Das Bergrecht bezeichnet grundsätzlich rechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Bodenschätzen und deren Nutzungsrechten. Das Bergrecht untersteht der zentralen Rechtsnorm des Bundesberggesetzes, das in Österreich zum Beispiel auch ein Weinbau-Bergrecht beinhaltet. In der Bundesrepublik besteht das Bergrecht in Form des Bundesbergesetzes bei dem 1. Januar 1982, das am 3. Oktober 1990 auch auf die Gebiete der ehemaligen DDR ausgedehnt wurde.
Hier werden im wesentlichen die Rechte hinsichtlich der Erschließung von Erdöl und sonstigen Bodenschätzen – auch mineralischer Art – festgelegt. Auch wenn eine Person Eigentümer eines Bergareals ist, in dem Erze und Salze abgebaut werden, für die das der Bergzehnt oder das Berggefälle an den Staat entrichtet wird, so liegt das Bergwerkseigentum grundsätzlich beim Staat, der sich die grundsätzlichen Rechte an der Ausbeutung dieser Lagerstätten vorbehält. Allerdings hat der Grundeigentümer im Falle der Abtretung des Landes für den Bau von Bergwerksanlagen auch ein Recht auf eine Entschädigung, welches auch im Bergrecht hinterlegt ist.
Inhalt
Das deutsche Bergrecht
Entstanden ist das deutsche Bergrecht schon im Mittelalter und hatte damals mit dem Gewohnheitsrecht zu tun. Die deutschen Könige beanspruchten seit dem 12. Jahrhundert das Recht auf alle Metalle, darunter auch Silber. Sie entzogen den Grundherren alle wertvollen Metalle. Dabei wurde das Bergrecht in der Regel nur mündlich weitergegeben, aber bei einigen Privatpersonen wurde deutlich, dass es auch schriftlich festgelegt Sinn machte. Im 15. Jahrhundert wurde das Bergrecht dann erstmalig in einer Verordnung festgehalten, der sogenannten Bergordnung. Die Bergordnung war ein Gesetz, das sich mit dem Bergregals in Bezug auf den Bergbau befasste. In Kraft geblieben ist die Bergordnung weit bis ins 19. Jahrhundert und diente sogar als Grundlage für das Allgemeine Berggesetz. Das Allgemeine Berggesetz erlangte in vielen deutschen Staaten Rechtsgültigkeit, aber es gab auch Ausnahmen.
Die Bundesrepublik und das Bergrecht
In der Bundesrepublik unterliegt das Bergrecht dem Bundesberggesetz, das als zentrale Rechtsnorm gilt. Nachzulesen ist das Bergrecht im Grundgesetz unter dem §74 Abs.1 Nr.11:
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
…
11. .. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
…
Die Gesetzgebung wurde bis 1982 mit dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten festgelegt, aber es gab auch einige Regelungen, die unterschiedlich gehalten wurden. Die Situationen in anderen Bundesländern waren teilweise nicht komplizierter. Seit 1982 gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland das Bundesberggesetz, kurz auch BBergG. Das Bundesberggesetz sorgte für eine einheitliche Regelung in allen Staaten und 1990 kam dann noch die ehemalige DDR hinzu. Im Grunde handelt es sich bei dem Bundesberggesetz, um ein Gesetz, das alle früheren Landesberggesetze zusammenfasst.
Dabei beruht das Bundesberggesetz auf der Bergfreiheit. Alle bergfreien Bodenschätze, zu denen
- Erdöl
- Erdgas
- Kohle
- Salze
- Fluss- und Schwerspat
- diverse Metalle
werden aus dem Grundeigentum rausgenommen. Dem Grundeigentümer bleiben nur die grundeigenen Bodenschätze, zu denen
- Dachschiefer
- Ton
- Gips
- Kies
- Sand
gehören. Alle bergfreien Bodenschätze sind in erster Linie herrenlos und können nur mit Hilfe eines Verleihungsverfahren, das vom Staat geleitet wird, erworben werden. Das Bergwerkeigentum galt bis ins 20. Jahrhundert, aber heute nicht mehr. Bei den Rohstoffen gelten übergeordnete Interessen, die das Gemeinwohl betreffen. Das Bergrecht unterliegt dem Bundesberggesetz und regelt alle Interessenskonflikte, von den Inhabern der Bergbauberechtigung bis hin zu den Grundeigentümern.
