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Was ist ein Basiskonto?
Ein Basiskonto ist ein Konto auf Guthabenbasis. Weitere Bezeichnungen, wie Guthabenkonto, Jedermann-Konto und Prepaid Girokonto sind ebenfalls geläufig. Im Gegensatz zum klassischen Girokonto besteht bei dem Basiskonto keine Möglichkeit das Konto zu überziehen. Des Weiteren ist keine Kreditkarte mit Kreditrahmen inbegriffen sowie ein Startguthaben oder eine Prämie enthalten. Seit dem 20. Juni 2016 sind alle Banken der Europäischen Union dazu verpflichtet allen Menschen ein Basiskonto anzubieten und dieses zuführen. Sie unterliegen dem sogenannten Kontrahierungszwang. Der Anspruch für ein Basiskonto ergibt sich aus dem Zahlungskontengesetz. Er gilt ebenfalls für Obdachlose, Asylsuchende und geduldete Personen ohne Aufenthaltstitel, welche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass sowohl öffentlich – rechtliche Sparkassen, als auch Volks- und Raiffeisenbanken sowie Privatbanken dazu verpflichtet sind ein Basiskonto zu eröffnen und zu führen. Das Zahlungskontengesetz gilt für alle Bankinstitute, weil somit ein harmonischer Zahlungsverkehr im Binnenmarkt der Europäischen Union geschaffen wird. Die Vergleichbarkeit der Zahlungskontendienste und der Zahlungskontenentgelte wird vereinfacht. Auch ein erleichterter Kontowechsel wird ermöglicht. Die Regelungen im Zahlungskontengesetz dienen dem Wettbewerb unter Banken ohne Monopolstellung sowie der Gleichberechtigung aller Menschen. Diskriminierungen wegen eines fehlenden oder geringen Einkommens, sozialen Status oder Wohnsitz sollen dadurch vermieden und eine finanziell unabhängige Mobilität geschaffen werden.
Welche Leistungen bietet das Basiskonto?
Die grundlegenden Zahlungsdienste sollen mit dem Basiskonto erledigt werden können. Darunter zählen Ein- und Auszahlungsgeschäfte, Lastschriften, Überweisungen und das bargeldlose Zahlen mit Karte. Dazu die Barauszahlung an Bankautomaten mit Karte sowie die Optionen Online- und Telefonbanking oder, soweit möglich, Filialbanking zu betreiben. Zudem kann die Führung des Basiskontos, laut §850k der Zivilprozessverordnung, als Pfändungsschutzkonto beantragt werden. Banken steht es frei zu Entgelte für die Leistungen des Basiskontos zu fordern, sofern diese angemessen sind. Zur Festlegung eines solchen Entgeltes müssen die marktüblichen Preise und das Verhalten der Nutzer berücksichtigt werden. Das Basiskonto muss ein Guthaben aufweisen, ansonsten kann weder Geld abgehoben, noch bargeldlos gezahlt werden. Die Automaten von der jeweiligen Bank, bei der man Kunde ist, können kostenlos genutzt werden. Die Benutzung anderer Automaten von konkurrierenden Banken ist gegen Gebühr möglich.
Vorteile
Das Basiskonto eignet sich als einziges Konto auch für Menschen mit schlechtem Schufa-Score, da sie kein anderes Konto erhalten. Auch für Personen, die sich vor möglichen Überziehungen sowie Kreditschulden schützen möchten, eignet sich das Basiskonto. Ein Grund aus dem sich das Konto auf Guthabenbasis ebenfalls für minderjährige Kinder eignet. Als eingerichtetes Pfändungsschutzkonto fungiert das Basiskonto ebenso zum normalen Zahlungsverkehr. Allerdings bleibt verschuldeten Personen seit dem 1. Juli 2017 bei einer Kontopfändung ein Betrag von bis zu 1.133,80€ pro Monat zum Leben übrig und ist somit vor Gläubigern sicher.
Wo kann ein Basiskonto beantragt werden?
