Die gesetzliche Regelung des Bauleitplanes findet sich im BauGB. Grundsätzlich wird in zwei verschiedenen Arten von Bauleitplänen unterschieden: die Flächennutzungs- und die Bebauungspläne.
Durch den Bauleitplan werden die bauliche, sowie sonstige Nutzung der Grundstücke innerhalb der Gemeinde geregelt. Sinn und Zweck der Bauleitplanung liegt darin, die städtebauliche Entwicklung im geordneten Maße zu gewährleisten.
Innerhalb der Flächennutzungspläne, die auch als vorbereitende Bauleitpläne bezeichnet werden, wird die Bodennutzung dargestellt, wobei die voraussehbaren Bedürfnisse der jeweiligen Gemeinde mit einbezogen werden. Innerhalb des Bebauungsplanes, der auch als verbindlicher Bauleitplan bezeichnet wird, finden sich rechtsverbindliche Festsetzungen, die eingehalten werden müssen – diese sollen der städtebaulichen Ordnung dienen.
Inhalt
Der Flächennutzungsplan – Bestandteil der Bauleitplanung
Die Erstellung für einen Flächennutzungsplan gründet auf den §§ 5 bis 7 BauGB (Baugesetzbuch). Diese Planung ist Bestandteil der Nutzungs- und Bebauungsplanung für eine jede Gemeinde. Der Flächennutzungsplan ist ein grafisches Dokument, auf dem sowohl die aktuellen Nutzungen der zur Gemeinde gehörenden Flächen dargestellt wird, sondern auch die zukünftigen Flächennutzungen. Verzeichnet sind alle Gewerbegebiete, Wohnflächen, Ackerflächen sowie Freiflächen und deren zukünftige Bestimmung. Flächen, die für verschiedene Bautätigkeiten bestimmt sind, werden im Flächennutzungsplan als Baugebiete ausgewiesen.
Gesetzliche Bestimmungen für die Darstellung im Flächennutzungsplan:
- Angaben für die Bebauung und Bebauungsplanung für Flächen mit Angaben der Art der Bebauung
- Angaben für Verkehrswege innerhalb der Gemeinde und überörtliche Verkehrswege, die durch die Gemeinde führen
Nutzung für Grünanlagen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Sportstätten - Angaben zu den verschiedenen Versorgungslagen, Entsorgung
- Angaben zu Gewässern und Hafenanlagen
- Flächen zum Abbau von Bodenschätzen und weiteren Grabungen oder Aufschüttungen
- Bewaldete Flächen
- Flächennutzung für die Landwirtschaft
- Einschränkungen der Nutzung zugunsten des Umweltschutzes und des Immissionsschutzes
- Flächen für Naturschutz, Landschaftsschutz, besonderen Schutz und Regenerierung des Bodens
- Ausstattung der Flächennutzung für Gemeinbedarf mit besonderer Berücksichtigung des Klimawandels
Diese Inhalte basieren auf dem § 5 Abs. 2 BauGB.
Im Abs. 3 des § 5 BauGB wird bestimmt, Vorkehrungen nachzuweisen, die Schutz vor Naturereignissen wie Überschwemmungen bieten. Dazu gehören Ausstattungsbestimmungen für Abbau von Bodenschätzen und Baunutzungen auf besonders umweltschädlich belastetem Grund.
Zustimmung der Verwaltungsbehörde
Nach § 6 Abs. 1 muss für den Flächennutzungsplan die Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen. Für die Zustimmung setzt der Gesetzgeber eine 3-monatige Frist. Dem Flächennutzungsplan kann nicht zugestimmt werden, wenn er nicht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß angefertigt wurde oder sogar den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. In einer speziellen, beigefügten Erklärung wird die Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit der Gemeinde erläutert unter besonderer Berücksichtigung von Umweltbelangen.
Die Bauleitplanung
Ausdruck der gesamten Bauleitplanung ist der Bebauungsplan der Gemeinde. Der Bebauungsplan muss den im Flächennutzungsplan angegebenen Nutzungsbestimmungen entsprechen. Das betrifft die Art der Bebauung, die Ausstattung sowie die Berücksichtigung vorgeschriebener Freiflächen. Die Gemeinde legt dafür im Einzelnen fest, welche Art von Bebauung einer Fläche zugelassen wird. Je nach Größe der Gemeinde werden detaillierte Bebauungspläne für verschiedene Gebiete und Ortsteile erstellt. Jeder Bebauungsplan gründet auf zwei Säulen, der Planzeichnung in einem vorgeschriebenen Maßstab sowie der Flurkarte. Die Planzeichnungen werden durch erläuternde Texte ergänzt.
