
Das Bankkapital hat verschiedene Funktionen.
- Die Gründungsfunktion
Nach § 33 des KWG muss ein ausreichendes Anfangskapital vorhanden sein, das als hartes Kernkapital bezeichnet wird. Bei den CRR-Banken muss das Kapital eine Hohe von mindestens 5 Millionen Euro haben. Hypothekenbanken müssen ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro nachweisen. Mit diesem Kapital können die ersten Gründungsinvestitionen finanziert werden.
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG)
§ 33 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muß zur Verfügung stehen
…
d)
bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens fünf Millionen Euro,
…
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
§ 2 Erlaubnis
(1) Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des Kreditwesengesetzes. Zusätzlich muss das Kreditinstitut für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro verfügen. - Die Finanzierungsfunktion
Das Bankkapital soll das langfristige Sachanlagenvermögen finanzieren. Zudem sichert das Kapital die Beteiligung der Banken an verschiedenen Geschäften. - Die Haftungsfunktion
Das Bankkapital dient in erster Linie dazu, Verluste aufzufangen und den Anlegern einen gewissen Schutz bieten zu können. Verluste, die der Bank entstehen, werden mit dem Bankkapital aufgefangen. Dabei spielt die Höhe des Kapitals eine wichtige Rolle, denn je höher das Bankkapital ist desto länger können eventuelle Verluste gut abgefangen werden und die Bank gerät in keine Krise. Das Bankkapital steht bei der Rückzahlbarkeit immer ganz am Ende und sorgt dafür, dass die Gläubiger ihr Geld bekommen. Somit stellt das Bankkapital eine Art Gläubigerschutz dar. - Die Begrenzungsfunktion
Die Risikopositionen werden durch die Höhe des Bankkapitals begrenzt und somit natürlich auch das potentielle Geschäftsvolumen. Ein Kreditportfolio kann nur bis zu einer Grenze angesetzt werden und diese Grenze ist das Bankkapital. Bei Großkrediten liegt die Begrenzung bei 25% des anrechenbaren Bankkapitals. Das ist im Artikel 395 der Kapitaladäquanzverordnung nachzulesen. Die umlaufenden Pfandbriefe müssen laut § 4 des PfandBG mit 100% sichergestellt sein. Die Deckungswerte bei den Grundpfandrechten und den Schiffs- und Flugzeughypotheken sind an das Bankkapital gebunden und somit besteht auch hier eine Begrenzungsfunktion. - Die Bemessungsfunktion bei Gewinnverteilung
Der Anteil des Bankkapitals, das einem einzelnen Gesellschafter gehört, dient als Grundlage für die Verteilung von Gewinnen und Verlusten. - Die Repräsentations- und Werbefunktion
Das Bankkapital in seiner tatsächlichen Höhe kann als Risikokapital eingesetzt werden und dient dazu, in der Öffentlichkeit als Werbung. Die Höhe des Bankkapitals bekannt geben, zeugt von Vertrauen und Transparenz und das kommt bei potentiellen Kunden und Geschäftspartnern immer gut an. Mit Hilfe des Bankkapitals zeigt die Bank seine Qualität. Zudem ist das Bankkapital maßgeblich an der Kreditwürdigkeit und dem Rating beteiligt.