Unterschied zwischen Gewinnen und Aufsuchen
Im Bundesberggesetz wird zwischen dem Aufsuchen und dem Gewinnen unterschieden. Dabei handelt es sich um die bergfreien Bodenschätze, die davon betroffen sind. Das Aufsuchen wird auch als Prospektion bezeichnet und wird nicht nur im Bergbau, sondern auch in der Geologie verwendet. Dabei handelt es sich um das Erkunden und Suchen von Rohstoffen. Das Aufsuchen ist heute auch noch unter dem Begriff Schürfen bekannt. Das Gewinnen hingegen bezeichnet das Herauslösen von nutzbaren Rohstoffen aus einer Lagerstätte. Zum Aufsuchen braucht ein Interessent immer eine spezielle Erlaubnis, die beim Bergamt beantragt werden kann. Der Interessent muss einen Antrag auf Verleihung stellen und dazu müssen Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch eingehalten werden, die sich auf die Förderabgaben des Feldes beziehen. Das Feld, das zur Verleihung genutzt werden kann, darf im Höchstfall 2,2 Millionen Quadratmeter groß sein. Theoretisch gesehen ist das bis zum Mittelpunkt der Erde. Für aufkommende Bergschäden ist ganz allein der Bergwerksbetreiber zuständig.
Österreich und das Bergrecht
In Österreich sind die Grundlagen zum Thema Bergrecht nah dem deutschen Recht angepasst. Die primäre Rechtsgrundlage ist das Mineralrohstoffgesetz aus dem Jahr 1999. Für eine Bewilligung muss der Bezirkshauptmannschaften eingeholt werden und für die Gewinnung unter Tage wird der Wirtschaftsminister gebraucht. Zu den grundeigenen Bodenschäften in Österreich gehören hauptsächlich Quarzstein und Asbest.
Schweiz und das Bergrecht
Anders sieht es in der Schweiz aus. Hier wird das Bergrecht nach dem Hoheitsrecht geregelt und der kantonalen Gesetzgebung. Aber auch das alte Gewohnheitsrecht spielt in der Schweiz immer noch eine bedeutende Rolle. Das Bergrecht in Graubünden ist den politischen Gemeinden übertragen worden. Gerade in der Schweiz hat der Bergbau schon seit Jahrhunderten eine historische Bedeutung und somit wurden die Grundsätze auf die einzelnen Kantone beschränkt. Die Bergbaugesetze der einzelnen Kantone sind teilweise einige Hundert Jahre alt und gelten auch heute noch als Grundlage. Aufgrund des Untergrunds und deren Wichtigkeit haben sich einige Kantone länger mit dem Thema Bergrecht befasst und haben neue, moderne Bergbaugesetze in die Wege geleitet, die nach einigen Gesetzgebungsverfahren entstanden sind. Mittlerweile gibt es seit 2013 eine Art Mustergesetz, das als Grundlage für neue Berggesetze dienen soll. In den folgenden Kantonen gibt es mittlerweile Berggesetze:
- Aargau
- Basel-Landschaft
- Bern
- Freiburg
- Genf
- Glarus
- Jura
- Luzern
- Neuenburg
- Nidwalden
- Schwyz
- St. Gallen
- Thurgau
- Uri
- Waadt
- Wallis
Die meisten anderen Kantone sind eher mit knappen Bestimmungen ausgestattet, die sich nach dem Zivilgesetzbuch richten. Im Abschnitt über das Sachrecht sind einige Bestimmungen für die Kantone zu finden. Betroffen sind die Kantone:
- Appenzell
- Ausserrhoden
- Basel-Stadt
- Schaffhausen
- Solothurn
- Zug
- Zürich
Graubünden und Obwalden gehören zu den Kantonen, die nur eine Verfassung nutzen, um das Bergrecht durchzusetzen. Appenzell Innerrhoden besitzt gar keine gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit dem Bergrecht befassen.
Liechtenstein und das Bergrecht
In Liechtenstein ist das Bergrecht auf nur sehr wenige Rohstoffe begrenzt. Dazu gehören:
- fossile Brenn-, Leucht- und andere verwandte Stoffe
- metallische Erze
- Steinkohle
- Schieferkohle
- Braunkohle
- Bitumen
- Schwefel
- mineralische Öle
- Steinsalze
- Solequellen
Die Regelungen können im liechtensteinischen Sachrecht nachgelesen werden. In Liechtenstein hat der Bergbau im Grunde keine Bedeutung und somit recht das Sachenrecht vollkommen aus und gilt als Grundsatzbestimmung in Bezug auf das Bergrecht.
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