Grundsätzlich kann dieses Konto bei jeder Bank per Formular beantragt werden. Bei einigen Banken ist die Beantragung auch online möglich. Oft wird das Basiskonto in den angebotenen Leistungen der Banken nicht erwähnt, weil es ihnen keinen Profit einbringt. Daher empfiehlt es sich bei der Bank der Wahl explizit nach einem Guthabenkonto ohne Überziehungsmöglichkeit beziehungsweise dem Basiskonto nachzufragen. Andererseits legen die meisten Banken einen standardmäßigen Kontoantrag vor oder richten eine Kontoüberziehung ein, um ein profitables Verkaufsgeschäft zuführen.
Antrag und Eröffnung
Das Antragsformular kann direkt vor Ort in der Filiale, per Post oder auf der Internetseite der gewünschten Bank ausgefüllt werden. Die Bank muss den Erhalt des Antrags bestätigen und eine Kopie beifügen. Bei der Antragstellung muss sich ausgewiesen werden können. Neben dem Antrag zur Eröffnung wird ein Dokument zur Identifikation benötigt. Amtlich gültige Ausweise müssen die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllen sowie über ein Lichtbild verfügen. Gefordert sind ein Personalausweis oder zugelassene Pässe. Erlaubt sind des Weiteren anerkannte Ausweispapiere, wie die Aufenthaltsgestattung nach §63 oder ein Ankunftsnachweis nach §63a des Asylgesetzes sowie eine Duldungsbescheinigung nach §60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. Für die Kontoeröffnung genügt eine postalische Anschrift. Ein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetztes ist nicht nötig, dafür aber die Erreichbarkeit über Verwandte, Freunde oder eine Beratungsstelle. Der Wunsch das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen muss im Antrag verlangt werden. Die Bank muss das Konto innerhalb von 10 Geschäftstagen einrichten, wenn sie den Antrag annimmt.
Ablehnungsgründe
Jede Bank kann die Beantragung auf Eröffnung eines Basiskontos ablehnen. Allerdings nur wenn der Antragssteller bereits Inhaber eines Basiskontos im Inland ist und dieses nutzen kann. Ebenso, wenn die Bank den Antragsteller früher schon wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat oder wenn der Antragsteller das Konto zu verbotenen Zwecken genutzt hatte. Abgelehnt werden darf auch, wenn eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftat oder anderer gesetzlicher Verstöße des Antragstellers vorliegt. Eine schlechte Auskunft der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) oder laufende Pfändung gelten nicht als Ablehnungsgrund. Die Ablehnung muss die Bank innerhalb von 10 Geschäftstagen in Textform mitteilen und den Antragsteller über seine Rechte informieren. Das gesetzlich vorgesehene Formular für einen Überprüfungsantrag muss der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde zukommen.
Möglichkeiten bei Ablehnung
Bei der BaFin kann der Antragsteller eine kostenlose Überprüfung der Ablehnung beantragen. Die BaFin kann innerhalb 1 Monats darüber entscheiden. Wird diese zu Unrecht befunden, so ordnet die BaFin die Eröffnung an. Lehnt die BaFin ebenfalls ab, so kann der Antragsteller eine erneute Überprüfung beantragen, sich an eine Verbraucherschutzzentrale wenden oder vor dem zuständigen Landgericht gegen die Entscheidung klagen. Aufkommende Kosten bei heranziehen eines Rechtsanwaltes werden nicht erstattet.
Kündigungsgründe
Ebenso wie Ablehnungsgründe stehen auch Kündigungsgründe im Zahlungskontengesetz. Die Bank hat eine Kündigungsfrist von 2 Monaten mit Vereinbarung, wenn der Kontoinhaber über 24 Monate keinen Zahlungsvorgang ausgeführt hat, die Voraussetzungen zur Nutzung einen Basiskontos nicht mehr erfüllt oder eine angekündigte Änderung des Vertrages abgelehnt hat, die für alle Kunden der Bank gilt. Die Bank hat eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ohne Vereinbarung, wenn der Kontoinhaber über 3 Monate keine Entgelte an die Bank entrichtet hat und der geschuldete Betrag über 100€ beträgt sowie keine Begleichung der Forderung in Aussicht steht. Vorsätzlich begangene Straftaten gegenüber der Bank, deren Mitarbeitern oder anderen Kunden führen gleichermaßen zur Kündigung. Die Bank kann des Weiteren außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kontoinhaber das Basiskonto für Zwecke nutzt, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder bei Vertragsabschluss unzutreffende Angaben gemacht hatte, weil er bei zutreffenden Angaben abgelehnt worden wäre.
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