Der Besitz einer Sache bezeichnet die sogenannte tatsächliche Herrschaft über eine Sache oder auch eine Person und hat keine weitere Relevanz für die rechtliche Beziehung, die zu dieser Sache besteht. Oftmals wird in der Umgangssprache der Besitz mit der Innehabung, also den Eigentumsrechten an der Sache gleichgesetzt, was aber falsch ist. Der Besitz bezeichnet nur die augenblickliche oder auch dauerhafte Verfügungsgewalt über eine Sache. Der Besitz ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch dahingehend definiert, dass dieser dem Eigentum des Inhabers nicht zuzurechnen ist. Somit ist auch der Mieter einer Wohnung für die Dauer des Mietverhältnisses im Besitz dieser und sogar ein Dieb ist auch im rechtlichen Sinne Besitzer der gestohlenen Sache, denn das Herrschaftsverhältnis in Kombination mit dem Besitzwillen bestimmt die Tatsache des Besitzes.
Inhalt
Die Merkmale eines Besitzes
Im Grunde muss der Besitzer ein Näheverhältnis zu einer bestimmten Sache haben, damit er diese Sache als seinen Besitz bezeichnen kann. Der Besitz zeichnet sich in zwei Varianten aus. Zum einen muss der Besitzer die Macht über den Besitz haben und zum anderen muss der Besitzer zudem gewillt sein, den Besitz auch weiterhin zu behalten. Er muss also den Willen haben, den Besitz nicht wieder herzugeben. Dabei handelt es sich beim Besitz nicht um ein subjektives Recht.
Eigentum und Besitz – die Unterschiede
Der Begriff Besitz bezeichnet in erster Linie das tatsächliche Herrschaftsverhältnis zwischen einer bestimmten Person und einer festgelegten Sache. Beim Eigentum handelt es sich um das rechtliche Herrschaftsverhältnis einer Person zu einer Sache. Durch diese Beschreibung wird deutlich, dass der Eigentümer über die Sache frei verfügen kann und diese nicht nur selbst behalten, sondern auch an dritte Personen abgegeben kann. Im Grunde kann der Eigentümer mit Hilfe des Gesetzes sein Recht durchsetzen und von einem Besitzer die Sache fordern. Der Besitzer selbst hat im Grunde kein wirkliches Recht um die Sache zu behalten.
Beispiel:
Ein Dieb bricht in ein Haus ein und stiehlt ein Gemälde im Wert von mehreren Millionen Euro. Durch den Diebstahl ist der Dieb als Besitzer des Gemäldes zu deklarieren. Der Bestohlene ist immer noch der Eigentümer. Wird der Dieb gefasst, dann muss er als Besitzer das Gemälde an seinen Eigentümer herausgeben. Im Grunde hat der Dieb, egal wie lange das Gemälde in seinem Besitz war, keine rechtlichen Grundlagen und auch deren Erben haben keine rechtliche Handhabe. Das letzte Wort hat immer der Eigentümer. Er hat alle gesetzlichen Möglichkeiten, um das Gemälde auch nach Jahrzehnten wieder zurückzuverlangen.
§§ 853, 854 BGB
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Besitz genau definiert:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 854 Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Dabei handelt es sich bei dem Besitz um ein sonstiges Recht, das im § 823 BGB festgehalten wird.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Besitz – Erwerb und Verlust
Besitz wird immer dann erworben, wenn die tatsächliche Herrschaftsgewalt gewonnen wird und der natürliche Besitzwille besteht. Der natürliche Besitzwille ist im BGB §854 Ab.1 nachzulesen. Besitz kann aber auch übertragen werden und dazu ist im Grunde eine schlichte Einigung notwendig. Die Sachherrschaft kann ganz einfach an eine andere Person übertragen werden und schon ist der neue Besitzer auch der Besitzer der Sache. Allerdings muss klar sein, dass es sich um kein Rechtsgeschäft handelt. Die Regelung wird im gesetzlichen Rahmen keine Anwendung finden und ist somit auch nichts rechtsgültig. Besitz kann auf zwei Arten verloren werden, einmal durch eine freiwillige Abgabe oder durch eine unfreiwillige Abgabe. Dazu lässt sich der §856 Abs.1 BGB lesen.
§ 856 BGB – Beendigung des Besitzes
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
….
Der Besitzschutz
Im BGB, den Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es einige Regelungen rund um das Thema Besitz und auch wie der Besitz geschützt werden kann. Dabei werden die Gewaltenrecht im §859 geregelt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Funktion von Besitz
Gerade für bewegliche Sachen gibt es keine Möglichkeit, um sich als Eigentümer eintragen zu lassen. Anders sieht es bei festen Sachen wie einem Haus aus. Hier gibt es das Grundbuch, indem man als Eigentümer schriftlich festgehalten werden kann. Zudem kann man im Grundbuch jederzeit nachsehen, wem das Haus gehört. Das ist bei beweglichen Dingen einfach nicht der Fall. Also muss der Besitz dafür sorgen, dass diese Funktion erfüllt wird. Im Grunde geht die Verkehrsanschaffung davon aus, dass die bewegliche Sache der Person gehört, die sich hat. Bei einer Übereignung sollte somit eine Übergabe nach §929 S.1 BGB stattfinden, um den Besitz festzuhalten. Die gesetzlichen Vermutung legt nah, dass die Person, die eine Sache hat nicht nur der Besitzer, sondern auch der Eigentümer ist. Dabei hat Besitz eigentlich eine ganz wichtige Funktion, denn durch den Besitz wird der Rechtsfrieden gewahrt. Im Grunde liegt das Gewaltmonopol aber immer beim jeweiligen Staat, der das Faustrecht und die Selbstvollstreckung nicht erlaubt. Eine Herausgabe kann nur erwirkt werden, wenn zuerst ein Titel erwirkt und anschließend ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird. Nur mit deren Hilfe kann der Besitz wieder zurückgeholt werden. Selbsthilfe wird von Staat nicht gesehen. Zudem muss der Besitzer nicht zulassen, dass jemand den Besitz einfach in seine Hände nimmt. Er kann seinen Besitz verteidigen und sich dabei auf sein Notwehrrecht berufen, wenn es um Gewaltanwendung ging.
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