Bauherren müssen sich in der Gemeinde unbedingt an den Bebauungsplan halten. Das betrifft auch Auflagen für bestimmte Grundstücke, Areale, die besonderen Auflagen für den Umwelt- und Bodenschutz unterliegen. Für Grundstückskäufer ist es wichtig, dass ihr Bauvorhaben den Erfordernissen des Bebauungsplans entspricht. Den Bebauungsplänen liegt die gesetzliche Regelung im § 9 BauGB zugrunde. Bevor eigene Baupläne erstellt werden müssen sich Bauplaner gründlich über die wichtigsten Vorgaben von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan informieren. Insbesondere zu berücksichtigen sind dabei folgende Punkte:
- Art und Umfang der Bebauung
- die Bauweise
- Grundstücksflächen zur Überbauung
- Areale für Gemeindebedarf
- Zulässigkeit der maximalen Anzahl von Wohnungen
- Freiflächen, besondere Nutzungszwecke
- Flächen für die Versorgung und den örtlichen Verkehr
- Landwirtschaftlich genutzte Flächen, Waldgebiete
- Flächen für die Entsorgung
Ablauf der Erstellung der Bauleitplanung einer Gemeinde
Eine Bauleitplanung wird von Fachleuten der verschiedensten Fachrichtungen nach gründlichen Vermessungen und der Fertigstellung des Flächennutzungsplans angefertigt. In dieser Form handelt es sich zunächst um einen fundierten Entwurf für die Bebauungspläne in der Gemeinde. Der Bauleitplan muss den tatsächlichen Gegebenheiten und Erfordernissen entsprechen. Er muss weiterhin zukunftsweisend ein und eine klare Linie für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde sein. Die Schritte von der Entwicklung der Planung bis zur bindenden Verabschiedung des Bauleitplans sind konkret vorgegeben. Die Erstellung der Bauleitplanung in der Gemeinde erfolgt nach einem diesbezüglichen Gemeindebeschluss, der einschließlich einem Umweltbericht bekannt gemacht wird. Die Öffentlichkeit ist so zeitig wie möglich bei der Erstellung von Bebauungsplänen zu beteiligen. Entwurf und späterer Plan sind öffentlich auszulegen, damit sie von den Bürgern ungehindert eingesehen werden können. Zu dem Entwurf sind außer den Bürgermeinungen die Stellungnahmen von allen Planungsträgen und der zuständigen Behörden in der Gemeinde einzuholen. Vorschläge und Anregungen zu dem öffentlich ausliegenden Entwurf des Bebauungsplans werden anschließend behandelt. Nach Abschluss dieser Vorgänge wird ein Feststellungsbeschluss gefasst. Danach findet das vorgeschriebene Verfahren für die Genehmigung der Bauleitplanung statt und die Bauleitplanung tritt schließlich in Kraft und in der Folge für jeden Bauherrn bindend.
Da es sich bei einer Bauleitplanung um wichtige Entscheidungen für die gemeinschaftliche Entwicklung einer Kommune handelt, spielt die Beteiligung der Öffentlichkeit eine wichtige Rolle. Daher muss diese Phase der Vorplanung eine wichtige Rolle spielen. Jeder Bürger der Gemeinde muss zu den Vorlagen Zugang haben. Dazu bedarf es keiner besonderen Anträge und Genehmigungen. Die einmal beschlossene Bauleitplanung ist bindend, sofern nicht besondere Umstände die Änderung vorliegender Bebauungspläne erforderlich machen.
Einbindung der Bauleitpläne der Gemeinden in die übergeordnete Raumordnung
Eine Gemeinde ist keine Insel. Die Gemeinden und Städte gehören zu jeweils einem Bundesland und dieses wiederum ist ein Teil der Bundesrepublik Deutschland. Zwar entwickelt jede Gemeinde ihren eigenen Flächenplan und eigenen Bebauungsplan, doch muss sich dieser ins Gesamtkonzept einfügen. Den größten Rahmen in diesem Zusammen stellt die Raumordnung für das Staatsgebiet dar. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Raumordnungsgesetz. Die Raumordnung wird von der Bundesbehörde im Raumordnungsbericht vorgestellt. Die nächste Ebene betrifft die einzelnen Bundesländer. Im Rahmen der gesamtstaatlichen Raumordnung und auf der Basis vom Landesplanungsgesetz entwickelt jedes Bundesland seinen eigenen Landesentwicklungsplan. Auf der Ebene darunter gibt es die Regionalverbände. Die Regionalpläne, die entsprechend den Bedürfnissen und Besonderheiten der Region entwickelt werden finden ebenfalls im Landesplanungsgesetz ihre gesetzliche Grundlage. Die Städte und Gemeinden bilden faktisch den Sockel dieses Aufbaus. Hier regelt das Baugesetzbuch die kommunale Bauleitplanung.
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