Nach dem Handelsrecht müssen Vermögensgegenstände aktiviert werden, aber im Steuerrecht wird von Wirtschaftsgütern gesprochen, die bewertet werden müssen. Dabei können die sogenannten Wirtschaftsgüter unterschiedlich ausfallen. Es können Tiere, Rechte und tatsächliche Zustände sein. Allerdings sind es auch konkrete Möglichkeiten und Vorteile, die ein Betrieb hat und deren Lagerung mit Kosten verbunden sind. Bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter gibt es Unterschiede. Es gibt die selbstständige Bewertbarkeit und die selbstständige Nutzbarkeit. Vorteile in Bezug auf die Nutzung sind keine Wirtschaftsgüter und können auch nicht ins Betriebsvermögen aufgenommen werden.
Inhalt
Die Arten der Wirtschaftsgüter
Zuerst sind die Vermögensgegenstände und die Schulden bei der Bewertung zu unterscheiden. Dazu bietet sich der § 240 Absatz 1 HGB und der § 253 HGB an.
§ 240 Inventar
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
…
§ 253 Zugangs- und Folgebewertung
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
Materielle und immaterielle Güter für die Bewertung
Bei den Wirtschaftsgütern wird zwischen den materiellen und immateriellen Gütern unterschieden. Bei den materiellen Gütern, die bei der Bewertung inbegriffen sind gehören:
- Grund und Boden
- Gebäude
- Maschinen
- Rohstoffe
- Waren
- sonstige Betriebsvorrichtungen
- Tiere (§90a BGB)
- Scheinbestandteile
- Ladeneinbauten
- Mieteinbauten
Bei den immateriellen Gütern handelt es sich um:
- Rechte
- rechtsähnliche Werte
- andere Vorteile
- Zahlungsansprüche
Bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter
Bei der Bewertung der Güter gibt es auch Unterschiede zwischen den beweglichen und unbeweglichen Gütern. Zu den beweglichen Gütern gehören:
- bewegliche Sachen
- Tiere
- Scheinbestandteile
- Betriebsvorrichtungen
- Schiffe
- Feldinventar
- stehende Ernte
Zu den unbeweglichen Gütern, die bei der Bewertung berücksichtigt werden gehören:
- immaterielle Wirtschaftsgüter
- Grund und Boden
- Gebäude
- Gebäudeteile
- Eigentumswohnungen
- Teileigentum von Räumen
- Außenanlagen
- Hof- und Platzbefestigungen
- Umzäunungen
- Mietereinbauten
- Mieterumbauten
- Ladeneinbauten
Zudem spielen bei den Bewertungen auch die Abnutzbarkeit und die nicht Abnutzbarkeit eine bedeutende Rolle. Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören:
- Gebäude und Gebäudeteile
- alle beweglichen Wirtschaftsgüter
- alle anderen unbeweglichen Wirtschaftsgüter (ohne Grund und Boden)
- einige immaterielle Wirtschaftsgüter
Zu den nicht abnutzbaren WGs (Wirtschaftsgütern) gehören:
- Grund und Boden
- Beteiligungen wie Anteile an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Geldforderungen, Bargeld oder Wertpapiere)
- immaterielle WGs (Domain-Namen)